FE 82.0766/2021 - „Untersuchung des Fahrverhaltens von Patienten unter Cannabistherapie“ Referenznummer der Bekanntmachung: Z2d-FE 82.0766/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 82.0766/2021 - „Untersuchung des Fahrverhaltens von Patienten unter Cannabistherapie“
FE 82.0766/2021 - „Untersuchung des Fahrverhaltens von Patienten unter Cannabistherapie“
Werden Krankheiten und Krankheitssymptome mit Arzneimitteln behandelt, können vor allem bei zentralnervös wirkenden Arzneimitteln negative Auswirkungen auf die sichere Teilnahme am Straßenverkehr auftreten. Allerdings kann auch die Grunderkrankung selbst fahrsicherheitsrelevante Funktionen beeinträchtigen und erst durch die medikamentöse Behandlung können diese soweit gebessert werden, dass die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erreicht werden können.
Seit Einführung der Verschreibungsfähigkeit und Erstattungsfähigkeit von cannabisbasierten Arzneimitteln 2017 wird in verschiedenen Gremien und Fachkreisen debattiert, ob die ärztlich verordnete Einnahme fahrsicherheitsrelevante Funktionen beeinträchtigt und ob die möglichen Beeinträchtigungen denen des nicht-therapeutischen „Freizeitkonsums“ entsprechen.
Es gilt als wissenschaftlich etabliert, dass Cannabis-Freizeitkonsum unter akuter Wirkung fahrsicherheitsrelevante Funktionen beeinträchtigt und das Unfallrisiko erhöht. Die Studienlage zum Einfluss ärztlich verordneter, cannabisbasierter Arzneimittel auf fahrsicherheitsrelevante Funktionen bei Patienten ist dagegen noch unzureichend. Zudem sind die wenigen Ergebnisse teils heterogen.
Zur Beantwortung der Frage, ob ärztlich verordnete Einnahme von cannabisbasierten Arzneimitteln fahrsicherheitsrelevante Funktionen beeinträchtigt und inwieweit Patienten zuverlässig ihre Fahrsicherheit einschätzen können, ob also Patienten unter Cannabistherapie sicher am Straßenverkehr teilnehmen können, bedarf es einer wissenschaftlichen Untersuchung, bei der ein besonderer Fokus in der Konzeption eines adäquaten Studiendesigns liegen soll.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
1) Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung fahrsicherheitsrelevanter Studien, nachzuweisen durch Mindestens 1 wissenschaftliches Projekt in den letzten 5 Jahren (nach §46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) oder eine entsprechende Veröffentlichung.
2) Qualifizierter Arzt oder Psychologe (m/w/d), nachzuweisen durch eine Eigenerklärung des studienbegleitenden oder -durchführenden Arztes bzw. Psychologen
Vergabeunterlagen (Nr. 4b)
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.