Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Verfahrenszuständigkeit für das Modul der gewerblichen Förderung des Förderprogramms "Unwetterhilfe" Referenznummer der Bekanntmachung: 432-003633-00-101-79520
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Verfahrenszuständigkeit für das Modul der gewerblichen Förderung des Förderprogramms "Unwetterhilfe"
Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Verfahrenszuständigkeit für das Modul der gewerblichen Förderung des Förderprogramms "Unwetterhilfe"
Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die NRW.BANK das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei im öffentlichen Auftrag.
Nach der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sind erhebliche Anstrengungen für den Wiederaufbau notwendig. Die Grundlage hat der Bund mit dem nationalen Fonds "Aufbauhilfe 2021" geschaffen. Dieser Fonds sichert die Finanzierung für die Wiederherstellung der Infrastruktur sowie der Entschädigungsmaßnahmen. Er wird mit bis zu 30 Milliarden Euro Bundesmitteln ausgestattet. Im Einzelnen wird auf den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) verwiesen (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/32039).
Im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) wird die NRW.BANK mit der Durchführung der Fördermaßnahme "Unwetterhilfe" (Arbeitspaket Aufbauhilfe für gewerbliche Unternehmen - die konkrete Bezeichnung der Fördermaßnahme gibt sich aus der jeweils gültigen Richtlinie) sowie ggf. weiterer ergänzender Hilfsprogramme gemäß der in Aufstellung befindlichen Förderrichtlinie für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen beauftragt werden.
Die NRW.BANK zieht im Rahmen dieser Zuständigkeit einen externen Dienstleister hinzu, der sie auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung als Verwaltungshelfer umfassend auf sämtlichen Stufen des Verwaltungsverfahrens unterstützt und hierbei ausschließlich im Auftrag, im Namen und auf fachliche Weisung der NRW.BANK tätig wird. Eine eigene hoheitliche Kompetenz kommt dem Dienstleister nicht zu.
Hierbei erwartet die NRW.BANK innerhalb des vorgebebenen Rechtsrahmens - insbesondere der vorgegebenen Richtlinien und haushaltsrechtlichen Vorgaben (vgl. u.a. VV zu § 44 und § 53 LHO NRW) - die weitestmögliche Eigenständigkeit des Dienstleisters. Dieser hat die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte selbst zu schulen, anzuleiten, zu steuern und zu überwachen. Dies schließt nicht aus, dass die NRW.BANK in ihrer Funktion als Bewilligungsbehörde jederzeit weitere Kontrollen auch des Tagesgeschäftes und/oder Freigabeerfordernisse umsetzen kann.
Beschaffungsgegenstand ist vor diesem Hintergrund eine Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Verfahrenszuständigkeit für das Modul der gewerblichen Förderung des Förderprogramms "Unwetterhilfe". Dazu ist die NRW.BANK berechtigt, einen übergeordneten Projektleiter und bis zu 12 Teams abzurufen.
Jedes Team besteht aus einem Teamleiter (Vollzeit) und je zehn Vollzeitäquivalenten (Sachbearbeiter), unter denen ein juristischer Sachbearbeiter und je drei Sachbearbeiter mit Versicherungserfahrung zu sein haben. Zur detaillierten Bedarfssteuerung ist die NRW.BANK dazu berechtigt und die Auftragnehmerin dazu verpflichtet, die Größe einzelner Teams einvernehmlich zu reduzieren (z.B. kann bei einem Gesamtbedarf von 37 Vollzeitäquivalenten die Kopfzahl in den 4 Teams angepasst werden, und zwar etwa wie folgt: Team 1: Teamleiter und 10 Sachbearbeiter, Team 2: Teamleiter und 9 Sachbearbeiter, Team 3 und 4: je 1 Teamleiter und 7 Sachbearbeiter).
Die NRW.BANK kann bis zu 12 Teams zeitgleich ganz oder teilweise abrufen. Diese verbindliche Höchstabnahmegrenze reduziert sich ab dem 1. Juli 2022 auf bis zu 10 Teams und ab dem 1. Juli 2023 auf bis zu 5 Teams.
Mit Zuschlagserteilung gelten der Projektleiter und drei Teams bis zum 30. Juni 2022 als abgerufen (befristete Mindestabnahmeverpflichtung / Grundleistung). Darüber hinaus besteht keine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK. Ein stufenweiser Aufbau dieser Kapazitäten über einen Zeitraum von neun Kalendertagen (zuzüglich gesetzlicher Feiertage in Nordrhein-Westfalen) ist zulässig.
Jeden Team-Abruf und jede Team-Reduzierung wird die NRW.BANK der Auftragnehmerin jeweils mindestens 14 Tage im Voraus ankündigen. Team-Abrufe können befristet sein (mindestens auf einen Monat) und sich wiederholen.
Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass bis November/Dezember 2021 eine Aufstockung auf 5 bis 7 Teams erforderlich sein wird. Je nach Ausgestaltung und Ausweitung der Förderprogramme kann eine weitere Aufstockung bis hin zu den max. 12 Teams erforderlich werden, da die zügige Abarbeitung vorliegender Anträge sicherzustellen ist. Diese "Akutphase" wird sich nach subjektiver Einschätzung der NRW.BANK im 2. oder 3. Quartal des Jahres 2022 auf ein dann besser planbares und niedrigeres Niveau einpendeln (Auszahlungs- und Nachweisphase). Die Auszahlungsphase überschneidet sich zunächst noch mit der Antragsphase und sollte sich ab dem 3. bis 4. Quartal des Jahrs 2022 mit einem Bedarf auf 2 bis 4 Teams auswirken.
Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass nach dieser Rahmenvereinbarung 241.120 Personentage abgerufen werden. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von bis zu 632.155 Personentagen.
Die NRW.BANK behält sich vor, die vorliegende Ausschreibung aufzuheben, soweit die zu ihrer Durchführung erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können oder - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht oder nicht unter Beteiligung der Auftragnehmerin bewilligt oder ausgezahlt werden dürfen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die schnelle Beseitigung der Schäden und der Wiederaufbau der Infrastruktur haben jetzt oberste Priorität. Die im Hinblick hierauf begründete Dringlichkeit macht die Einhaltung der in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 VgV vorgesehenen Angebotsfrist unmöglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45133
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DCSH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Auf die gesetzliche Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.