Sicherheitsdienstleistungen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen Referenznummer der Bekanntmachung: 21-034
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnsberg
NUTS-Code: DEA5 Arnsberg
Postleitzahl: 59821
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitsdienstleistungen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum.
Die Sicherheit der jeweiligen Einrichtung, deren ungestörter Betrieb sowie die Sicherheit der dort ankommenden Personen und der Beschäftigten wird durch den Einsatz der Beschäftigten des in diesem Verfahren gesuchten Auftragnehmers gewährleistet.
Die eingesetzten Beschäftigten nehmen keine hoheitlichen Tätigkeiten wahr. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen der jedermann zustehenden Rechte aus.
Vertragspartner des Auftragnehmers wird das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg.
Bezirksregierung Arnsberg - Landeserstaufnahmeeinrichtung Gersteinring 50 44791 Bochum
keine Losaufteilung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe KÖTTER GmbH & Co. KG Verwaltungsdienstleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45307
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.koetter.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YDEYYXB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.