Abfallentsorgung in Hostmar über Kommunal Agentur NRW
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Horstmar
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48612
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kommunalagentur.nrw
Abschnitt II: Gegenstand
Abfallentsorgung in Hostmar über Kommunal Agentur NRW
Abfallentsorgung in der Stadt Horstmar
Gestellung Behälter, Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall, Altpapier
Horstmar
Gestellung Behälter, Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall, Altpapier
Bau und Betrieb des Wertstoffhofs
Horstmar
Bau und Betrieb des Wertstoffhofs
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gestellung Behälter, Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall, Altpapier
Ort: Greven
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bau und Inbetriebnahme Wertstoffhof
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.