Rahmenvertrag über Mobilstationen; Vergabenummer: 21FEA55169 im Bieterportal der Deutschen Bahn AG
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deutschebahn.de
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/eva/supplierportal/portal/tabs/vergaben
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über Mobilstationen; Vergabenummer: 21FEA55169 im Bieterportal der Deutschen Bahn AG
Rahmenverträge über Herstellung, Lieferung und Montage von Mobilstationsstelen und Hinweisbeschilderungen, Fahrradboxen mit Bedienterminal und Softwaremiete und Fahrgastunterstände mit Gründach. Diese sollen in den Kommunen des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland aufgestellt werden. Die Nahverkehr Rheinland GmbH ist der Auftraggeber dieser Rahmenverträge, ist jedoch selbst nicht bestellberechtigt und kann daher keine Einzelverträge mit den Auftragnehmern auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages schließen. Die Nahverkehr Rheinland GmbH nimmt lediglich eine unterstützende Rolle bei der Abwicklung der Einzelaufträge zwischen den jeweiligen Besteller und dem Auftragnehmer ein.
Bestellberechtigt aus diesem Rahmenvertrag sind die Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), Zusammenschlüsse an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, Verkehrsunternehmen und Stadt- und Gemeindewerke im Gebiet des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland.
Mobilstationsstelen und Hinweisbeschilderung
Im Gebiet des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland
Der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) ist einer von drei Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in Nordrhein-Westfalen (NRW). Er ist für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV-Angebotes in seinem Verbandsgebiet zuständig und fördert Investitionen in die ÖPNV- und SPNV-Infrastruktur in eigener Verantwortung und im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Umsetzung seiner Aufgaben bedient sich der ZV NVR der Nahverkehr Rheinland GmbH (NVR GmbH).
Das Verbandsgebiet des ZV NVR hat eine Fläche von 7.365 km² und dehnt sich in Ost-West-Richtung auf 135 km und in Nord-Süd-Richtung auf 122 km aus. Die Besiedlung ist mit Köln, Bonn und Leverkusen auf das Städteband längs des Rheins konzentriert. Ein weiterer Siedlungsschwerpunkt befindet sich mit der Region Aachen im Westen des Verbandsgebietes an der Grenze zu Belgien und den Niederlanden. Die Einwohner sind auf 99 Kommunen bzw. 8 Kreise und die Städteregion Aachen verteilt.
Zur Errichtung eines verbandweiten und flächendeckenden Mobilstationsnetzes hatte die NVR GmbH ein Gutachten in Auftrag gegeben (Verbandweites Konzept für die Errichtung von Mobilstationen) in dem in einem abgestuften Verfahren rund 460 Verkehrsstationen des SPNV und Haltestellen des ÖPNV als potenzielle Mobilstation identifiziert und eine empfohlene Ausstattung erarbeitet wurden. Ziel des ZV NVR ist es, zusammen mit ÖPNV-Aufgabenträgern und Kommunen, darauf aufbauend ein flächendeckendes Mobilstationsnetz zu schaffen und auf einheitliche Standards hinzuwirken. In fast allen Kommunen und kreisfreien Städten werden derzeit Mobilstations-Feinkonzepte aufgestellt. Die sogenannte Mindestausstattung, welche in der ÖPNV-Invest-RL ZV NVR vom 4. Dezember 2008 i. d. F. vom 18.06.2021 verankert ist, sieht die Errichtung von Mobilstationsstelen und Hinweisbeschilderungen, Fahrradabstellanlagen sowie Fahrgastunterstände vor. Die NVR GmbH strebt an, die Kommunen im Verbandsgebiet des ZV NVR bei der Umsetzung von Mobilstationen zu unterstützen.
