Netzwerkkomponenten des Herstellers NetApp Referenznummer der Bekanntmachung: ZIB 12.18 - 9946/20/VV : 1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Netzwerkkomponenten des Herstellers NetApp
Netzwerkkomponenten des Herstellers NetApp
Leistungsgegenstand ist die Lieferung von NetApp-Storagekomponenten (im Folgenden auch "Komponenten" genannt), Systemservice sowie verbundenen Dienstleistungen des Herstellers NetApp.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Zur Sicherstellung eines stabilen und sicheren IT-Betriebs innerhalb der Bundesverwaltung bestehen bei den Bedarfsträgern konkrete, sich situativ und stetig verändernde spezifische technische Anforderungen und Bedürfnisse, welche zwingend eine individuell angepasste Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der sich bei den Bedarfsträgern bereits im Einsatz befindlichen Speichersysteme, Produkte, Produktfeatures, -funktionalitäten und Services der Herstellerin erfordern. Eine solche (Weiter-)Entwicklung kann ausschließlich von der Herstellerin selbst erbracht werden. Dasselbe gilt für die erforderliche Integration von sicherheitsrelevanten und individuellen Zusatzkomponenten mit diesen bereits bei den Bedarfsträgern im Einsatz befindlichen Betriebssystemen der Herstellerin und hiermit in unmittelbarem technischem Zusammenhang stehenden Technologien. Die Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeberin und Herstellerin ist darüber hinaus zur Umsetzung objektiver Anforderungen an den Geheimschutz notwendig.
Des Weiteren ist allein die Herstellerin selbst in der Lage, der Verpflichtung der Bedarfsträger nachzukommen, eine umfassende Sicherheitsrichtlinie für den sicheren Einsatz der eigenen Softwareprodukte und Speicherlösungen gemäß den sich ebenfalls dynamisch entwickelnden Vorgaben des BSI Grundschutzes zu erstellen, zu erweitern und anzupassen.
Denn nur die Herstellerin der Softwareprodukte selbst ist aufgrund ihres produktbezogenen technischen Know-hows und ihres ausschließlichen Rechts am und Zugangs zum Quellcode in der Lage, sämtliche sicherheitsrelevante Produkteigenschaften zu dokumentieren, zu beschreiben und daraufhin spezifische bedarfsgerechte Verfahrensanweisungen zu entwickeln. Da ausschließlich die Herstellerin als alleinige Eigentümerin des geistigen Eigentums und der dazugehörigen Urheberrechte zur Verwendung, Änderung und Anpassung des Quellcodes juristisch berechtigt sowie faktisch in der Lage ist und eine zur Verfügungstellung des Quellcodes an andere Unternehmen aufgrund strenger Geheimhaltungsvorschriften ausgeschlossen ist, sind andere Marktteilnehmer objektiv nicht in der Lage, den Beschaffungsbedarf der Bedarfsträger in technischer Hinsicht auch nur annähernd zu erfüllen. Vielmehr würden unter anderem im Bereich der aktuellen Sicherheitsanforderungen der Bedarfsträger unweigerlich technische und qualitative Defizite entstehen, die den vertraglichen Zweck der Beschaffung konterkarieren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Netzwerkkomponenten des Herstellers NetApp
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kirchheim bei München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85551
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Antrag auf Nachprüfung kann schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gerichtet werden. Die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 GWB kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht werden.