Rahmenvereinbarung Integrator Audiovisuelle Kommunikationstechnik Referenznummer der Bekanntmachung: 101344
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50968
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.th-koeln.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Integrator Audiovisuelle Kommunikationstechnik
Die Rahmenvereinbarung umfasst die Lieferung audiovisueller Kommunikationstechnik sowie, nach Bedarf, die zugehörigen Montage- und Instandhaltungsleistungen inklusive einer Einweisung in die Hart- und Software. Die Rahmenvereinbarung soll die Ausstattung der TH Köln mit audiovisueller Kommunikationstechnik sicherstellen. Nähere Einzelheiten regelt die Anlage 10_EVB-IT Systemvertrag (Rahmenvereinbarung) der Vergabeunterlagen.
Die Leistung bezieht sich auf die Lieferung, Montage- und Instandhaltungsleistungen audiovisueller Kommunikationstechnik an allen Standorten der TH Köln.
Die Leistung bezieht sich auf die Sanierung, Revitalisierung bzw. Erneuerung der Bestandsausstattung der audiovisuellen Kommunikationstechnik an allen Standorten der TH Köln (Köln, Gummersbach, Leverkusen).
Es ist geplant, innerhalb der zweijährigen Laufzeit (mit maximal zweimaliger jährlicher Verlängerung) Räumlichkeiten der Technischen Hochschule Köln mit audiovisueller Kommunikationstechnik für ca. [Betrag gelöscht] EUR pro Jahr auszustatten bzw. zu modernisieren. Zudem besteht eine unverbindliche Planung in dieser Zeit weitere [Betrag gelöscht] EUR für weitere Modernisierungsmaßnahmen zu investieren. Das hier definierte Investitionsvolumen der Technischen Hochschule Köln ist als Mindestabnahmerahmen zu verstehen.
Bedingt durch mögliche zusätzliche Anforderungen an die AV-Ausstattung z.B. durch technische Anpassungen auf Grund der Pandemie oder auch durch zusätzliche Forschungsaktivitäten und die damit ggf. verbundene zusätzliche Anmietung von Räumen od. Gebäuden oder die Nutzungsänderung von Räumen könnte ein signifikanter Anstieg des Bedarfs von AV-Kommunikationstechnik innerhalb der geplanten Laufzeit des Rahmenvertrags erfolgen. Um flexibel auf diese, zurzeit noch nicht absehbare Veränderung der Rahmenbedingungen reagieren zu können, wird das maximal mögliche Investitionsvolumen innerhalb der Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrags von vier Jahren auf maximal vier Millionen Euro festgelegt.
Eine Abnahmeverpflichtung seitens der TH Köln existiert allerdings nicht.
Im Bedarfsfall werden Leistungen aus der Rahmenvereinbarung schriftlich abgerufen. Dies kann als Gesamtpakt, dh in Projektpaketen mit einer definierten Anzahl von Räumen, erfolgen. Der Umfang wird individuell definiert und in Form von Kurz-Leistungsverzeichnissen beschrieben.
Die Zeiten der Arbeiten werden im Planungsverlauf projektspezifisch abgestimmt. Dabei sind lärmintensive Arbeiten explizit
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung Integrator Audiovisuelle Kommunikationstechnik
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45356
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.vmt-duessel.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]3045
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Auf die Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB sowie die Vorgaben zur fristgerechten Einlegung von Nachprüfungsanträgen in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB wird hingewiesen. . Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit er auf eine Rüge gestützt wird, der der Auftraggeber nicht abgeholfen hat und seit Eingang dieser Mitteilung des Auftraggebers mehr als15 Kalendertage vergangen sind. . Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: . - Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (Nr. 1), . - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (Nr. 2), . - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (Nr. 3). . Die Unwirksamkeit eines unter Verstoß des § 134 GWB geschlossenen Vertrages oder eines Vertrages, mit dem ein öffentlicher Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt werden soll, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann gemäß § 135Abs. 2 GWB in einem Nachprüfungsverfahren nur festgestellt werden, wenn die Unwirksamkeit innerhalb von30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes - jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss -geltend gemacht worden ist. Hat der öffentliche Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. . Die Vorschrift des § 134 GWB (Informations- und Wartefrist) lautet wie folgt: . Abs. 1: Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. . Abs. 2: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn 9 / 9 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. . Abs. 3: Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]3045
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/