Konkret sollen dazu Rahmenverträge für die Herstellung, Lieferung und Montage von Mobilstationsstelen und Hinweisbeschilderungen (Los 1), Fahrradboxen inkl. Bedienterminal (Los 2) und Fahrgastunterständen mit Gründach (Los 3) in drei Losen abgeschlossen werden, auf deren Grundlage die Kommunen im Verbandsgebiet des ZV NVR sowie die dort ansässigen Verkehrsunternehmen als Besteller im Sinne von § 21 Abs. 2 S. 1 VgV bzw. § 19 Abs. 2 S. 1 SektVO dem Auftragnehmer Einzelaufträge erteilen können.
Durch Abschluss dieser Rahmenverträge kommt noch kein Auftragsverhältnis zustande. Erst mit Erteilung eines Einzelauftrages durch den Besteller wird ein verbindlicher Leistungsaustauschvertrag geschlossen. Die Kommunen, Verkehrsunternehmen und Stadt- und Gemeindewerke (Kommunalwerke) werden durch diese Rahmenverträge nicht zu einer Bestellung und somit Auftragsvergabe verpflichtet, sondern vielmehr hierzu berechtigt.
Zur groben Abschätzung möglicher Abnahmemengen im Rahmen der auszuschreibenden Mobilstationselemente kann das genannte Mobilstationsgutachten dienen. Während alle Standorte mindestens eine Stele erhalten sollten, sind Fahrradboxen nicht überall notwendig bzw. sinnvoll. Die o.g. Fahrgastunterstände sind grundsätzlich an allen ÖPNV-Haltestellen denkbar – auch an Standorten, die keine Mobilstationen darstellen.
Insofern ist eine Abschätzung der Abnahmemengen schwer möglich. Dem entsprechend ist auch der Zeitraum der Abnahme schwer einzugrenzen. Da Planung und Umsetzung von Mobilstationen jedoch einen gewissen Vorlauf benötigen, ist hier von einem Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass keine Abnahmeverpflichtung besteht.
Diese Rahmenverträge ermöglichen es zu einer deutlichen Beschleunigung der Errichtung von Mobilstationen durch die zur Bestellung Berechtigten beizutragen. Der Auftragnehmer soll diesen Prozess maximal unterstützen.
Fahrradboxen inkl. Bedienterminal und Softwaremiete
Im Gebiet des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland.
Der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) ist einer von drei Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in Nordrhein-Westfalen (NRW). Er ist für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV-Angebotes in seinem Verbandsgebiet zuständig und fördert Investitionen in die ÖPNV- und SPNV-Infrastruktur in eigener Verantwortung und im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Umsetzung seiner Aufgaben bedient sich der ZV NVR der Nahverkehr Rheinland GmbH (NVR GmbH).
Das Verbandsgebiet des ZV NVR hat eine Fläche von 7.365 km² und dehnt sich in Ost-West-Richtung auf 135 km und in Nord-Süd-Richtung auf 122 km aus. Die Besiedlung ist mit Köln, Bonn und Leverkusen auf das Städteband längs des Rheins konzentriert. Ein weiterer Siedlungsschwerpunkt befindet sich mit der Region Aachen im Westen des Verbandsgebietes an der Grenze zu Belgien und den Niederlanden. Die Einwohner sind auf 99 Kommunen bzw. 8 Kreise und die Städteregion Aachen verteilt.
Zur Errichtung eines verbandweiten und flächendeckenden Mobilstationsnetzes hatte die NVR GmbH ein Gutachten in Auftrag gegeben (Verbandweites Konzept für die Errichtung von Mobilstationen) in dem in einem abgestuften Verfahren rund 460 Verkehrsstationen des SPNV und Haltestellen des ÖPNV als potenzielle Mobilstation identifiziert und eine empfohlene Ausstattung erarbeitet wurden. Ziel des ZV NVR ist es, zusammen mit ÖPNV-Aufgabenträgern und Kommunen, darauf aufbauend ein flächendeckendes Mobilstationsnetz zu schaffen und auf einheitliche Standards hinzuwirken. In fast allen Kommunen und kreisfreien Städten werden derzeit Mobilstations-Feinkonzepte aufgestellt. Die sogenannte Mindestausstattung, welche in der ÖPNV-Invest-RL ZV NVR vom 4. Dezember 2008 i. d. F. vom 18.06.2021 verankert ist, sieht die Errichtung von Mobilstationsstelen und Hinweisbeschilderungen, Fahrradabstellanlagen sowie Fahrgastunterstände vor. Die NVR GmbH strebt an, die Kommunen im Verbandsgebiet des ZV NVR bei der Umsetzung von Mobilstationen zu unterstützen.
