Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 7Lichtenau Referenznummer der Bekanntmachung: 30 5 - 21328
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33102
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.nph.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 7Lichtenau
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Das ausschreibungsgegenständliche Linienbündel 7 Lichtenau umfasst die folgenden Verkehrslinien:• S80 Schnellbus Paderborn – Lichtenau – Warburg• R81 Regionalbus Paderborn – Herbram – Lichtenau• 480 Lokalbus Paderborn – Dörenhgen – Ebbinghausen• 481 Lokalbus Lichtenau – Husen – Atteln• 481.1 Grundschulverkehr Atteln• 481.2 Schulverkehr Lichtenau• 482 Schulverkehr Lichtenau• 483 Schulverkehr Lichtenau• 484 Schulverkehr Lichtenau• 485 Schulverkehr Paderborn• 486 Schulverkehr Lichtenau• 487 Schulverkehr Neuenheerse• 488 Bürgerbus Lichtenau (nur nachrichtlich)• 489 Lokalbus Lichtenau – Holtheim - Blankenrode Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB
(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf
hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein
entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter
Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160
Abs. 3 Nr. 4 GWB).