Projektträgerschaft für Förderprogramme des BMVI zur Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr (NIP) Referenznummer der Bekanntmachung: 2164/G25
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft für Förderprogramme des BMVI zur Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr (NIP)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat seine Maßnahmen zur Fortsetzung des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) im Zeitraum von 2016 bis 2026 auf der Basis des von der Bundesregierung am 28. September 2016 beschlossenen „Regierungsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie 2016 bis 2026 von der Marktvorbereitung zu wettbewerbsfähigen Produkten“ als Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Mobilität im gleichnamigen Dokument definiert.
Die Maßnahmen des BMVI im Rahmen der Fortsetzung des NIP zielen darauf ab, Mobilität mit Wasserstoff- und Brennstoffzellen in den nächsten Jahren wettbewerbsfähig im Markt zu etablieren. Dies beinhaltet fahrzeugseitige Technologien und Systeme ebenso wie die jeweils notwendige Kraftstoffinfrastruktur. Komplementär zu dem Programm der Elektromobilität mit Batterien sowie weiteren Maßnahmen zur Umsetzung der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie (MKS) verfolgt das BMVI somit insgesamt einen technologieoffenen Ansatz.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Berlin bzw. Sitz des AN
siehe Vertrag
Innerhalb der vielfältigen im NIP verankerten FuEuI-Maßnahmen (Forschung- und Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen) ist das BMVI für die marktvorbereitende Demonstration, Erprobung und forschungsgebundene Innovation zuständig und knüpft damit in enger Abstimmung an die Aktivitäten der angewandten Forschung und technischen Entwicklung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an. Das BMVI setzt einen inhaltlichen Schwerpunkt seiner Maßnahmen dabei auf die Anwendungen der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehrssektor. Die Programmumsetzung erfolgt im Wesentlichen über die Förderrichtlinien vom 5. Juli 2021 für Maßnahmen der Forschung, Entwicklung und Innovation sowie für Maßnahmen der Marktaktivierung.
Darüber hinaus erfolgt die Förderung der Marktaktivierung im Bereich der Wasserstoff- und Brennstoffzellenanwendungen im Verkehr auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr vom 3. Februar 2021 sowie künftig auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr vom 07.09.2021.
Neben den Förderrichtlinien verantwortet das BMVI auch grenzüberschreitende Projekte mit Mobilitätsschwerpunkt, wie bei dem Wasserstoff-IPCEI (International Project of Common European Interest). Bei einem IPCEI handelt es sich um ein transnationales, wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, das mittels staatlicher Förderung einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Wirtschaft leistet.
Das BMVI hat einen Standortwettbewerb für ein Innovations- und Technologiezentrum Wasserstoff (ITZ) durchgeführt. Das ITZ wird insbesondere KMUs und Start-Ups eine bislang fehlende Entwicklungsumgebung bieten. Zur Umsetzung wurden drei Standorte sowie ein norddeutsches Cluster ausgewählt.
Zudem erhält das BMVI aus dem Zukunftsfonds Automobilindustrie zusätzliche Haushaltsmittel für den „Nationalen Aktionsplan Brennstoffzellen-Produktion“ der Fraunhofer-Gesellschaft. Ziel ist die Unterstützung von Transformationsprozessen in der Autoindustrie, hier insbesondere der Zuliefererindustrie. Mit dem bundesweiten Aufbau eines Forschungsnetzwerkes für Brennstoffzellen sollen die Kosten für Wasserstofffahrzeuge deutlich reduziert werden.
Die Koordination der einzelnen Maßnahmen und Vorhaben obliegt der Programmgesellschaft NOW GmbH auf der Basis des gemeinsam mit Industrie und Wissenschaft erarbeiteten und an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Entwicklungsplans. Die administrative Umsetzung des Programms erfolgt durch einen Projektträger.
Die Förderrichtlinien haben derzeit eine Laufzeit von 2021 bis 2024 bzw. 2025 bei einem Fördervolumen von voraussichtlich rund 1,344 Mrd. €.
Die jährliche Mittelausstattung ist abhängig von den Haushaltsverhandlungen.
Weitere Förderrichtlinien und -maßnahmen zur Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie können folgen.
Weitere Informationen zum Programm stehen hier zur Verfügung: https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Elektromobilitaet/Elektromobilitaet-mit-wasserstoff/elektromobilitaet-mit-wasserstoff.html.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit/ Vergütungsobergrenze
(1) Bei Bedarf kann der AG, insbesondere im Interesse einer Optimierung/Erweiterung des Fördervolumens, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkretisierten Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung gesondert beauftragen.