Konkret sollen dazu Rahmenverträge für die Herstellung, Lieferung und Montage von Mobilstationsstelen und Hinweisbeschilderungen (Los 1), Fahrradboxen inkl. Bedienterminal (Los 2) und Fahrgastunterständen mit Gründach (Los 3) in drei Losen abgeschlossen werden, auf deren Grundlage die Kommunen im Verbandsgebiet des ZV NVR sowie die dort ansässigen Verkehrsunternehmen als Besteller im Sinne von § 21 Abs. 2 S. 1 VgV bzw. § 19 Abs. 2 S. 1 SektVO dem Auftragnehmer Einzelaufträge erteilen können.
Durch Abschluss dieser Rahmenverträge kommt noch kein Auftragsverhältnis zustande. Erst mit Erteilung eines Einzelauftrages durch den Besteller wird ein verbindlicher Leistungsaustauschvertrag geschlossen. Die Kommunen, Verkehrsunternehmen und Stadt- und Gemeindewerke (Kommunalwerke) werden durch diese Rahmenverträge nicht zu einer Bestellung und somit Auftragsvergabe verpflichtet, sondern vielmehr hierzu berechtigt.
Zur groben Abschätzung möglicher Abnahmemengen im Rahmen der auszuschreibenden Mobilstationselemente kann das genannte Mobilstationsgutachten dienen. Während alle Standorte mindestens eine Stele erhalten sollten, sind Fahrradboxen nicht überall notwendig bzw. sinnvoll. Die o.g. Fahrgastunterstände sind grundsätzlich an allen ÖPNV-Haltestellen denkbar – auch an Standorten, die keine Mobilstationen darstellen.
Insofern ist eine Abschätzung der Abnahmemengen schwer möglich. Dem entsprechend ist auch der Zeitraum der Abnahme schwer einzugrenzen. Da Planung und Umsetzung von Mobilstationen jedoch einen gewissen Vorlauf benötigen, ist hier von einem Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass keine Abnahmeverpflichtung besteht.
Diese Rahmenverträge ermöglichen es zu einer deutlichen Beschleunigung der Errichtung von Mobilstationen durch die zur Bestellung Berechtigten beizutragen. Der Auftragnehmer soll diesen Prozess maximal unterstützen.
Fahrgastunterstände mit Gründach
Im Gebiet des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland.
Der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) ist einer von drei Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in Nordrhein-Westfalen (NRW). Er ist für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV-Angebotes in seinem Verbandsgebiet zuständig und fördert Investitionen in die ÖPNV- und SPNV-Infrastruktur in eigener Verantwortung und im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Umsetzung seiner Aufgaben bedient sich der ZV NVR der Nahverkehr Rheinland GmbH (NVR GmbH).
Das Verbandsgebiet des ZV NVR hat eine Fläche von 7.365 km² und dehnt sich in Ost-West-Richtung auf 135 km und in Nord-Süd-Richtung auf 122 km aus. Die Besiedlung ist mit Köln, Bonn und Leverkusen auf das Städteband längs des Rheins konzentriert. Ein weiterer Siedlungsschwerpunkt befindet sich mit der Region Aachen im Westen des Verbandsgebietes an der Grenze zu Belgien und den Niederlanden. Die Einwohner sind auf 99 Kommunen bzw. 8 Kreise und die Städteregion Aachen verteilt.
