Einführung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) Referenznummer der Bekanntmachung: 441
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES)
Rahmenvereinbarung über die Einführung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (Software, qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und Implementierungspartner)
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Gegenstand dieser Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines Gesamtsystems zur internen Befähigung der NRW.BANK gegenüber externen Parteien zur manuellen qualifizierten elektronischen Signierung von ausgehenden Dokumenten durch zeichnungsberechtigte Mitarbeiter*innen der NRW.BANK und zur manuellen sowie maschinellen Validierung von eingehenden (qualifiziert elektronisch) signierten Dokumenten (EVB-IT Systemlieferungsvertrag). Die Bereitstellung von Signierungsfunktionalitäten für die Kunden der NRW.BANK bzw. deren Befähigung zur QES sind nicht Gegenstand der gesuchten Lösung.
Das Gesamtsystem muss den Anforderungen der eIDAS Verordnung (EU) 910/2014 und deren zugehörigen Durchführungsrechtsakten (bspw. (EU) 2015/1505 Vertrauenslisten, (EU) 2015/1506 Signaturformate, (EU) 2016/650 IT-Sicherheitsverfahren & Schutzprofile) sowie den gängigen Standards für Datenschutz, Informationssicherheit und Signaturformaten entsprechen und intern sowie extern (z.B. durch Aufsichtsbehörden) prüfbar sein bzw. diesen Prüfungen standhalten, um insbesondere der Schriftformerfordernis zu genügen. Es muss aus den folgenden Komponenten bestehen:
(1.) der Komponente Software unterteilt in die
a. manuelle Signierung für eine anlassbezogene, einzelfall-spezifische und durch einen Benutzer am Arbeitsplatz initiierte Signierung (qualifizierte elektronische Signatur) eines ausgehenden Dokumentes
b. manuelle Validierung für eine anlassbezogene, einzelfall-spezifische und durch einen Benutzer am Arbeitsplatz initiierte Validierung eines eingehenden zu validierenden Dokumentes
c. maschinelle Validierung für eine durch IT-Systeme zu initiierende Validierung eingehender Dokumente
(2.) der Komponente qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) für
a. qualifizierte elektronische Zertifikate und deren Verwaltung (Beantragung, Bereitstellung, Widerruf, ...) und Verwendung (Signierung, Erzeugung einer Signatur)
b. qualifizierte elektronische Zeitstempel und deren optionale Anwendung
(3.) der Komponente Implementierungspartner zur Unterstützung in einem Einführungsprojekt durch
a. fachliches Personal zur Erstellung notwendiger Konzepte (bspw. Schnittstellen, Verwaltungsprozesse, Test, Schulung), Veröffentlichung von (Verwaltungs-)Prozessen, Durchführung von Testaktivitäten, Erstellung von Schulungsunterlagen sowie zur Dokumentation
b. technisches Personal zur Erstellung notwendiger Konzepte (bspw. Schnittstellen, Infrastruktur, Test), Implementierung und ggf. Rollout der Softwarekomponenten, Durchführung von Testaktivitäten sowie zur Dokumentation.
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung. Sie hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Diese Laufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf von der NRW.BANK schriftlich gekündigt wird, höchstens aber auf insgesamt vier Jahre ab dem tatsächlichen Beginn der vorgesehenen Regelleistungen.
Die NRW.BANK schätzt die Abnahmemengen unverbindlich wie folgt, ohne dass eine Mindestabnahmeverpflichtung besteht:
a. Komponente Software (Lizenzkauf): Lizenzen für 2.000 validierende Nutzer (die validierenden Nutzer inkludieren 1.000 signierenden Nutzer)
b. Beraterkosten für Implementierung: Business Analyst: 50 Tage; Systemintegrator: 100 Tage
c. Signaturkarten: 600
d. Fernsignatur (inkl. Zeitstempel): 48.000 Signaturen
e. Elektronische Zeitstempel pro Signierung mit Signaturkarte: 68.000 Zeitstempel
Es gelten folgende, verbindliche Höchstabnahmegrenzen:
a. Komponente Software (Lizenzkauf): Lizenzen für 2.200 validierende Nutzer (die validierenden Nutzer inkludieren 1.200 signierenden Nutzer)
b. Beraterkosten für Implementierung: Business Analyst: 75 Tage; Systemintegrator: 125 Tage
c. Signaturkarten: 700
d. Fernsignatur (inkl. Zeitstempel): 60.000 Signaturen
e. Elektronische Zeitstempel pro Signierung mit Signaturkarte: 70.000 Zeitstempel
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1.) Bieter müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind,
a. entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied) nachweisen;
b. soweit sie Leistungen nach dieser Rahmenvereinbarung als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) erbringen, ein gültiges Zertifikat (gem. der Liste der "National Accreditation Bodies and Conformity Assessments dies for QTSP/QTS") akkreditierten Zertifizierungsstelle der letzten 24 Monate nachweisen;
c. für jede von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) eingesetzte Signaturerstellungseinheit (bspw. Signaturkarte) bzw. für deren zugrunde liegenden technischen Hardware einen Eintrag in der EU-weiten Liste der "qualified signature creation devices (QSCD) and secure signature creation devices (SSCD)" oder in einer der nationalen Listen der "Designated Bodies for SSCD and QSCD" (bspw. der Liste vom BSI zertifizierter Produkte zur digitale Signatur) nachweisen (soweit dieser Nachweis nicht von einem Nachunternehmer erbracht wird).
