FE 89.0349/2020 - Flächendeckende Senkung der Richtwerte in den Lärmschutz-Richtlinien StV Referenznummer der Bekanntmachung: Z2ky-FE 89.0349/2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 89.0349/2020 - Flächendeckende Senkung der Richtwerte in den Lärmschutz-Richtlinien StV
FE 89.0349/2020 - Flächendeckende Senkung der Richtwerte in den Lärmschutz-Richtlinien StV
Die „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm - Lärmschutz-Richtlinien-StV“ (BMVBS, 2007) dient Straßenverkehrsbehörden als Orientierungshilfe für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor Lärm an bestehenden Straßen. Ziel des Forschungsprojektes ist es, repräsentativ zu untersuchen, welchen Einfluss eine Absenkung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV in Bezug auf etwaige Geschwindigkeitsbeschränkungen mit sich bringen. Dies sowohl in innerörtlichen wie auch außerörtlichen Bereichen und mit unterschiedlichen Straßengattungen. Maßnahmen zur Erreichung der abgesenkten Richtwerte sollen beispielsweise flächendeckende Tempolimits 30/40 km/h innerorts oder 120/130 km/h auf Autobahnen sein, oder auch streckenbezogene Tempo 80 Beschränkungen auf Autobahnen.
Die folgenden Punkte motivieren das geplante Forschungsvorhaben und sollen im Rahmen der Untersuchungen von zentralem Interesse sein:
- Ausgangspunkt der Untersuchungen stellt der Ist-Zustand nach Berechnungen mit den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS-90) dar. In Vergleichsberechnungen (Betroffenenstatistik) sollen die Auswirkungen einer Umstellung hin zu einer Berechnung nach RLS-19 auf die Lärmschutz-Richtlinien-StV untersucht werden.
- Ausgehend vom Ist-Zustand sollen die Auswirkungen einer Absenkung der Richtwerte um 3 dB(A) auf notwendige Maßnahmen der Geschwindigkeitsbegrenzung untersucht werden.
- In einem weiteren Schritt sollen ausgehend von der 3 dB(A)-Absenkung weitere mögliche/nötige in- oder dekrementale Schritte ermittelt werden, durch welche eine verkehrstechnisch und finanziell umsetzbare Lösung erreicht wird.
Ergänzend zum primären Forschungsziel der Lärmreduzierung ist weiter auszuwerten, welchen Einfluss die aufgeführten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Energieverbrauch haben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 89.0349/2020 - Flächendeckende Senkung der Richtwerte in den Lärmschutz-Richtlinien StV
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86153
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.