Zur Errichtung eines verbandweiten und flächendeckenden Mobilstationsnetzes hatte die NVR GmbH ein Gutachten in Auftrag gegeben (Verbandweites Konzept für die Errichtung von Mobilstationen) in dem in einem abgestuften Verfahren rund 460 Verkehrsstationen des SPNV und Haltestellen des ÖPNV als potenzielle Mobilstation identifiziert und eine empfohlene Ausstattung erarbeitet wurden. Ziel des ZV NVR ist es, zusammen mit ÖPNV-Aufgabenträgern und Kommunen, darauf aufbauend ein flächendeckendes Mobilstationsnetz zu schaffen und auf einheitliche Standards hinzuwirken. In fast allen Kommunen und kreisfreien Städten werden derzeit Mobilstations-Feinkonzepte aufgestellt. Die sogenannte Mindestausstattung, welche in der ÖPNV-Invest-RL ZV NVR vom 4. Dezember 2008 i. d. F. vom 18.06.2021 verankert ist, sieht die Errichtung von Mobilstationsstelen und Hinweisbeschilderungen, Fahrradabstellanlagen sowie Fahrgastunterstände vor. Die NVR GmbH strebt an, die Kommunen im Verbandsgebiet des ZV NVR bei der Umsetzung von Mobilstationen zu unterstützen.
Konkret sollen dazu Rahmenverträge für die Herstellung, Lieferung und Montage von Mobilstationsstelen und Hinweisbeschilderungen (Los 1), Fahrradboxen inkl. Bedienterminal (Los 2) und Fahrgastunterständen mit Gründach (Los 3) in drei Losen abgeschlossen werden, auf deren Grundlage die Kommunen im Verbandsgebiet des ZV NVR sowie die dort ansässigen Verkehrsunternehmen als Besteller im Sinne von § 21 Abs. 2 S. 1 VgV bzw. § 19 Abs. 2 S. 1 SektVO dem Auftragnehmer Einzelaufträge erteilen können.
Durch Abschluss dieser Rahmenverträge kommt noch kein Auftragsverhältnis zustande. Erst mit Erteilung eines Einzelauftrages durch den Besteller wird ein verbindlicher Leistungsaustauschvertrag geschlossen. Die Kommunen, Verkehrsunternehmen und Stadt- und Gemeindewerke (Kommunalwerke) werden durch diese Rahmenverträge nicht zu einer Bestellung und somit Auftragsvergabe verpflichtet, sondern vielmehr hierzu berechtigt.
Zur groben Abschätzung möglicher Abnahmemengen im Rahmen der auszuschreibenden Mobilstationselemente kann das genannte Mobilstationsgutachten dienen. Während alle Standorte mindestens eine Stele erhalten sollten, sind Fahrradboxen nicht überall notwendig bzw. sinnvoll. Die o.g. Fahrgastunterstände sind grundsätzlich an allen ÖPNV-Haltestellen denkbar – auch an Standorten, die keine Mobilstationen darstellen.
Insofern ist eine Abschätzung der Abnahmemengen schwer möglich. Dem entsprechend ist auch der Zeitraum der Abnahme schwer einzugrenzen. Da Planung und Umsetzung von Mobilstationen jedoch einen gewissen Vorlauf benötigen, ist hier von einem Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass keine Abnahmeverpflichtung besteht.
Diese Rahmenverträge ermöglichen es zu einer deutlichen Beschleunigung der Errichtung von Mobilstationen durch die zur Bestellung Berechtigten beizutragen. Der Auftragnehmer soll diesen Prozess maximal unterstützen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bietereigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen) ist auszufüllen und zu unterzeichnen.
(Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, das Nichtvorliegen der Erklärungen/Nachweise kann zum Ausschluss führen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.)
