Gemeinde Herzebrock-Clarholz Breitbandkonzession Referenznummer der Bekanntmachung: 5066/21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herzebrock-Clarholz
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Postleitzahl: 33442
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.herzebrock-clarholz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gemeinde Herzebrock-Clarholz Breitbandkonzession
Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz plant die Errichtung und Verpachtung einer flächendeckenden und zukunftssicheren NGA-Infrastruktur durch ihren Regiebetrieb (Betreibermodell).
Bei den zu vergebenden Leistungen handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession. Da die Vergabeplattform ein entsprechendes Veröffentlichungsformular nicht vorsieht, wird hilfsweise auf die Vergabeart VgV-Verhandlungsverfahren zurückgegriffen. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein zweistufiges Vergabefahren handelt, das in Anlehnung an die Regelungen der KonzVgV durchgeführt wird.
Gemeinde Herzebrock-Clarholz Am Rathaus 1 33442 Herzebrock-Clarholz
Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz plant die Errichtung und Verpachtung einer FTTB-Infrastruktur und sucht im Rahmen des Betreibermodells einen Netzbetreiber. Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz wird dem Pächter eine FTTB-Infrastruktur zur Verfügung stellen und den Pächter bei der technischen Betriebsführung und Unterhaltung der Infrastruktur und der Anlagen unterstützen. Vom Pächter werden im Gegenzug nachfolgende Leistungen erwartet:
- enge gemeinschaftliche Zeitplanung und Durchführung regelmäßiger Projektbesprechungen beim Auf- und Ausbau des NGA-Netzes
- Bereitstellung erforderlicher Planungs- und Abnahmedokumente sowie Daten, die zur Qualitätskontrolle gegenüber dem Fördergeber und zur Erlangung der Förderung erforderlich sind
- Betrieb des NGA-Netzes über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren mit einmaliger Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre
- marktgerechtes Angebot von Endkundenprodukten mit breitbandigen Internetzugängen im privaten und gewerblichen Umfeld
- marktgerechtes Angebot von Open-Access Produkten für berechtigte Nachfrager
- aktive und erfolgsorientierte Vermarktung der Anschlussprodukte
Verlängerungsoption:Der Pacht- und Betreibervertrag verlängert sich automatisch um weitere 5 Jahre, wenn der Vertrag nicht spätestenens drei Monate vor Laufzeitende in Schriftform gekündigt wird. (vgl. § 11 Abs. 1 des Vertrags)
Erweiterungsoption: Die Gemeinde wird ggf. Erweiterungen der FTTB-Infrastruktur für Baulücken und Neubaugebiete während der Laufzeit des Pachtvertrags vornehmen. Diese Erweiterungen werden ebenfalls Gegenstand des Pachtvertrags. Die Anpassung der Pacht erfolgt sodann gemäß der allgemeinen Regelung in § 6 dieses Vertrags. (vgl. § 4 Abs. 10 des Pacht- und Betreibervertrags)
Es handelt sich um eine Dienstleistungskonzession. Es wird ein zweistufiges Verfahren in Anlehnung an die Regelungen der KonzVgV durchgeführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Nachweis über die Eintragung im Berufs- und/oder Handelsregister oder vergleichbarer Nachweis des jeweiligen Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (nicht älter als zwölf Monate)
2. Nachweis der Meldebestätigung nach § 6 TKG
3. Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und (zumindest) Vermögensfolgeschäden mit Angaben zur Deckungssumme.
4. Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren und Gesamtumsatz des Unternehmens mit vergleichbaren Leistungen (Breitbandnetzbetrieb), unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
5. Referenzen über den Breitbandnetzbetrieb (nicht älter als 3 Jahre). Es werden die folgenden Informationen über die Referenz abgefragt:
-Örtliche Belegenheit des Netzes
-Anzahl Hausanschlüsse (FTTB/FTTH)
-Anzahl Privatkunden
-Anzahl Gewerbekunden
-Ansprechpartner
-Betriebsbeginn
-Betriebsende oder noch laufend
zu 3.: Die Höhe der Deckungssumme für Personenschäden muss mindestens [Betrag gelöscht] EUR betragen. Die Höhe der Deckungssumme für Sachschäden muss mindestens [Betrag gelöscht] EUR betragen. Die Höhe der Deckungssumme für Vermögensschäden muss mindestens [Betrag gelöscht] EUR betragen.
zu 5.: Es muss mindestens eine Referenz angegeben werden, bei der das Betriebsende nicht vor dem 01.01.2018 liegen darf.
