2021-078-SZE Erstbetriebslösung Landes-Tunnelleitzentrale (TLZ) in der Landesmobilitätszentrale (LMZ)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45888
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]19
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.strassen.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-078-SZE Erstbetriebslösung Landes-Tunnelleitzentrale (TLZ) in der Landesmobilitätszentrale (LMZ)
Für die Erstbetriebslösung der Landes-TLZ wird das bestehende, am 01.01.2021 auf den Bund übergegangene System TLZ als "funktionaler, technischer Zwilling" der TLZ Duisburg/Hamm mit nahezu identischer Hard- und Software aufgebaut, wobei optimierte und aktualisierte Systeme zum Einsatz kommen.
Für die Erstbetriebslösung der Landes-TLZ wird das bestehende, am 01.01.2021 auf den Bund übergegangene System TLZ als "funktionaler, technischer Zwilling" der TLZ Duisburg/Hamm mit nahezu identischer Hard- und Software aufgebaut, wobei optimierte und aktualisierte Systeme zum Einsatz kommen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Auftragsvergabe ist als Direktvergabe gem. § 14 (4) VgV gerechtfertigt:
1. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bewerber nach § 14 VgV (4) Nr. 2 c) (Schutz von ausschließlichen Rechten):
Die Lieferleistung kann basierend auf § 14 VgV (4) Nr. 2 c) nur von der Firma SPIE OSMO erbracht werden.
Die in den Tunnelleitzentralen Duisburg und Hamm verwendete Standardsoftware wurde aufgrund der Anforderungen von Straßen.NRW durch die Firma Osmo weiterentwickelt. Das heißt, dass die jetzt im Einsatz befindliche Software in den Leitzentralen inkl. den programmierten Anwendungen in den Tunneln ist angepasst an die Erfordernisse der TLZ. Das funktionale Gesamtsystem der Tunnelleitzentrale wurde aus den einzelnen Hard- und Softwarekomponenten durch individuell gestaltete, auf die Bedürfnisse von Straßen.NRW zugeschnittene, Schnittstellen von der Fa. OSMO hergestellt. Das Knowhow und die Rechte an diesen individuellen Schnittstellen und den nutzungsspezifischen Anpassungen der Standard-Software liegen ausschließlich bei der Fa. OSMO.
Die Software-Systeme mit ihren Anwendungen in der Leitzentrale und in den Tunnelanlagen sind geistiges Eigentum der Firma Osmo und bleiben unverändert im Einsatz. Die Rechte an der angewendeten Software wurden mit dem damaligen Vertrag bei Errichtung der bestehenden TLZen nicht, sondern lediglich die Anwenderlizenzen für die Standorte Duisburg und Hamm erworben. Für die Errichtung der neuen TLZ Land als Duplikat kann daher die neue Anwenderlizenz ausschließlich bei dem bisherigen Auftragnehmer beschafft werden.
2. § 14 VgV (4) Nr. 5: Beschaffung zusätzlicher Lieferleistungen des ursprünglichen AN zur teilweisen Erneuerung bereits erbrachter Leistungen:
Die bestehenden beiden Tunnelzentralen wurden basierend auf einer öffentlichen Ausschreibung durch die Firma OSMO erstellt. Im Einzelnen umfasste dies die Lieferung und Errichtung der Hard- und Anwendersoftware, die Umsetzung der spezifischen Anforderungen an eine Leitzentrale, die hard-/softwaremäßige Ausstattung für die Anbindung und Testung in den Tunnelanlagen. Des Weiteren wurde die Netzwerktechnik, die Klimatechnik inkl. Erstellung der Verkabelung in den herzustellenden Warten- und Serverräumen hergestellt.
Im Rahmen der vorliegenden Vergabe wird die bestehende TLZ-Technik an dem Standort Leverkusen dupliziert.
Aus einer öffentlichen Vergabe der Hard- und insbesondere der Software an einen Dritten würde neben der Erneuerung der Leitzentrale eine erneute Anbindung der Tunnel mit einer Erneuerung der dort verwendeten Softwaresysteme resultieren. Die oben erwähnten, individuell angepassten, proprietären Schnittstellen müssten von dem Dritten ebenfalls für die Sicherstellung der gleichen Funktionalität in ähnlicher Form hergestellt werden. Der damit verbundene Engineering-und Programmier-Aufwand würde sich sowohl zeit- als auch kostenmäßig deutlich negativ niederschlagen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Georgsmarienhütte
NUTS-Code: DE94E Osnabrück, Landkreis
Postleitzahl: 49124
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Das unter Ziffer V.2.1) genannte Datum ist das der Entscheidung über die geplante Auftragsvergabe. Der Zuschlag ist noch nicht erfolgt und soll 10 Kalendertage nach der Veröffentlichung erteilt werden. Bei den unter den Ziffern II.1.7 und V.2.4 genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Die genaue Wertangabe gem. V.2.4) wurde mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben, Der exakte Wert wird nicht offengelegt, weil es sich dabei nicht um eine gesetzliche Pflichtangabe handelt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB) geregelt.
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer Westfalen nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.