RV über die Probenahme und Analyse von Kraftstoffproben Referenznummer der Bekanntmachung: 61,2021,EU,Lo
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]55
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
RV über die Probenahme und Analyse von Kraftstoffproben
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) beabsichtigt über die Dauer von vier Jahren, eine Rahmenvereinbarung je Los über die Probennahme (Los 1) und -analyse (Los 2) von ca. 270 Kraftstoffproben pro Kalenderjahr in NRW abzuschließen. Aus der Rahmenvereinbarung sollen insbesondere die sachlich zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörden abrufen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Probenahme Kraftstoff
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Wallneyer Str. 6 45133 Essen Der konkrete Einzelvertrag kommt insoweit zwischen dem Bieter (=Auftragnehmer)
und der Unteren Immissionsschutzbehörde (= Auftraggeber) zustande. Das LANUV
übermittelt eine mit den Unteren Immissionsschutzbehörden abgestimmte Liste der zu beprobenden Tankstellen. Die Proben (Los 1) sind vom Auftragnehmer an der jeweiligen Tankstelle vor Ort in NRW zu ziehen.
Die Analysen werden vom Auftragnehmers (Los 2), erbracht.
Im Land Nordrhein-Westfalen werden pro Kalenderjahr ca. 270 Proben veranlasst, die sich auf sämtliche Unteren Immissionsschutzbehörden verteilen. Die Bepro-bungen der Winterware werden jeweils im Zeitraum vom 01.01. bis 28.02. und vom 16.11. bis 31.12 veranlasst. Die Beprobungen der Sommerware sind im Zeitraum vom 15.04. bis zum 30.09. durchzuführen. Die Zahl und die Orte der zu nehmenden Proben ergeben sich aus einer Liste der Tankstellen, die jährlich von den Unteren Immissionsschutzbehörden vorgegeben bzw. neu erstellt wird. Die Proben verteilen sich nach Anlage 20, I und II der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchfüh-rung der 10. BImSchV vom 04. September 2012 (BAnz. AT 10.09.2012 B2) auf die Kraftstoffe wie folgt:
- ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E5 (Normal, Super)
- ca. 78 Stichproben Dieselkraftstoff
- ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E10
- Zusätzlich sind ca. 6 Proben Ottokraftstoff "Super Plus schwefelfrei ROZ 98" und
- weitere ca. 14 Proben von sonstigen Kraftstoffen (Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggas, Erdgas/Biogas als Kraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff) mit einem Marktanteil von unter 10 %
Die Proben sind jeweils zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen.
Die Aufteilung der Proben auf Otto-, Diesel- bzw. sonstige Kraftstoffe kann vom Auf-traggeber bzw. der ausschreibenden Stelle angepasst werden. Die Zahl der zu nehmenden Proben kann um ca. 10 v.H. nach oben oder unten abweichen.
Die zu beprobenden Tankstellen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) in Absprache mit den Unteren Immissionsschutzbehörden bis zum 31.03. eines Jahres vorgegeben. Die Kraftstoffproben sind ohne Voranmeldung beim Auszeichnungspflichtigen (Ausnahme: ausschließliche Kartentankstellen) an der Tankstelle als Auslaufprobe aus dem Zapfventil zu ent-nehmen. Die jeweils zuständige Untere Immissionsschutzbehörde ist mindestens eine Woche vorher per E-Mail zu informieren, damit ihr die Teilnahme ermöglicht werden kann. Die Ansprechpartner bei den Unteren Immissionsschutzbehörden werden nach Bezuschlagung bekannt gegeben.
Bei der Probennahme sowie bei dem Transport der Proben sind folgende Normen und besonderen Vorgaben zu beachten:
- Otto- und Dieselkraftstoffe, sowie Biodiesel, Ethanolkraftstoff (E85) und Pflanzenölkraftstoff nach DIN EN 14275, Ausgabe Dezember 2003. Auf ei-nen vier Liter Vorlauf kann nur verzichtet werden, wenn die Probenahme direkt im Anschluss an einen Betankungsvorgang erfolgt. Die flüssigen Kraft-stoffproben sind jeweils in drei gasdicht verschließbaren Behältern zu je un-gefähr vier Litern, mit einem Befüllungsgrad entsprechend der jeweilig an-zuwendenden Norm abzufüllen.
- Flüssiggaskraftstoff nach DIN 51610, Ausgabe Juni 1983. Bei Flüssiggaskraftstoff genügen nach DIN 51610 geringere Probemengen.
- Bei Erdgas als Kraftstoff ist die Probe an der Zapfpistole über ein Adapter-stück nach DVGW Arbeitsblatt G 264 zu entnehmen. Es werden mindestens zwei Aluminium-Druckgasflaschen mit einem Volumen von 2 Litern auf einen Enddruck von 150 bar befüllt. Aus Sicherheitsgründen soll darauf verzichtet
werden, eine Rückstellprobe zu entnehmen, d.h. es muss keine Druckgasflasche beim Auskunftspflichtigen an der Tankstelle verbleiben, da eine sichere
Lagerung und Handhabung möglicherweise nicht immer gewährleistet werden
kann. In diesem Fall ist dem Auskunftspflichtigen im Streitfall für eine weitere
Analyse eine hinreichende Menge der Analyseprobe zur Verfügung zu stellen.
Die gezogenen Kraftstoffproben sind durch Plombieren oder andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern. Das verantwortliche Tankstellenpersonal hat zu bestätigen, dass die dort verbleibende Kraftstoffprobe (Schiedsprobe) unverändert bleibt und dass jederzeit Ort und Zeit der Probeentnahme nachgewiesen werden können.