6. Durchschnittliche jährliche Beschäftigtenanzahl des Unternehmens in den letzten drei Jahren (Eignungsleihe bleibt davon unberührt, d.h. inkl. der Beschäftigten von Drittunternehmen, auf deren Eignung sich der Bewerber beruft), gegliedert nach Berufsgruppen (Kundenbetreuung, technischer Netzbetrieb [passiv und aktiv], Buchhaltung & Kundenmanagement, Sonstiges)
Die Bewerber müssen eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB einreichen. Der zu verwendende Vordruck ist in den Vergabeunterlagen enthalten. Diese Erklärungen sind bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied einzureichen. Die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB ist im Falle einer Eignungsleihe auch von den hierzu herangezogenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird gem. Ziff. 4.3 des Zuwendungsbescheids bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der zukünftige Betreiber des Netzes zur Einhaltung der für ihn maßgeblichen Vorgaben aus der NGA-Rahmenregelung, der Förderrichtlinie des Bundes sowie aus dem Fördermittelbescheid verpflichtet ist. Eine Nichteinhaltung der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Pflichten kann zum Ausschluss aus dem Verfahren führen.
Der Zuwendungsbescheid wird inkl. aller Anlagen bereits mit der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zur Verfügung gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Vorliegend handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Bei der Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 GWB finden grundsätzlich KonzVgV und die entsprechenden Vorschriften des 4. Teil des GWB Anwendung.
Da vorliegend jedoch die Bereichsausnahme gem. § 149 Nr. 8 GWB greift, finden das GWB und die KonzVgV vorliegend keine direkte Anwendung. Gem. § 149 Nr. 8 GWB werden Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, von Vorgaben in Unterabschnitt 3. des GWB zur Vergabe von Konzessionen ausgenommen. Bei dem zu errichtenden NGA - Netz handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA - Netz dient ganz oder ganz überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen (siehe §§ 3 Nr. 16a, 27 TKG). Entsprechend der hierzu ergangenen Rechtsprechung dienen Breitbandkonzessionen auch im Betreibermodell dazu, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Der Ausnahmetatbestand gem. § 149 Nr. 8 GWB findet daher Anwendung. (OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2019, Verg 5/19; VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 VK 9/18). Aus dem GWB erwächst dem Konzessionsgeber daher keine Verpflichtung zur Durchführung eines EU-weiten Konzessionsvergabeverfahren gem. GWB und KonzVgV.
Die Investitionsbeihilfen zum Aufbau und Betrieb von NGA -Infrastrukturen werden aber nach den im Rahmen der Aufforderung zur Bewerbung benannten Förderprogrammen gefördert. Deshalb sind über die entsprechenden Vorgaben des Zuwendungsbescheids sowie der Vorgaben unter §§ 5 und 7 der NGA Rahmenregelung u.a. die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts zu beachten. Die Ausschreibung muss insbesondere mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinie in Einklang stehen. Hierzu gehört unter anderem die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung. Dem wird durch die ent-sprechende, soweit nach derzeitiger Rechtsprechung ersichtlich, freiwillige entsprechende Anwendung der Vorgaben der KonzVgV Rechnung getragen. Ein Anspruch der Bewerber auf Einhaltung der Regelungen der KonzVgV besteht allerdings nicht. Das Konzessionsvergabeverfahren wird aus Transparenzgründen freiwillig im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YKRR0AL
Ort: Bielefeld
Postleitzahl: 33595
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Im Geltungsbereich der Bereichsausnahme gem. § 149 Nr. 8 GWB besteht keine Möglichkeit, im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens Rechtsschutz vor der Vergabekammer zu suchen. Soweit die Ausnahmevorschrift gem. § 149 Nr. 8 GWB, entsprechend der Überzeugung des Konzessionsgebers, hier einschlägig ist, sind die Nachprüfungsinstanzen nicht zuständig.
Ob sich die Vergabekammer vor dem Hintergrund des Ausnahmetatbestandes in § 149 Nr. 8 GWB für zuständig erklären wird, kann der Konzessionsgeber nicht für die Vergabekammer entscheiden. Unabhängig hiervon wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens aber jedenfalls dann grundsätzlich unzulässig ist, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Der zulässige Rechtsweg richtet sich entsprechend der Rechtsprechung des BGH nach der Rechtsnatur der zu vergebenden Dienstleistungskonzession (BGH, Beschluss vom 23.01.2012, X ZB 5/11). Hiernach sind für die Überprüfung der Vergabe einer Dienstleistungskonzession "die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn die Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag erfolgt. Erfolgt die Vergabe hingegen in den Formen des öffentlichen Rechts, gehört der Rechtsstreit vor die Verwaltungsgerichte."