Beschaffung eines TLF 4000 (DIN 14530-22 Löschfahrzeuge Teil 22: Tanklöschfahrzeuge)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: (falls bekannt)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mülheim an der Ruhr
NUTS-Code: DEA16 Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45479
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]51
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.muelheim-ruhr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www1.muelheim-ruhr.de/wirtschaft-arbeit/oeffentliche-ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines TLF 4000 (DIN 14530-22 Löschfahrzeuge Teil 22: Tanklöschfahrzeuge)
Beschaffung eines TLF 4000 (Einsatzfahrzeuge (DIN 14530-22 Löschfahrzeuge Teil 22: Tanklöschfahrzeuge) gemäß beigefügter Leistungsbeschreibungen. Die Maßnahme ist in drei Lose aufgeteilt:
• Los 1: Fahrgestell
• Los 2: Ausbau
• Los 3: Beladung
•
Fahrgestell
Lieferauftrag über ein Fahrgestell (für einen TLF 4000) gemäß anliegender Leistungsbeschreibungen.
Ausbau
Ausbau eines TLF 4000 gemäß anliegender Leistungsbeschreibung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrgestell
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44789
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausbau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hohenlinden
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 85664
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB: §§ 134, 135, 160 GWB.