Von den jeweils drei Behältnissen (je zwei bei Erdgas und Flüssiggas) pro Proben-ahme dient das erste als Analyseprobe und das zweite Behältnis als Rückstellprobe, welche mindestens ein Jahr beim Auftragnehmer für die analytische Untersuchung (Los 2) verbleibt. Das dritte Behältnis verbleibt außer bei Erdgas und Flüs-siggas als Schiedsprobe ebenfalls mindestens ein Jahr beim Auskunftspflichtigen.
Die Probenahme, der Umgang mit den Proben und die Lagerung der Proben haben nach den einschlägigen Arbeitsschutz- sowie Sicherheits- und Umweltschutzbe-stimmungen zu erfolgen. Über die Probenahme ist ein Protokoll zu erstellen.
Die Kraftstoffprobennahme ist durch den Auftragnehmer effizient zu planen, insbe-sondere sollen nah beieinander liegende Probenahmenorte mit einer Anreise erledigt werden.
Für die anschließende Analyse sind die Proben innerhalb einer Woche an das beauftragte Labor (Los 2) zu übermitteln. Das Protokoll über die Probenahme von Kraftstoffen hat gemäß Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV vom 04. September 2012 (BAnz. AT 10.09.2012 B2) zu erfolgen
Analyse Kraftstoff
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Wallneyer Str. 6 45133 Essen Der konkrete Einzelvertrag kommt insoweit zwischen dem Bieter (=Auftragnehmer)
und der Unteren Immissionsschutzbehörde (= Auftraggeber) zustande. Das LANUV
übermittelt eine mit den Unteren Immissionsschutzbehörden abgestimmte Liste der zu beprobenden Tankstellen. Die Proben (Los 1) sind vom Auftragnehmer an der jeweiligen Tankstelle vor Ort in NRW zu ziehen.
Die Analysen werden vom Auftragnehmers (Los 2), erbracht.
Im Land Nordrhein-Westfalen werden pro Kalenderjahr ca. 270 Proben veranlasst, die sich auf sämtliche Unteren Immissionsschutzbehörden verteilen. Die Proben für die Analysenaufträge der Winterware werden jeweils im Zeitraum vom 01.01. bis 28.02. und vom 16.11. bis 31.12 gezogen. Die Proben der Sommerware werden im Zeitraum vom 15.04. bis zum 30.09. genommen.
Die Proben verteilen sich nach Anlage 20, I und II der Allgemeinen Verwaltungs-vorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV vom 04. September 2012 (BAnz. AT 10.09.2012 B2) auf die Kraftstoffe wie folgt:
- ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E5 (Normal, Super)
- ca. 78 Stichproben Dieselkraftstoff
- ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E10
- Zusätzlich sind ca. 6 Proben Ottokraftstoff "Super Plus schwefelfrei ROZ 98" und
- weitere ca. 14 Proben von sonstigen Kraftstoffen (Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggas, Erdgas/Biogas als Kraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff) mit einem Marktanteil von unter 10 %
Die Aufteilung der Proben auf Otto-, Diesel- bzw. sonstige Kraftstoffe kann vom Auftraggeber bzw. der ausschreibenden Stelle angepasst werden. Die Zahl der zu ana-lysierenden Proben kann um ca. 10 v.H. nach oben oder unten abweichen.
Von den jeweils drei Behältnissen (je zwei bei Erdgas und Flüssiggas) pro Probenahme dient das erste als Analyseprobe.
Der Umgang mit den Proben und die Lagerung der Proben haben nach den einschlägigen Arbeitsschutz- sowie Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen zu erfolgen.
Die anschließende Analyse der Proben ist spätestens nach vier Wochen abzuschließen sowie deren Ergebnis an das LANUV und parallel an die Unteren Immis-sionsschutzbehörden zu übermitteln. Die Ansprechpartner bei den Unteren Immis-sionsschutzbehörden werden nach Bezuschlagung bekannt gegeben.
Zu analysieren sind sämtliche in den Anlagen 3 bzw. 4 (Ottokraftstoff E5), 5 (Otto-kraftstoff E10), 6 (Dieselkraftstoff), 7 (Biodiesel), 8 (Ethanolkraftstoff E 85), 9 (Flüs-siggas), 10 (Erdgas und Biogas) und 11 (Pflanzenölkraftstoff) der Allgemeinen Ver-waltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV vom 04. September 2012 (BAnz. AT 10.09.2012 B2) genannten Parameter auf der Grundlage der dort ge-nannten Prüfverfahren.
Die Dokumentation der Analyseergebnisse ist elektronisch mittels der nach Zuhsclag zur Verfügung gestellten Excel-Tabellen des BMU [Template-Sommerperiode.xls und Template-Winterperiode.xls] vorzunehmen. Die Prüfergebnisse sind mit denen in den Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durch-führung der 10. BImSchV vom 04. September 2012 (BAnz. AT 10.09.2012 B2) genannten Ablehnungsgrenzwerten zu vergleichen. Prüfergebnisse, die die Ablehnungsgrenzwerte über- bzw. unterschreiten, sind in der Exceltabelle als Hintergrund rot zu unterlegen und unverzüglich an das LANUV und die zuständige Unteren Immissionsschutzbehörde elektronisch zu übermitteln.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe GUMA GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwedt
NUTS-Code: DEA1D Rhein-Kreis Neuss
Postleitzahl: 16303
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe GUMA GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwedt
NUTS-Code: DEA1D Rhein-Kreis Neuss
Postleitzahl: 16303
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y6YX
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.