Projekt 479: Sicherheitsbeweise für Quantum Key Distribution Referenznummer der Bekanntmachung: P 479
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 479: Sicherheitsbeweise für Quantum Key Distribution
Auftragsgegenstand der zu vergebenden Leistung ist die Erstellung einer Studie, die die Grundlagen und Methoden zu QKD-Sicherheitsbeweisen verständlich erklärt und einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung in diesem Bereich gibt. Hierdurch soll eine fundierte Einschätzung der theoretischen Sicherheitseigenschaften von QKD-Protokollen ermöglicht werden.
Dazu sind zunächst die verwendeten Sicherheitskriterien hinsichtlich ihrer Definition und Interpretationen verständlich aufzuarbeiten. Darauf aufbauend ist ein Überblick über die Entwicklung der Forschung und über aktuelle Sicherheitsaussagen zu QKD-Protokollen zu geben. Etwaige Voraussetzungen und Einschränkungen sind genau zu formulieren und zu erläutern. Exemplarisch sind zwei moderne Sicherheitsbeweise für ausgewählte QKD-Protokolle vollständig und verständlich darzustellen. Schließlich ist zu erläutern, inwiefern Seitenkanalangriffe in die Modelle miteinbezogen und bei Sicherheitsbeweisen berücksichtigt werden können.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 479: Sicherheitsbeweise für Quantum Key Distribution
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.