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit legt der Bieter die ausgefüllte und unterzeichnete Lieferantenselbstauskunft (siehe Anlage A10) mit dem Angebot vor. Hierbei muss ein Mindestjahresumsatz i.H. von mindestens 1.000.000 € in den letzten 3 Geschäftsjahren nachgewiesen werden.
(Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, das Nichtvorliegen der Erklärungen/Nachweise kann zum Ausschluss führen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.)
Es muss ein Mindestjahresumsatz i.H. von mindestens 1.000.000 € in den letzten 3 Geschäftsjahren nachgewiesen werden.
Zum Nachweis der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit legt der Bieter die nachfolgenden Referenzen vor. Wenn mehrere baugleiche Modelle für den gleichen Auftraggeber hergestellt und montiert wurden, werden diese nur als eine Referenz gewertet.
· für Los 1: mindestens sechs Referenzen aus den letzten fünf Jahren jeweils zu abgeschlossenen Projekten zur Herstellung und Montage von
o Hinweisstelen in den gem. Ziff. 3.1 in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Maßen mit austauschbaren Modulen
o Wegweisern bzw. Hinweisschildern
· für Los 2 mindestens sechs Referenzen aus den letzten fünf Jahren jeweils zu abgeschlossenen Projekten zur Aufstellung von Fahrradboxen mit elektronischem Schließsystem, Bedienterminal und Softwarelösung,
· für Los 3: mindestens jeweils drei Referenzen aus den letzten fünf Jahren zu abgeschlossenen Projekten zur Herstellung und Montage von
o Fahrgastunterständen mit Gründach und
o Fahrgastunterständen mit Beleuchtung über ein PV-Modul.
Referenzen, die beide o.g. Anforderungen (Gründach und PV-Modul) in sich vereinen, werden für beide Teilaspekte gewertet.
Zu den Referenzen für alle Lose sind folgende Angaben zu machen:
o Name und Anschrift des jeweiligen, öffentlichen oder privaten, Auftraggebers der Referenzleistung
o Beschreibung der erbrachten Leistung nach Art, Umfang und Wert
o Projekt- bzw. Leistungszeitraum
o Angabe des konkreten Ansprechpartners (Name, Telefonnummer inkl. Durchwahl und E-Mail-Adresse) für evtl. Rückfragen beim Referenzgeber,
Für alle Lose:
· Vorlage einer Zertifizierung für die Herstellung von Bauteilen aus Stahl in der Ausführungs-klasse 2 (EXC 2).
· Vorlage eines Nachweises, dass die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) nach DIN EN 1090-1: 2012-02 oder vergleichbar erfolgt.
· Vorlage eines Eignungsnachweises für die Ausführung von Schweißarbeiten nach EN 1090.
Es gelten darüber hinaus die gesetzlichen Ausschlussgründe. Der Auftraggeber berücksichtigt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung die Ausschlussgründe der §§ 123, 124 GWB im Rahmen des ihm zustehenden Ausschlussermessens.
Abschnitt IV: Verfahren
Berlin, Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zahlung: 100% nach Lieferung und Montage (Abnahme)
Abläufe zur Auftragsstellung, Rechnungsstellung und Zahlung werden zwischen Auftragnehmer und jeweiligem Besteller vereinbart.
Der Vertrag gilt für 48 Monate. Der Vertrag gilt für alle innerhalb der Vertragslaufzeit beim Auftragnehmer eingegangenen Bestellungen, auch wenn der Ausführungstermin
außerhalb dieser Laufzeit liegt. Vereinbart ist eine Option auf einseitige Kündigung des Auftraggebers zum Ablauf des zweiten und dritten Jahres der Laufzeit. Der Auftraggeber wird die Kündigung spätestens 3 Monate vor Ablauf
des zweiten bzw. dritten Jahres der Laufzeit aussprechen.
Die angegebenen geschätzten Gesamtwerte sind Schätzhöchstwerte.
Je Los wird 1 Rahmenvertragspartner gebunden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post
(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt Ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.