LZPD / IT-Betriebsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 5.2/1000708518/AUL
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 199-519602)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
LZPD / IT-Betriebsleistungen
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) ist neben anderen Dienstleistungen der zentrale Betreiber der IT für die Polizei in NRW. Neben dem Betrieb der IT werden neue Themen erprobt und in Projektform zur Einsatzreife weiterentwickelt.
Um den heutigen und zukünftigen Anforderungen an die IT der Polizei in NRW gerecht zu werden, benötigt das LZPD zusätzliche Spezialisten, die die Vorhaben in der Linie und in Projekten durch spezialisiertes Know-how für den IT-Betrieb unterstützen.
Die Polizei NRW unterhält das Multi-Projekt TVH. Dieses umfasst u. a.:
- TKÜ: Die Beauftragung und Errichtung einer Anlage zur Telekomunikationsüberwachung (TKÜ-Anlage).
- Video-SE: einer Vereinheitlichung/Zentralisierung der bislang dezentral betriebenen Video-überwachungssysteme zur Unterstützung von Observationsmaßnahmen.
- HiPoS: Beide Anlagen sollen auf einer erweiterbaren und leistungsfähigen Systemarchitektur betrieben werden. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit der ressourcen- und zeitsparenden Integration und des sicheren, wirtschaftlichen Betriebs weiterer bestehender sowie neuer IT-Verfahren.
Eine Kernplattform der polizeilichen Anwendungen im Projekt TVH ist die "Hybride integrative Plattform polizeiliche Sondernetze", kurz HiPoS. Sie vereint spezifische Aufgaben und Rollen aus den Bereichen Verfahren, Service, Betrieb und Sicherheit in einer heterogenen Netzwerkumgebung. Zudem beinhaltet der Kern eine hochtechnisierte Virtualisierungsplattform auf Basis von VMWare, die durch Netzwerk-Virtualisierung und Mikrosegmentierung mandantenfähig an zwei Standorten betrieben wird. Eine detailliere Beschreibung der Systemumgebung ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Organisation sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Plattform HiPoS sowie angrenzender IT-Projekte.
Die hier zu vergebende Leistung wird als Rahmenvertrag ausgestaltet. Die Laufzeit des Rahmenvertrags beginnt am 01.01.2022 und beträgt 36 Monate (Festlaufzeit). Der Vertrag verlängert sich optional einmal um weitere 12 Monate, sollte der Auftraggeber den Vertrag nicht bis zum 30.09.2024 kündigen. Der Vertrag endet dementsprechend spätestens nach Ablauf von 48 Monaten zum 31.12.2025.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Der hier angegebene Wert ist der nach § 3 VgV geschätzte Auftragswert über die Gesamtvertragslaufzeit inklusive Verlängerungsoption. Der geschätzte Auftragshöchstwert der Rahmenvereinbarung beträgt [Betrag gelöscht] EUR.
Geschätzter Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Der hier angegebene Wert ist der nach § 3 VgV geschätzte Auftragswert über die Gesamtvertragslaufzeit inklusive Verlängerungsoption. Der geschätzte Auftragshöchstwert der Rahmenvereinbarung beträgt [Betrag gelöscht] EUR.
Ursprünglich hatte der Auftraggeber unter Ziffer II.1.5) nur den geschätzten Höchstwert der Rahmenvereinbarung angegeben. Nunmehr wird zusätzlich auf folgendes hingewiesen: Gesamtwert der Rahmenvereinbarung für die Gesamtlaufzeit ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Dieser Gesamtwert ist der nach § 3 VgV geschätzte Auftragswert über die Gesamtvertragslaufzeit inklusive Verlängerungsoption. Der geschätzte Auftragshöchstwert der Rahmenvereinbarung beträgt [Betrag gelöscht] EUR. Zu diesem Auftragshöchstwert ergeht folgender Hinweis: Die Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021, Rs. C-23/20, verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Angabe des Höchstwertes der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen. In diesem Sinne ist der hier angegebene Auftragshöchstwert zu verstehen, um den Auftraggeber mengenmäßig auch im Falle aktuell noch nicht absehbarer Leistungsspitzen abzusichern ohne dass eine Abnahmeverpflichtung aus den hier angegebenen Höchstwerten resultiert. Die Schätzung basiert - eben dieses Absicherungsziel verfolgend, auch unvorhersehbar großen Bedarf des Auftraggebers die vergabegegenständlichen Dienstleistungen betreffend im Rahmen der vier Jahre abzudecken - zudem auf der oberen Bandbreite der nach Erfahrung des Auftraggebers marktgängigen Stundensätze.