(2.) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Nachunternehmer niedergelassen ist,
a. entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung
b. soweit sie Leistungen nach dieser Rahmenvereinbarung als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) erbringen, ein gültiges einer (gem. der Liste der "National Accreditation Bodies and Conformity Assessments dies for QTSP/QTS") akkreditierten Zertifizierungsstelle der letzten 24 Monate nachweisen;
c. für jede von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA eingesetzte Signaturerstellungseinheit (bspw. Signaturkarte) bzw. für deren zugrunde liegenden technischen Hardware einen Eintrag in der EU-weiten Liste der "qualified signature creation devices (QSCD) and secure signature creation devices (SSCD)" oder in einer der nationalen Listen der "Designated Bodies for SSCD and QSCD" (bspw. der Liste vom BSI zertifizierter Produkte zur digitale Signatur) nachweisen (soweit dieser Nachweis nicht bieterseits erbracht wird).
(3.) Die Nachweise können als Scan der Originaldokumente vorgelegt werden. Handelsregisterauszüge dürfen nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. Weitergehende Regelungen in der VgV, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 belegen können, bleiben unberührt.
(1.) Für Bieter / Nachunternehmer, die die Komponente Software abdecken: Unternehmensvorstellung mit Angaben zur Unternehmensgröße, zum Unternehmensalter, zur Anzahl der Mitarbeiter in den Bereichen Entwicklung und Support (max. 2 DIN A4 Seiten).
(2.) Für Bieter / Nachunternehmer die die Komponente Implementierungspartner abdecken: Kurze Vorstellung des Unternehmens insb. mit Angaben zur Unternehmensgröße, zum Unternehmensalter sowie zur Anzahl der Mitarbeiter im Projektgeschäft (max. 2 DIN A4 Seiten).
(3.) Erklärung über den Umsatz des Bieters / Nachunternehmers in den Bereichen der Komponenten Software [manuelle Signierung für eine anlassbezogene, einzelfall-spezifische und durch einen Benutzer am Arbeitsplatz initiierte Signierung (qualifizierte elektronische Signatur) eines ausgehenden Dokumentes; manuelle Validierung für eine anlassbezogene, einzelfallspezifische und durch einen Benutzer am Arbeitsplatz initiierte Validierung eines eingehenden zu validierenden Dokumentes; maschinelle Validierung für eine durch IT-Systeme zu initiierende Validierung eingehender Dokumente] und Implementierungspartner für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
(4.) Die Erklärung zu (3.) muss auf dem Vordruck 03 erfolgen; die Unternehmensvorstellungen zu (1.) und zu (2.) auf Beiblättern zum Vordruck 03. Weitergehende Regelungen in der VgV, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 belegen können, bleiben unberührt.
Mindestbedingung zu (3.):
Der Umsatz des Bieters in den Bereichen der Komponenten Software und Implementierungspartner muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr jeweils mindestens [Betrag gelöscht] EUR betragen haben. § 50 VgV bleibt unberührt.
(1.) Nachweis von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge.
Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Angegebene Referenzen sind zum Nachweis dieser Mindestanforderungen aussagekräftig zu erläutern. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Empfänger / Referenzkunden zu überprüfen.
Der Nachweis der Referenzen hat auf dem Vordruck 03: Eigenerklärung zur Eignung zu erfolgen. Die erforderliche Referenzerläuterung kann bei weitergehendem Platzbedarf formlos auf Anlagen zu diesem Vordruck erfolgen. Weitergehende Regelungen in der VgV, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 belegen können, bleiben unberührt.
(2.) Angabe der Anzahl technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht (differenziert nach den Leistungsbereichen Support und Implementierung).
Mindestbedingungen zu (1.):
Es gelten die folgenden Mindestanforderungen, die durch die Bieter / Bietergemeinschaft und etwa insgesamt erfüllt sein müssen (- nicht pro Referenz -). Die erforderlichen Referenzerläuterungen müssen die Erfüllung dieser Mindestbedingungen erkennen lassen:
(a.) Nachweis der Marktgängigkeit der angebotenen Software durch mindestens 5 im Betrieb befindliche Installationen im europäischen Raum in den letzten höchstens 3 Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, davon mindestens 2 im deutschsprachigen Raum.
(b.) Nachweis der Expertise über mindestens 2 Implementierungen der mitangebotenen Softwarekomponenten bei unterschiedlichen Kunden in den letzten höchstens 3 Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung
(1.) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). § 50 VgV bleibt unberührt. Weitergehende Regelungen in der VgV, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bieter das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegen können, bleiben unberührt.
(2.) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a von Ausschlussgründen. § 50 VgV bleibt unberührt. Weitergehende Regelungen in der VgV, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bieter das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegen können, bleiben unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DC08
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse: www.nrwbank.de
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.