Unterhaltsreinigung für die Standorte Merheim und Riehl
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Unterhaltsreinigung für die Standorte Merheim und Riehl
Unterhaltsreinigung, Bettenaufbereitung und Regieleistungen den Gebäuden des Auftraggebers.
Die Reinigungsleistung ist für die Standorte Krankenhaus Merheim und das Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße.
Die hygienisch einwandfreie Durchführung der Hausreinigung und Flächendesinfektion im Krankenhaus und anderen medizinischen Bereichen dient sowohl der Sauberkeit als auch der Infektionsverhütung zum Patienten- und Personalschutz. Es ist selbstverständlich, dass das Patientenumfeld frei von Staub und Verunreinigungen und damit für Patienten, Besucher und Mitarbeiter in einem ansprechenden Zustand sein muss. Beauftrag werden die nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen:
• Unterhaltsreinigung
• Bettenaufbereitung (Reinigen und desinfizieren des Bettes inkl. Matratze)
• Sonderreinigungen (nach Bedarf)
• Bauschlussreinigung (nach Bedarf)
Das Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße hat ca. eine Reinigungsfläche von 5.318qm, das Krankenhaus Merheim ca. 118.028qm.
Auftragsbeginn ist der 16.12.2021 - 15.12.2022.
Die Leistungen sind an den folgenden Standorten zu erbringen:
Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße, Amsterdamer Straße 59, 50735 Köln
Krankenhaus Merheim, Ostmerheimer Straße 200, 51109 Köln
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aufgrund der zwingend notwendigen außerordentlichen Kündigung des derzeitigen Dienstleisters bestand ein dringender Bedarf für eine interimsweise Beauftragung eines neuen Dienstleisters. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Sicherstellung des Krankenhausbetriebs und der fortwährenden Gewährleistung einer verlässlichen Gesundheitsversorgung. Im täglichen Krankenhausbetrieb spielt die Hygiene und Reinigung eine große Rolle, gerade für die Genesung und das Wohlergehen der Patienten. Dies gilt umso mehr in den Zeiten der Corona-Pandemie, in denen der Sicherstellung der Hygienebestimmungen im Krankenhausbereich eine übergeordnete Bedeutung zukommt. Die Durchführung eines regulären offenen Verfahrens war aufgrund der zeitnahen Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses nicht möglich. Die Interimsvergabe für die Dienstleistung der Unterhaltsreinigung wurde daher als Dringlichkeitsvergabe auf Grundlage des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Oberhausen
NUTS-Code: DEA17 Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Zuschlag wird gemäß § 135 GWB Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB erst nach Ablauf von 10 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.