Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis) Referenznummer der Bekanntmachung: ZVS-04812-5/38
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmas.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis)
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat die Frage nach dem künftigen leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe nicht abschließend geregelt. Das mit Art. 25a BTHG zunächst verfolgte Konzept einer quantitativen Betrachtung der Teilhabeeinschränkungen in den Lebensbereichen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) erwies sich als nicht tragfähig. Auf Grundlage dieser Erkenntnis entwickelte eine vom Bundesministerium für Arbeit (BMAS) eingesetzte partizipativ besetzte Arbeitsgruppe neue Kriterien für die Neudefinition des künftigen leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe. Neben der gesetzlich bereits umgesetzten Neufassung des § 99 SGB IX wurde der Entwurf einer neuen, den § 99 SGB IX konkretisierenden Rechtsverordnung („Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe“ - VOLE) erarbeitet.
Ziel
In der ausgeschriebenen Untersuchung soll untersucht werden, welche Auswirkungen das Inkraftsetzen der VOLE auf den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe hätte. Insbesondere ist die VOLE gegenüber der bislang maßgeblichen Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) vor dem Hintergrund des Ziels zu bewerten, den Personenkreis dem Grunde nach unverändert zu lassen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Forschungsvorhabens soll der Verordnungsgeber entscheiden können, in welcher Form er die vorgeschlagene VOLE umsetzen möchte.
Gegenstand
Die Untersuchung umfasst drei zentrale Bestandteile:
(1) Eine Analyse des § 3 der VOLE, der Beeinträchtigungen der intellektuellen Funktionen betrifft.
(2) Eine Analyse der neuen Oberbegriffe für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den § 2 bis 4 VOLE.
(3) Eine Prüfung aller anderen Formulierungen der VOLE dahingehend, ob sie zu Veränderungen des leistungsberechtigten Personenkreises führen könnten.
Bei der Untersuchung sind sowohl volljährige als auch minderjährige Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX Teil 2 erhalten, in den Blick zu nehmen.
Für alle untersuchten Formulierungen ist jeweils separat anhand der Untersuchungsergebnisse eine Einschätzung dazu vorzunehmen, ob sich mit ihnen das Ziel eines unveränderten Personenkreises dem Grunde nach erreichen lässt. Dieses Ziel gilt dann als erreicht, wenn die neue Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in der VOLE die gleiche Zielgruppe beschreibt wie die alte Definition nach der EinglHV. Die neue Definition darf danach weder zu einer Ausweitung noch zu einer Einschränkung des beschriebenen Personenkreises führen.
Sofern sich das Ziel eines unveränderten Personenkreises aufgrund einer oder mehrerer untersuchter Verordnungspassagen absehbar nicht erreichen lässt, ist darzulegen,
welcher Art (hinsichtlich Ausweitung vs. Einschränkung des Personenkreises sowie betroffener Personengruppen) die absehbaren Veränderungen sein dürften und
welche Formulierungen ursächlich für die Veränderungen gegenüber dem Referenzpunkt sind.
Methodik
Es handelt sich um eine interdisziplinär angelegte Untersuchung, deren Kern eine juristische Analyse ist. Im Vorfeld sollen medizinische und sozialwissenschaftliche Analysen durchgeführt werden, deren Ergebnisse die Grundlage für die juristische Analyse bilden sollen. Entsprechend ist es zwingend notwendig, die Erkenntnisse der einzelnen Module miteinander zu verknüpfen und die abschließende Beurteilung auf einer Synthese aller im Rahmen des Projekts gewonnenen Erkenntnisse zu basieren. Der Auftragnehmer führt die Ergebnisse der Untersuchung in einem Schlussbericht zusammen. Darin sind die methodische Vorgehensweise und die verwendeten Datengrundlagen umfassend zu dokumentieren.
Bitte beachten Sie die ausführliche Leistungsbeschreibung in den Teilnahmeunterlagen unter P1 02
siehe hierzu die beigefügten Teilnahmeunterlagen P1 02
Die Teilnehmer sind aufgefordert, mit dem Teilnahmeantrag eine kurze Projektskizze (max. 3 DIN A 4 Seiten) zu der in der Leistungsbeschreibung umrissenen Leistung vorzulegen. Anhand der eingereichten Projektskizze werden unter den geeigneten Bewerbern diejenigen ausgewählt, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Die Entscheidungskriterien werden dabei die Schlüssigkeit und Problemorientierung der Projektskizze sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Fehlen dieser Skizze eine Nachfrist analog zu § 56 VgV nicht eingeräumt wird, ohne dass hierzu eine weitere Prüfung erfolgt. Das Fehlen dieser Skizze führt in jedem Fall zum Ausschluß des Teilnehmers vom weiteren Vergabeverfahren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe hierzu beigefügte Teilnahmeunterlagen
siehe hierzu beigefügte Teilnehmerunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bitte beachten Sie das im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs keine weiteren Unterlagen über die beigefügten Dokumente hinaus versandt werden. Maßgeblich ist alleine der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die beigefügten Teilnahmeunterlagen. Die Erteilung des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Teilnahmeanträge sowie die späteren Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Tel.: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Tagen bei der Vergabestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Rügen sind in elektronischer Form über die E-Vergabeplattform des Bundes einzureichen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 GWB vorliegen.
Ferner wird auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hingewiesen.