Entwicklung des Naturerlebnisraum Geilenkirchener Wurmtal - Planungsleistungen Freianlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/065
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geilenkirchen
NUTS-Code: DEA29 Heinsberg
Postleitzahl: 52511
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.geilenkirchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklung des Naturerlebnisraum Geilenkirchener Wurmtal - Planungsleistungen Freianlagen
Die Stadt Geilenkirchen plant, das Wurmtal mit dem zentralen Wurmauenpark ökologisch und touristisch weiterzuentwickeln. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des Bundesprogramms Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigskeitsziele in Strukturwandelregionen (KoMoNa), eine entsprechende Förderung ist beantragt.
Gegenstand des Auftrages sind Freianlagenplanungen in den Leistungsphasen 1-9 gem. § 39 HOAI i.V.m. Anl. 11 Nr. 11.1
Wurmtal inklusive zentralem Wurmauenpark 52511 Geilenkirchen
Gegenstand des Auftrages sind Freianlagenplanungen in den Leistungsphasen 1-9 gem. § 39 HOAI i.V.m. Anl. 11 Nr. 11.1
Die verschiedenen Leistungsphasen werden stufenweise beauftragt. Die Aufteilung stellt sich wie folgt dar:
Stufe 1: Lph. 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Kostenschätzung,)
Stufe 2: Lph. 4-9 (Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YR1YYKN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Siehe § 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Siehe § 135 Abs. 2 GWB:
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union