(2) Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Fördervorhaben/-verfahren im Bereich der beauftragten Förderprogramme erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Förderprojekte auswirken, wodurch sich der Aufwand und das Fördervolumen entsprechend verändern können. Je nach Fördervolumen bzw. ggf. neuen Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Projekte verändern.
(3) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze (§ 11) nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aufgrund von Änderungen gem. Absatz 1 und Absatz 2 aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen begründet und belegt nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze, oder
der AN kann die vereinbarten Leistungen aus sachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht im Rahmen der durch den AG kalkulierten Aufwände erbringen, dies ist zu begründen und zu belegen.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 23 dieses Vertrages.
Vertragslaufzeit:
Mit Bekanntmachung der Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wieder-holt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das diesen Auftrag erhalten hat.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer - spätestens nach Anforderung durch den Auftraggeber - die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
EK 2.1:Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird.
EK: 2.2: Bankauskunft:
Vorlage einer aktuellen schriftlichen Auskunft eines Kreditinstituts zum Zahlungsverhalten des Leistungserbringers (nicht älter als drei Monate, wobei für die Berechnung der Tag, an dem die Angebotsfrist endet, maßgeblich ist).
-Zu EK 2.1:
-Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen, jeweils 2-fach maximiert, abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € pauschal je Schadensfall,
- Für Vermögensschäden mindestens 1.500.000 € je Schadensfall
- Soweit der Bewerber dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt und der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nicht vorgesehen ist, ist anstelle des Versicherungsnachweises eine hierauf lautende Erklärung abzugeben.
Zu EK:2.2:
Die Auskunft muss erkennen lassen, wie lange die Geschäftsverbindungen zwischen dem jeweiligen Kreditinstitut und den Leistungserbringer bestehen. Zudem muss die Auskunft darlegen, dass die Kundenbeziehungen zum Leistungserbringer ordnungsgemäß verlaufen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
EK 3.1
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Themengebiet:
Projektträgertätigkeiten/ Förderprogramme
EK 3.2:
Qualitätsmanagement-Maßnahmen zur Qualitätssicherung gem. § 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV
Vorlage eines Nachweises oder Abgabe einer Eigenerklärung, aus der die etablierten Maßnahmen zur Qualitätssicherung hervorgehen (ohne Formblatt).
EK 3.3: Technische Ausrüstung gem. § 46 Abs.3 Nr. 9 VgV
EK 3.4: Erklärung zu Interessenkonflikten / zur Neutralität gem. § 46 Abs. 2 VgV
Gefordert ist die Abgabe einer Eigenerklärung vom Bieter bzw. jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft/jedem Unterauftragnehmer, aus der hervorgeht, dass derzeit und bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Potentielle lnteressenkollision nicht vorliegt
Eine Interessenkollision kann insbesondere vorliegen, wenn der Bieter/ AN selbst derzeit Antragsteller für das in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Förderprogramm ist oder beabsichtigt Antragsteller zu werden und/ oder Beratungsleistungen gegenüber Antragstellern für das in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Förderprogramm erbringt oder beabsichtigt zu erbringen.
Im Falle einer Verflechtung oder Beteiligung hat der Bieter darzustellen, wie eine mögliche Interessenkollision nach §§ 20, 21 VwVfG verhindert werden soll.
Es ist schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, mit welchen Maßnahmen (organisatorische, personenbezogene, qualitätssichernde und IT-gestützte Maßnahmen) eine mögliche Interessenkollision ausgeschlossen wird.
(Formblatt BesB/ F3.4)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zu EK 3.1:
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die Referenzen:
Es ist mindestens 1 Referenz (Projektträgerschaft für Förderprogramme) nachzuweisen. Diese Referenz muss kumulativ folgende Anforderungen erfüllen:
a) Erfahrungen im Fachgebiet der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr
b) Mindestanzahl von 100 eingegangenen/ bearbeiteten Förderanträgen
c) eine Mindestlaufzeit von zwei (2) Jahren
d) Kenntnisse im Verwaltungs- und Zuwendungsrecht
nachweisen.
Zu EK 3.2:
Der Nachweis kann durch Vorlage eines Zertifikates über ein ein etabliertes Qualitätsmanagement-System nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig geführt werden.
