2021-0424 Erneuerung Mariensperrtor - Prüfingenieurleistung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-0424
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-0424 Erneuerung Mariensperrtor - Prüfingenieurleistung
Erbringung von Prüfingenieurleistungen als "staatlich anerkannte Sachverständige" für
die Prüfung der Standsicherheit und statisch-konstruktiven Brandschutzes bei folgender Maßnahme:
Erneuerung Mariensperrtor Statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken des Wasserbaus
(hier: Hochwasserschutzanlage Mariensperrtor)
Die Leistungen werden im Namen und für Rechnung der
Stadt Duisburg
Dezernat für Stadtentwicklung und
Umwelt
Friedrich-Wilhelm-Straße 96
47051 Duisburg
beschafft.
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Schifferstr. 190 47059 Duisburg
Die Leistungen umfassen:
- Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit für die Ausführungsplanung,
- Prüfung der zugehörigen Ausführungszeichnungen und Konstruktionszeichnungen ,
- Prüfung von rechnerischen Nachweisen der Standsicherheit der Nachrechnung gemäß
BWA-Merkblatt TbW, 2016,
- Prüfung der Nachweise des statisch-konstruktiven Brandschutzes,
- Prüfung der Werkstattzeichnungen des Stahl-/Metallbaus sowie Ausführungszeichnungen
mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad,
-Prüfung alle statischen Berechnungen und Ausführungszeichnungen (inkl. Werkstattzeich-
nungen) für alle Montage-, Transport-, Bau- und Rückbauzustände,
- Einbindung des Prüfingenieurs in die Phase der Erstellung der Entwurfsplanung/-unterlagen,
- Mitwirken bei der Prüfung des technischen Wertes der Nebenangebote der eingegangenen
Angebote der Ausschreibung in der LPH 7 HOAI,
- Stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheini-
gungen gemäß § 68 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 BauO NRW und
- Einbindung des Prüfingenieurs in die Phase der Baudurchführung.
Detaillierte Angaben zum Leistungsumfang und zum Gegenstand des Projekts enthält das Formblatt
2002 "Leistungsverzeichnis/-beschreibung" (Anlage 1).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter hat je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen ist, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen (§ 44 Abs. 1 VgV).
- Nachweis/Angabe: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 1
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung auf Verlangen der Vergabestelle durch den Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder einen anderen Nachweis der Erlaubnis zur Berufsausübung (z.B. Gewerbeanmeldung) zu ersetzen.
a) Eigenerklärung "Durchschnittlicher Jahresumsatz (Gesamtumsatz)" (Ausschlusskriterium)
- Nachweis/Angabe: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 2
b) Eigenerklärung "Durchschnittlicher Jahresumsatz (für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrags)" (Ausschlusskriterium)
- Nachweis: Formblatt 3002, Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 3
c) Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV i. V. m. § 45 Abs. 4
Nr. 2 VgV ) (Ausschlusskriterium)
- Nachweis: Dies ist durch die Kopie der Versicherungspolice oder Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, dass für den Fall der Auftragserteilung eine solche abgeschlossen wird, nachzuweisen (vgl. Formblatt 3002 "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 4). Falls der Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, dass für den Fall der Auftragserteilung die geforderte Versicherung abgeschlossen wird, erfolgt, behält sich die AG vor, im Falle der Erteilung des Auftrags, eine Kopie der Versicherungspolice nachzufordern.
Im Falle eine Bietergemeinschaft gilt die Nachweispflicht separat für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
Im Falle einer finanziellen und wirtschaftlichen Eignungsleihe gilt die Nachweispflicht separat für jeden Eignungsverleiher.
a) Eigenerklärung "Durchschnittlicher Jahresumsatz (Gesamtumsatz)" (Ausschlusskriterium)
Der Bieter hat nachzuweisen, dass er bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre insgesamt einen durchschnittlichen Mindestjahresumsatz (gemittelt über die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre) in Höhe von [Betrag gelöscht] Euro (netto) erzielt hat. Der Jahresumsatz (pro Geschäftsjahr) muss dabei jeweils mindestens [Betrag gelöscht] Euro (netto) betragen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VgV i. V. m. § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV).
