Ex-Post: Erneuerung des Audio-Vide-Systems im KISS Referenznummer der Bekanntmachung: 1405/21 - UKK-KISS
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 50937
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uk-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ex-Post: Erneuerung des Audio-Vide-Systems im KISS
Auftraggeberin ist das Kölner Interprofessionelle Skills Lab und Simulationszentrums (KISS) der Uniklinik Köln vertreten durch seinen Leiter Dr. h.c. (RUS) Christoph Stosch, MME. Hier können Studentinnen und Studenten der Human- und Zahnmedizin praktische ärztliche Fertigkeiten erlernen und trainieren. Dies geschieht sowohl im angeleiteten Unterricht durch Dozenten aus den unterschiedlichen Kliniken als auch durch eigenständiges Üben und Trainieren der Studentinnen und Studenten.
Das KISS stellt die Räumlichkeiten, das benötigte Verbrauchsmaterial und die medizinischen Phantome zum Üben der Tätigkeiten zur Verfügung.
Köln
Das Kölner Interprofessionelle Skillslab und Simulationszentrum (KISS) ist ein Trainingszentrum für praktische und kommunikative Kompetenzen im Gesundheitswesen. Studierende der Medizin und Zahnmedizin der Universität zu Köln sowie Mitarbeiter*innen der Uniklinik Köln erlernen und üben hier Fähigkeiten vom Umgang mit Notfallsituationen, über körperliche Untersuchungen und Anamnesen bis zum Überbringen schlechter Nachrichten an Patient*innen und Angehörige.
Dabei kommen einerseits diverse technische Simulatoren zum Einsatz, an denen etwa das Abhören von Herz und Lunge, aber auch die Durchführung einer Herzdruckmassage bis hin zu komplexen Szenarien in den Bereichen Anästhesie, Notfallmedizin und Gynäkologie/Geburtshilfe geübt wer-den können, andererseits werden Schauspieler*innen (Simulationspatient*innen) eingesetzt, die in entsprechenden Übungen Patient*innen oder Angehörige darstellen, um mit ihnen im geschütz-ten Rahmen die unterschiedlichsten Gesprächs- und Untersuchungssituationen einüben zu kön-nen.
Diese Trainings richten sich in der Regel an Kleingruppen. Einzelne Teilnehmer*innen oder kleine Teams durchlaufen dabei ein Szenario, während der Rest der Gruppe sie beobachtet. Um ein realistisches Szenario zu ermöglichen, sollten sich die Beobachtenden dabei nicht im gleichen Raum befinden. Ton und Bild des Szenarios müssen daher in einen anderen Raum live übertragen wer-den (Streaming).
Ein wichtiges Element dieses Ansatzes des erfahrungsbasierten Lernens, ist zudem ein strukturier-tes Debriefing bzw. Feedback. Eine gute Grundlage dafür bietet eine Videoaufzeichnung des Szenarios, die so aufbereitet sein sollte, dass besonders aussagekräftige Momente direkt angesteuert werden können, um nicht jedes Mal ein komplettes Szenario ansehen zu müssen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
Die Vergabestelle hat drei Anbieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV fällt die Beschaffung von Produkten, die zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, - anders als Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Im Anschluss an Art. 32 Abs. 3 lit. a RL 2014/24/EU können solche Lieferaufträge aber im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, sofern Produkte beschafft werden, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden. Darunter fällt nicht die Serienanfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Privilegierung kommt nur zur Anwendung bei Produkten, die ausschließlich zu den genannten Zwecken hergestellt werden. Das Produkt muss explizit dafür hergestellt und zur Erfüllung von Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken eingesetzt werden. Die Normierung fußt wörtlich auf Art. 32 Abs. 3 lit. a VRL. Eine vergleichbare Regelung fand sich in § 3 EG Abs. 4 lit. b VOL/A. Unter "Forschung" fällt jedes zielgerichtete und planmäßige Suchen nach neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und Fertigkeiten. Bei "Versuchen" wird überprüft, ob die Forschungsziele erreicht wurden. Bei dem KISS Simulationsprogramm handelt es sich um ein Produkt, welches ausschließlich zu Untersuchungszwecken hergestellt wird. Zwar ist das Produkt selbst nicht Gegenstand eines Forschungsprojektes. Soweit ersichtlich besteht aber keine Rechtsprechung oder Definition des Begriffs "Untersuchung". Die englischsprachige Fassung des Art. 32 Abs. 3 lit. a VRL spricht insofern von "where the products involved are manufactured purely for the purpose of research, experimentation, study or de-velopment". Der Begriff "study" definiert sich aber eben nicht allein durch den Begriff der "Un-tersuchung", sondern bedeutet daneben mindestens noch Studie und Studium. Daraus folgt dann aber eben, dass Produkte, die in einem Studium zu Untersuchungszwecken beschafft werden, unter die Ausnahme des Art. 32 Abs. 3 lit. a VRL fallen müsste. Das Simulationsprogramm wird zum Zwecke der Untersuchungsfortbildung angeschafft.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erneuerung des Audio-Vide-Systems im KISS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90471
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher fiktiv der Wert [Betrag gelöscht] EUR.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YEMRCPZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
1) Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
2) Insbesondere § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten.
3) Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]