Projekt 522: Integration eines stat. Codeanalysetools für Kryptoalgorithmen in automatisierte Qualitätssicherungsprozesse von VS-IT-Produkten (Codyze 2) Referenznummer der Bekanntmachung: P 522
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 522: Integration eines stat. Codeanalysetools für Kryptoalgorithmen in automatisierte Qualitätssicherungsprozesse von VS-IT-Produkten (Codyze 2)
Mit dem Codeanalysetool Codyze (www.codyze.io) können die korrekte Nutzung kryptographischer Bibliotheken und die Einhaltung von Rahmenbedingungen in Quelltexten geprüft werden. In diesem Projekt soll die Integration des Prüftools in automatisierte Entwicklungs- und Bereitstellungsprozesse der VS-IT-Hersteller untersucht werden. Für die automatisiert prüfbaren Softwareanteile sollen geeignete Prüfberichte für die Qualitätssicherung generiert werden können, welche im Rahmen von Produktevaluierungen weiterverwendet werden können, die durch das BSI oder beauftragte Prüflabore durchgeführt werden. Das Codeanalysetool soll um die festgestellten, benötigten Erweiterungen sowie um ggf. weitere zu unterstützende kryptografische Bibliotheken fortentwickelt werden.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
AP 4.2 (Weiterentwicklung von Codyze (Botan)) ist eine optionale Leistung. Diese muss vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung. Die Beauftragung des AP 4.2 ist abhängig vom Fortschritt des parallel laufenden Projekts, in welchem die kryptographische Bibliothek Botan aktualisiert und erweitert wird. Der letzte mögliche Zeitpunkt der Beauftragung des AP 4.2 wird im Rahmen des Kick-Offs mit dem Auftragnehmer vereinbart.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 522: Integration eines stat. Codeanalysetools für Kryptoalgorithmen in automatisierte Qualitätssicherungsprozesse von VS-IT-Produkten (Codyze 2)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Garching bei München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85748
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.