b) Eigenerklärung "Durchschnittlicher Jahresumsatz (für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrags)" (Ausschlusskriterium)
Der Bieter hat nachzuweisen, dass er in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, durchschnittlich folgende Mindestjahresumsätze (gemittelt über die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre) erzielt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VgV i. V. m. § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV):
Prüfingenieurleistungen als saSV für Prüfung der Standsicherheit in den Leistungsbereichen Metallbau und Massivbau für Bauwerke/Bauwerkstypen des Wasserbaus mit beweglichen Anlagenteilen (z. B. Schiffsschleusen, Schiffshebewerke, Sperrwerksanlagen, bewegliche Wehre etc.) von: [Betrag gelöscht] Euro (netto).
Der Jahresumsatz (pro Geschäftsjahr) muss dabei jeweils mindestens [Betrag gelöscht] Euro (netto) betragen.
c) Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV i. V. m. § 45 Abs. 4
Nr. 2 VgV ) (Ausschlusskriterium)
Der Bieter hat nachzuweisen, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von (mindestens) 3,00 Mio Euro (netto) und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von (mindestens) 3,00 Mio Euro (netto) gegeben ist. Es ist ferner der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen mindestens das Zweifache der Versicherungssummen beträgt, d.h. die Versicherung muss bestätigen, dass für den Fall, dass bei dem Bieter mehrere Versicherungsfälle in einem Jahr eintreten (z.B. aus Verträgen mit anderen Auftraggebern), die Obergrenze für die Zahlungsverpflichtung der Versicherung bei mindestens dem Zweifachen der obenstehenden Versicherungssummen liegt.
a) Eigenerklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenanzahl und Zahl der Führungskräfte (Ausschlusskriterium)
Der Bieter hat eine Erklärung abzugeben, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bieters und die Zahl der Führungskräfte des Bieters ersichtlich ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV).
- Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 5
b) Eigenerklärung zu technischen Fachkräfte/Stellen (Ausschlusskriterium)
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob sie ihrem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV).
- Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 6
c) Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Führungskräfte (Ausschlusskriterium)
Nachweis der verantwortlichen Person(en), die die Leistungen als Führungskraft insbesondere technisch leiten und steuern, inklusive beruflicher Befähigung (§§ 46 Abs. 3 Nr. 6, 75 Abs. 1, 2 VgV). Führungskräfte in diesem Sinne sind auch vom Bewerber bestellte bzw. benannte Personen bzw. Fachkräfte, die Fach- und Aufsichtsverantwortung für die tatsächliche Leistungserbringung übernehmen.
Der Bieter hat Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Führungskräfte des Bieters vorzulegen.
- Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 7
d) Referenzen von vergleichbaren Leistungen (Ausschlusskriterium)
Der Bieter hat geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge mit Angabe der Baukosten, der Leistungszeit sowie des Empfängers der Leistung (Auftraggeber) inkl. eines Ansprechpartners mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Funktionsbezeichnung für wesentliche Leistungen zur Überprüfung der Vergleichbarkeit und Leistungsfähigkeit vorzulegen.
- Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 8 sowie
Formblatt 3002a, "Eigenerklärung Eignung/Zusatz Referenzen"
e) Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt (Ausschlusskriterium)
- Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 9
f) Maßnahmen des Bieters/der Bietergemeingemeinschaft zur Gewährleistung der Qualität (Ausschlusskriterium)
- Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 10
g) Angabe, welcher Teil des Auftrages unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen (Ausschlusskriterium)
Die Bieterin/Bietergemeinschaft hat anzugeben, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden sollen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 i.V.m. § 36 VgV).
- Nachweis: Formblatt 3004, "Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen"
Vor Zuschlagserteilung kann die AG von den Bietern/Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, gem. § 36 Abs. 1 S. 1 VgV verlangen, nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.
