D-SDA FastLTA Silent Brick Erweiterung Referenznummer der Bekanntmachung: 346/2021/6168877
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dlr.de
Abschnitt II: Gegenstand
D-SDA FastLTA Silent Brick Erweiterung
Gegenstand des vorliegenden Ausschreibungsverfahren ist der Kauf von vier Virtual Tape Libraries des Typs FastLTA Silent Brick, inkl. Wartung, Call Handling und individuelle Dienstleistungen für die Erweiterung des Deutschen Satellitendatenarchivs (D-SDA).
Münchener Str. 20, 82234 Weßling
Gegenstand des vorliegenden Ausschreibungsverfahrens ist der Kauf von vier Virtual Tape Libraries des Typs FastLTA Silent Brick, inkl. Wartung, Call Handling und individuelle Dienstleistungen für die Erweiterung des Deutschen Satellitendatenarchivs (D-SDA) über einen Zeitraum von fünf Jahren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A) Spezifische Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB B) Nachweis einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister. Der Auszug darf nicht älter als 3 Monate sein.
A) Erklärung über den Gesamtumsatz in Euro (netto) des Unternehmens der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre B) Nachweis/Erklärung zu einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen in Höhe von 2.000.000€ für Personen- und 500.000€ für Sach- und Vermögensschäden
A) Angabe von mindestens einer Referenz, welches den in diesen verfahren geforderten Leistungen entsprechen B) Erklärung über die Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren C) Nachweis einer Partnerzertifizierung beim Hersteller FastLTA D) Nachweis für Zertifizierungen oder Skillprofile der eingesetzten Mitarbeiter E) Nachweis der Sicherheitsüberprüfung Ü1 (oder höher) der vor Ort eingesetzten Mitarbeiter F) Erklärung der Arbeitssprache (Deutsch) G) Erklärung zu personellen Backup-Kapazitäten H) Bestätigung der Service-Hotline I) Bestätigung das eine Reaktionszeit von vier Stunden eingehalten wird J) Sofern zutreffend: Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer K) Sofern zutreffend: Erklärung zur Bietergemeinschaft
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn • der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2020/S 026-059398 Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).