Ersatzneubau und Sanierung der Ludgerischule Tüllinghofer Str. 16b, 59348 Lüdinghausen
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüdinghausen
NUTS-Code: DEA35 Coesfeld
Postleitzahl: 59348
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.luedinghausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzneubau und Sanierung der Ludgerischule Tüllinghofer Str. 16b, 59348 Lüdinghausen
Die Stadt Lüdinghausen plant eine Erweiterung und die Teilsanierung der Ludgerischule in Lüdinghausen. Die Erweiterung wird Klassenräume für eine 3-zügige Nutzung und ein neues Atrium erhalten. Ebenfalls sollen Anpassungsmaßnahmen im zu erhaltenden Bestandsgebäude aus den 1990er Jahren die Nutzung als OGS ermöglichen.
59348 Lüdinghausen
Lieferung und Montage von 2 Stück mobile Trennwände:
1. eine manuell betriebene Trennwand mit Holzoberfläche mit einer Länge von ca. 13,20 m und einer Höhe von ca. 3,00 m.
2. eine halbautomatisch betriebene Glas-Trennwand mit einer Länge von ca. 11,60 m und einer Höhe von ca. 3,00 m.
Die Abrechnung erfolgt nach Massen gemäß der Einheitspreise.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Erklärung zu Registereintragungen
- Erklärung zum Umsatz des Unternehmens;
- Erklärung zum Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung.
- Erklärung zum Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren;
- Erklärung zum Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Erklärung zu Angaben zur Leistung, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
- Erklärung zu Angaben zur Leistung, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Kommt das Angebot in die engere Wahl, sollen die Referenznachweise zu den angegebenen Leistungen mit mindestens folgenden Angaben vorgelegt werden:
- Ansprechpartner;
- Art der ausgeführten Leistung;
- Auftragssumme;
- Ausführungszeitraum;
- stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen;
- Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer;
- stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung;
- Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal);
- Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer);
- ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden;
- Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Erklärung zu dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6e EU VOB/A.
Abschnitt IV: Verfahren
Bietern/Bieterinnen und/oder deren Bevollmächtigte sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Münster
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsnach§ 135 Absatz1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.