- Nachweis: Formblatt 3007, "Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer"
a) Eigenerklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenanzahl und Zahl der Führungskräfte (Ausschlusskriterium)
Mindestanforderung ist, dass der Bieter (inklusive Inhaber/Geschäftsführer) innerhalb der letzten 3 Jahre durchschnittlich mindestens 5 Beschäftigte beschäftigt hat, wobei die durchschnittliche Beschäftigtenzahl von mindestens 5 Beschäftigten in jedem der letzten 3 Jahre erreicht sein muss.
b) Eigenerklärung zu technischen Fachkräfte/Stellen (Ausschlusskriterium)
Mindestanforderung ist, dass für die Leistungserbringung mindestens 3 Personen (Projektteam) benannt werden, die für die tatsächliche Leistungserbringung zuständig sind und für den Leistungszeitraum zur Verfügung stehen.
Die für die Prüfung der Standsicherheit verantwortlichen Fachkräfte ("staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger") müssen darüber hinaus innerhalb der letzten 10 Berufsjahre auch Erfahrungen als saSV für die Prüfung der Standsicherheit für die Fachrichtungen/ Leistungsbereiche:
- Massivbau und
- Metallbau
von Bauwerken/Bauwerkstypen des Wasserbaus mit beweglichen Anlagenteilen (z. B. Schiffsschleusen, Schiffshebewerke, Sperrwerksanlagen, bewegliche Wehre etc.) vorliegen. Die geforderte Erfahrung für die Fachrichtungen/ Leistungsbereiche kann dabei durch eine oder mehrere Fachkräfte nachgewiesen werden.
c) Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Führungskräfte (Ausschlusskriterium)
Mindestanforderung ist hierbei, dass der Bieter durch Vorlage von Bescheinigungen nachweist, dass folgende Führungskräfte berechtigt sind, die mindestens den akademische Grad eines Diplomingenieurs bzw. eines Master of Engineering oder Master of Science in der Fachrichtung "Bauingenieurwesen" (oder vergleichbar) zu tragen:
- Prüfingenieur/e
darüber hinaus, zur Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger" für Standsicherheit in folgenden Fachrichtungen/ Leistungsbereiche:
- Massivbau und
- Metallbau
berechtigt sind (vgl. § 1 SV-VO NRW). Der Nachweise kann dabei durch einen oder mehrere Prüfingenieur/e erfolgen.
Zudem dürfen für den geplanten Zeitraum der Leistungserbringung keine Gründe für ein Erlöschen, eine Rücknahme oder einen Widerruf der Anerkennung als "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger" zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen, bekannt oder beabsichtigt sein.
d) Referenzen von vergleichbaren Leistungen (Ausschlusskriterium)
Mindestanforderung ist hierbei, dass je Leistungsbereich:
- Metallbau sowie
- Massivbau
mindestens 2 Referenzen für Prüfingenieurleistungen als saSV für Prüfung der Standsicherheit aus den letzen 10 Jahren vorgelegt werden, deren Prüf- oder Beratungsanforderungen abgeschlossen und mit denen der zu vergebenden Leistungen nach Art und Umfang vergleichbar sind (§§ 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1, 75 Abs. 5 S. 2 VgV). Sofern eine Referenz beide Leistungsbereiche umfasst, kann sie jeweils (einmal) zum Nachweis des jeweiligen Leistungsbereiches verwendet werden.
Die Leistungen bzw. Aufträge sind jedenfalls vergleichbar, wenn es sich:
- um Neubaumaßnahmen* von Bauwerken/Bauwerkstypen des Wasserbaus mit beweglichen Anlagenteilen handelt, bei denen sowohl der Massivbau als auch der Stahl-/Metallbau betroffen ist (z. B. Schiffsschleusen, Schiffshebewerke, Sperrwerksanlagen, bewegliche Wehre etc.) und
- die Bau-/Sanierungskosten (KG 200 - 600, DIN 276) mindestens 2,0 Mio. Euro (brutto) betragen und
- sowohl Prüfleistungen (für die Standsicherheit) als auch (stichpunkthafte) Kontrollen der Bauausführung (auf der Baustelle bzw. am Ort der Fertigung) übernommen wurden.
