Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung für den Neubau des Logistikzentrums Konrad (LoK)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]4
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bgz.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://bgz.de/ausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung für den Neubau des Logistikzentrums Konrad (LoK)
Planungs- und Koordinierungsleistungen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung für die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme des Logistikzentrums Konrad (LoK) am Standort Würgassen, in 37688 Beverungen, Kreis Höxter in NRW für die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH, Essen
Essen / Würgassen / Berlin
Für das zu errichtende Logistikzentrum Konrad (LoK) sind Planungs- und Koordinationsleistungen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz nach der Baustellenverordnung (BaustellenV) zu erbringen, mit dem Ziel die in der Verordnung geforderten Leistungen wirksam umzusetzen. Die seit Juli 1998 anzuwendende „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung- BaustellV) überträgt dem Bauherren die Pflicht der Planung und Koordination des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes in der Planung und Ausführung von Bauvorhaben und bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage.
Gemäß § 4 BaustellV überträgt der Bauherr dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator diese Aufgabe.
Im Folgenden ist das hier geforderte Leistungsbild Koordination nach BaustellV durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) in Anlehnung an Heft 15 der Schriftenreihe des AHO beschrieben.
Es sind Leistungen während der Planungs- und Bauphase erforderlich. In beiden Phasen sind folgende besondere Leitungen übergeordnet erforderlich:
• Übernahme der Funktion des beauftragten Dritten (nach §4 BaustellenV)
• Kostenanalysen zu technischen oder organisatorischen Maßnahmen für Arbeitssi-cherheit und
Gesundheitsschutz
• Teilnahme an Projektgesprächen mit dem AG und weiteren von ihm beauftragten Planern und ausführenden
Firmen.
• Die Projektgespräche während der Planungsphase finden in der Regel an den BGZ-Standorten Berlin und/
oder Essen statt.
• Während der Ausführungsphase finden diese am Standort des zukünftigen Lok auf der Baustelle in
Beverungen-Würgassen statt.
Die Grundleistungen während der Planung der Ausführung sind in Kap. II.1.1. AHO Heft 15 beschrieben.
Besondere Leistungen:
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Analyse der Vor- und Entwurfsplanungen und Feststellen von arbeitssicherheits- und
gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der
Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle
• Vorbereiten /Mitwirken bei der Vergabe von sicherheitstechnischen Einrichtungen
• Überprüfen von Angeboten sicherheitstechnischer Einrichtungen
Erstellen einer Baustellenordnung mit folgenden stichpunktartigen Inhalten:
• Zugangsmodalitäten zur Baustelle für Personal und Material,
• Zusammenarbeit mit der Bauleitung und SiGeKo mit Darstellung der Weisungsbefugnisse, Sauberkeit,
Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle,
• Nutzung aller Medien (Wasser, Strom etc.) auf der Baustelle, Verhalten bei Unfällen etc.
Die Grundleistungen während der Planung der Ausführung sind in Kap. II.1.2. AHO Heft 15 beschrieben.
Besondere Leistungen
• Anpassen/ Fortschreiben des SiGe-Plans und weiterer Unterlagen bei erheblichen Änderungen
• Regelmäßige Teilnahme an allgemeinen Baubesprechungen
• Erstellen von Fluchtwegplänen und/oder Rettungskonzepten, zu Brandschutzthemen Abstimmung mit dem
Fachbauleiter Brandschutz
• Beraten zu notwendigen verkehrssichernden Maßnahmen des Bauherrn oder der aus-führenden Firmen (im
Sinne von § 823 Abs. 1 BGB)
• Erstellen einer Projektanweisung über „Vorgehensweise bei der Meldung von Unfällen, Brand- und
Umweltereignissen auf der Baustelle (Meldekette)“
• Durchführung der Ersteinweisung des neu ankommenden Baustellenpersonals zu-sammen mit dem bestellten
Bauleiter
• Regelmäßige Überprüfung der vorgelegten Unterlagen zur Arbeitssicherheit sowie die Veranlassung zur
erforderlichen Aktualisierung bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit der jeweiligen ausführenden Firmen wie
z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Sicherheitspässe
• Durchführungen von Begehungen mit den zuständigen Berufsgenossenschaften und Behörden
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Logistikzentrum Konrad (LoK)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33106
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html
Es gilt insoweit die am 18.04.2016 in Kraft getretene Neufassung des GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen). Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
- § 134 GWB
Demnach darf eine Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten
Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich
die Frist auf 10 Kalendertage.
- § 160 GWB: Einleitung, Antrag
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt
unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.“