Ermittlung von aktuellen Normalherstellungskosten und von Regionalfaktoren für die Sachwertermittlung Referenznummer der Bekanntmachung: 10.08.70.7-21.3
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bbsr.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ermittlung von aktuellen Normalherstellungskosten und von Regionalfaktoren für die Sachwertermittlung
Am 1 Januar 2022 wird die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in Kraft treten. Bestandteil der Verordnung sind auch die Normalherstellungskosten (NHK). NHK sind grundlegende Ausgangsdaten für die Ermittlung des Verkehrswerts im Sachwertverfahren. Sie ent-halten für unterschiedliche Gebäudearten und für unterschiedliche Gebäudestandards bundesdurchschnittli-che Kostenkennwerte bezogen auf eine bestimmte Bezugseinheit. Die Anlage 4 ImmoWertV 2021 enthält inhaltlich unverändert die NHK 2010, wie sie sich bislang aus den Anlagen 1 und 2 der bisherigen Sachwertricht-linie vom 5.September 2012 (BAnz. AT 18.10.2012 B1) ergeben. Der Ermittlung der NHK 2010 lagen Daten aus dem Jahr 2005 oder früher zugrunde. Aktuelle NHK sollten erst im Anschluss an das Verordnungsgebungsverfahren zur ImmoWertV 2021 ermittelt und in Kraft gesetzt werden (vgl. BR-Drs. 407/21, S. 77). Mit Blick darauf sieht § 53 Absatz 3 ImmoWertV 2021 vor, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 ImmoWertV 2021 festgelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ImmoWertV 2021 ermittelt werden kann. Damit soll vermieden werden, dass die Gutachterausschüsse in relativ kurzem Abstand mehrmals zu Modelländerungen gezwungen sind (vgl. BR-Drs. 407/21, S. 128). Mit Blick auf die Überleitungsfrist in § 53 Absatz 2 ImmoWertV 2021 muss die Änderungsverordnung spätestens zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Das Forschungsvorhaben soll die Grundlagen für die Veröffentlichung aktueller NHK liefern; hierzu sollen bundesdurchschnittliche Kostenkennwerte ermittelt werden. Gegenstand des Forschungsvorhabens ist auch die Ermittlung von Regionalfaktoren. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen dem zuständigen Ressort (derzeit: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - BMI) als Grundlage für die Erarbeitung der erforderlichen Änderungsverordnung dienen. Aufgabe des Forschungsnehmers ist es, aktuelle und in sich stimmige Kostenkennwerte für die einzelnen Gebäudearten und Standardstufen zu ermitteln. Zugleich sind aussagekräftige und allgemeinverständliche Standardbeschreibungen zu erstellen. Vom Forschungsnehmer sind die Rahmenvorgaben (unten Nummer 1.3) zu beachten. Der besondere Fokus sollte dabei auf freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäusern, Reihenhäusern (Anlage 4 Nummer II.1 und III.1 ImmoWertV 2021) liegen.
Darüber hinaus soll der Forschungsnehmer Regionalfaktoren nach einer bundesweit einheitlichen Methode ermitteln.
Vom BMI ist eine projektbegleitende Arbeitsgruppe (PG NHK) mit Vertretern von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Fachverbänden eingerichtet worden. In der PG NHK wurden im Vorfeld dieses Forschungsvorhabens insbesondere die Rahmenvorgaben nach Nummer 1.3 festgelegt. Die PG NHK soll das Forschungsvorhaben auch im Weiteren begleiten. Zu diesem Zweck sollen mit der PG NHK Workshops zur Grundkonzeption des Forschungsprojekts, zu den einzelnen Themenfeldern sowie zur Diskussion des Endberichts durchgeführt werden.
siehe "Leistungsbeschreibung"
siehe "Leistungsbeschreibung"
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist handschriftlich zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist handschriftlich zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
siehe "Eignungskriterien"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
weitere verbindliche Regelungen siehe "Informationen zur Vergabe"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Nr. 4 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.