Sofern eine Referenz nicht die Leistungsbereiche Massivbau und der Metallbau gemeinsam umfasst, sondern nur jeweils einen der beiden Leistungsbereiche betrifft, ist diese jedenfalls - für den jeweiligen Leistungsbereich - vergleichbar, wenn es sich:
- um Neubaumaßnahmen* von Bauwerken/Bauwerkstypen des Wasserbaus mit beweglichen Anlagenteilen handelt, bei denen der Massivbau oder auch der Stahl-/Metallbau betroffen ist (z. B. Schiffsschleusen, Schiffshebewerke, Sperrwerksanlagen, bewegliche Wehre etc.) und
- die Bau-/Sanierungskosten (KG 200 - 600, DIN 276) mindestens 1,0 Mio. Euro (brutto) betragen und
- sowohl Prüfleistungen (für die Standsicherheit) als auch (stichpunkthafte) Kontrollen der Bauausführung (auf der Baustelle bzw. am Ort der Fertigung) übernommen wurden.
*Umbaumaßnahmen, Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen mit statischen Eingriffen in den Bestand sind in diesem Sinne "Neubaumaßnahmen" gleich zu setzen.
e) Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt (Ausschlusskriterium)
Der Bieter hat darzulegen, dass er/sie mindestens über folgende Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung verfügt (§ 46 Abs. 3 Nr. 9 VgV):
Übliche zur Leistungserbringung erforderliche Ausstattung und Geräte sowie Hard- und Software nach Stand der Technik zur Projektkommunikation, Planung, Datenverarbeitung und Darstellung sowie zum digitalen Datenaustausch. Hierzu gehören mindestens Telefon, Fax, E-Mail-Account, PC oder Laptop, Server mit Datensicherung, Netzwerk- und Onlinezugang (ggf. mobil), Zugriff auf die für die Leistungserbringung maßgeblichen Regelwerke, Nachweisdokumente, Kopierer/Scanner, Plotter/Drucker bis A0.
Die verwendete Software muss geeignet sein, um neben der eigentlichen digitalen EDV- gestützten Projektbearbeitung (z. B. Textverarbeitung, Darstellung/CAD, Berechnung, AVA) und der Nachrechnung der Statiken mittels numerische Simulation bzw. FEM-Berechnung einen daten- und formatverlustfreien Austausch mit dem Auftraggeber zu ermöglichen und dem Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen digital (auf USB-Stick oder DVD-/CD-ROM) zumindest in folgenden Datei-Formaten zur Verfügung zu stellen:
- in der Version 2016: xls, doc, ppt, mpp, pmf, shp, prj,
- in der Version 2016 pdf, dxf, dwg,
- sonstige: gaeb 90/gaeb XML3.0, jpg, bmp, txt
f) Maßnahmen des Bieters/der Bietergemeingemeinschaft zur Gewährleistung der Qualität (Ausschlusskriterium)
Der Bieter hat darzulegen, dass in ihrem Unternehmen mindestens folgende Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen werden (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV):
- Der Bieter muss in Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen mindestens ein eigenes und/oder zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem besitzen.
Gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW ist spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen Bescheinigungen eines oder einer staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises einzureichen.
Gemäß § 1 SV-VO darf die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" mit den Zusätzen "für die Prüfung der Standsicherheit", "für die Prüfung des Brandschutzes", "für Erd- und Grundbau" und für "Schall- und Wärmeschutz" nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 SV-VO gleichgestellt ist.
a) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 42 Abs. 1 VgV, 123 Abs. 1 bis 3 u. 5 S. 1, 124 Abs. 1 GWB
- Nachweis: Formblatt 3002_L1, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 11, 12
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat die Bieterin auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art die Bieterin wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
b) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.v. § 123 Abs. 4 GWB über die Zahlung von Steuern und Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung (§§ 42 Abs. 1 VgV, 123 Abs. 4, 5 Satz 2 GWB)
- Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 13
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung auf Verlangen der Vergabestelle durch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsträger zu ersetzen (§ 48 Abs. 8 S. 4 VgV).
c) Eigenerklärung, dass die Bieterin nicht innerhalb der letzten 2 Jahre gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist
- Nachweis: Formblatt 3002 "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 11
Abschnitt IV: Verfahren
Gem. § 55 (2) VgV dürfen keine Bieter bei der Angebotsöffnung anwesend sein.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter https://www.vergabe.metropoleruhr.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das oben genannte Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTYDDG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.