Zu EK 3.3:
Abgabe einer Eigenerklärung , dass gem. Leistungsbeschreibung
a) die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen mit Leistungsbeginn umgesetzt sind,
b) die für den Profieinsatz notwendige technische Anbindung und IT-Ausstattung mit Leistungsbeginn sichergestellt werden,
c) die IT-Sicherheitsanforderungen entsprechend Nr. 5 ff der Dienstanweisung zur Abwicklung von Zahlungen mittels des Verfahrens "Profi" (Anlage 1b der LB) während der Leistungserbringung sicherstellt werden und eine entsprechende interne IT-Sicherheits-Policy (IT-Sicherheitsstandards und -regelungen) nachgewiesen wird. Die IT-Sicherheits-Policy ist beizufügen.
d) Angabe der benötigten PROFI-Arbeitsplätze
Formblatt F 3.3
Zu EK 3.4:
Aufgrund der Leistungspflichten des AN sind Interessenkollisionen jedweder Art zu vermeiden. Der AN, mit ihm gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte und seine / deren eingesetzten Unterauftragnehmer dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit außerhalb der vertraglichen Leistungen und ohne Zustimmung des AG keinerlei Tätigkeiten planen, durchführen oder sich zu solchen Tätigkeiten verpflichten, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen zu beeinträchtigen und/oder die auf sonstige Art und Weise mit den Förderprogrammen des BMVI zur Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr in Zusammenhang stehen („Potentielle Interessenkollision“).
Gefordert wird die Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters/jeweiligen Unternehmens, dass:
- derzeit und bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Potentielle lnteressenkollision im vorgenannten Sinne ausgeschlossen ist.
oder
- eine kurze Darstellung des Sachverhaltes bzw. der Umstände, aus dem/denen sich eine Potentielle Interessenkollision ergeben könnte und ob und auf welche Weise aus Sicht des erklärenden Unternehmens eine Interessenkollision tatsächlich ausgeschlossen wird/ist.
Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung ein Interessenkonflikt in der Sphäre des Bieters und ggfls. späteren AN nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Bieter von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
1) Gemäß § 43 Abs. 3 VgV wird die Rechtsform einer Bietergemeinschaft wie folgt festgelegt: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigter Vertretung,
2) Anforderungen wie EK 3.4: Erklärung zu Interessenkonflikten/zur Neutralität wie unter Abschnitt III.1.3) beschrieben. Der spätere AN ist verpflichtet, sämtliche Änderungen, die sich in Bezug auf die mit dem Angebot abgegebene Erklärung zur Neutralität ergeben, gegenüber dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den AG zu informieren.
3) Treuhänderschaft-Beleihung:
BS2: Verantwortlichkeit im Bereich Finanzen:
- s. Formblatt BesB 2_3:
Es ist eine Person sowie ein(e) Stellvertreter(in) zu benennen, die im Auftragsfall die für die Leistungserbringung notwendige Einhaltung insbesondere der in den Nr. 5 der Leistungsbeschreibung sowie der in §§ 5 und 6 des Projektträgervertrages aufgeführten Regelungen sicherstellt.
BS3: Der AN muss juristische Person des Privatrechts sein, um den Auftrag ordnungsgemäß im Wege einer Beleihung durchführen zu können.
-s. Formblatt BesB 2_3:
-Der Bieter / der bevollmächtigte Vertreter einer Bietergemeinschaft muss zusichern, dass er entweder die gemäß § 44 Abs. 3 BHO erforderliche Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts besitzt oder unverzüglich nach Zuschlagserteilung die gemäß § 44 Abs. 3 BHO erforderliche Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts annehmen wird. Diese muss für die Dauer der Beleihung aufrecht erhalten werden.
- Weiterhin muss er zusichern, dass die für die sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind und für die Dauer der Beleihung vorgehalten werden.
4) Beleihung des AN:
-Die vorgesehene Beleihung des AN erfordert gem. Nr. 19.1 VV zu § 44 Absatz 3 BHO, dass er die Rechtsform in einer juristischen Person des Privatrechts (liegt insbesondere nicht vor bei: KG, OHG, GbR) besitzt. Dies ist zwingend für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags im Wege einer Beleihung erforderlich.
5) Verpflichtung zur Vertraulichkeit des mit der Leistungserfüllung betrauten Personals
Für die Leistungserbringung dürfen auf Verlangen des AG ausschließlich Personen eingesetzt werden, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wirksam auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942, VerpflG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet wurden. Diese Personen haben gem. § 1 VerpflG die über die Verpflichtung geführte Niederschrift zu unterzeichnen. Kann die Verpflichtung aus Gründen, die der zu verpflichtenden Person zurechenbar sind, nicht oder nicht wirksam durchgeführt werden, kann der AG mit dieser Begründung den Austausch dieser Person verlangen, ohne dass er hierdurch in Annahmeverzug gerät. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de;) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 03.11.2021 um 12:00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).