Sanierung Rathaus Arnsberg - klimaneutral und offen, Sachverständigenleistung Sicherheits- und Gesundheitskoordination (SiGeKo)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnsberg
NUTS-Code: DEA5 Arnsberg
Postleitzahl: 59823
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.arnsberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Rathaus Arnsberg - klimaneutral und offen, Sachverständigenleistung Sicherheits- und Gesundheitskoordination (SiGeKo)
Leistungsbild für Leistungen nach der Baustellenverordnung AHO Heft Nr. 15, Koordination nach BaustellV 1. Aufgaben des SiGeKo während der Planung:
Beratung bei Planung des Bauvorhabens Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Koordination der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz 2. Aufgaben des SiGeKo während der Ausführung:
Schutzmaßnahmen bekanntmachen Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen Koordination der Zusammenarbeit ausführender Unternehmen
Rathausplatz 1, 59759 Arnsberg
1. Aufgaben des SiGeKo während der Planung:
Beratung bei Planung des Bauvorhabens:
Schon bei Ausschreibungen und Bauvertrags- sowie Vergabeunterlagen trägt der Koordinator dazu bei, dass hier Leistungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt werden. Deshalb wirkt er auch bei der Prüfung der Vergabe und der Angebote aktiv mit. Ebenfalls kann der Koordinator beim Erstellung und Aushängen sowie bei der Übermittlung der Vorankündigung an die zuständige Behörde mitwirken.
Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber:
Hier muss der Koordinator auch die Wechselwirkung der Arbeiten der einzelnen Gewerke mit anderen betrieblichen und Tätigkeiten sowie mit Einflüssen in der Nähe der Baustelle beachten. Den Arbeitern muss der Koordination dementsprechend aufzeigen, wie Sicherheits- und Gesundheitsrisiken vermieden werden können.
Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans:
Der Koordinator kann den Plan entweder selbst ausarbeiten oder die Ausarbeitung weitergeben. Den Plan muss er bei erheblichen Veränderungen auf der Baustelle angepassten und natürlich auch für evtl. später anfallende Arbeiten erweitern. Wie bereits erwähnt, kann der Koordinator diese Aufgabe aber auch an einen Dritten weitergeben.
Koordination der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz:
Schon bei der Planung der Baustelleneinrichtung steht der Koordinator beratend zur Seite und erstellt bei Bedarf eine Baustellenordnung. Auch die für mögliche spätere Arbeiten sicherheitstechnischen Einrichtungen plant man gemeinsam mit dem Koordinator. Dieser stellt auch die Unterlagen, die die Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten enthält, zusammen.
2. Aufgaben des SiGeKo während der Ausführung:
Schutzmaßnahmen bekanntmachen:
Der Koordinator muss den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan allen Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, aber auch Subunternehmen und Unternehmer ohne Beschäftigte) vermitteln und diesen auch ggf. anpassen und fortschreiben.
Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen:
Die Kontrolle, ob die Baustellenverordnung, die Grundsätze nach § 4 des ArbSchg angewendet sowie die Arbeitsverfahren ordnungsgemäß ausgeführt werden, zählt auch zu den Aufgaben des Koordinators.
Koordination der Zusammenarbeit ausführender Unternehmen:
Hierbei müssen Wechselwirkungen (siehe oben) beachtet werden, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Beispielsweise durch Sicherheitsbesprechungen.
In Nordrhein-Westfalen gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) NRW vom 30.03.2018.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sanierung Rathaus Arnsberg, Rathausplatz 1, 59759 Arnsberg, Sachverständigenleistung SiGeKo
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33106
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.ecoprotec.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter Nr. VI. 4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist zulässig, soweit -der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bieter wegen der Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.