Unterhaltsreinigung Bildungszentrum SH Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-09-15-NW-DRA
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterhaltsreinigung Bildungszentrum SH
Gegenstand der Ausschreibung ist die Unterhaltsreinigung nach Leistungsverzeichnis und Reinigungsturnus (vgl. Anlagen 2a und 3) im Bildungszentrum in Schleswig-Holstein der AOK NORDWEST zu Pauschalpreisen.
Bei dem Objekt handelt es sich um eine Hotel- und Schulungseinrichtung.
Die Anforderungen an die Reinigungsergebnisse und an das Personal sind sehr hoch. Ein hohes Maß an Gründlichkeit, Sauberkeit, Zuverlässigkeit, Erscheinungsbild sowie störungsfreies Arbeiten sind hier Voraussetzungen.
Die Reinigungsarbeiten sind in kurz gefassten Zeiträumen mit pünktlichem Abschluss sowie teilweise zweimal täglich durchzuführen.
Es gibt Tage, an denen Zimmer gegen 08:00 Uhr frei und am selben Tag um etwa 11:00 Uhr neu belegt werden. Das heißt, die Zimmer sind in der Zwischenzeit komplett zu reinigen sowie Bettwäsche und Handtücher zu tauschen.
Standardmäßig beträgt die Hauptvertragslaufzeit 25 Monate. Die Vertragszeiten verlängern sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate automatisch, d.h. einmal bis zum 31.01.2025 und einmal bis zum 31.01.2026, soweit nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wurde.
Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 31.01.2026.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet:
Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 24 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen;
2) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt;
3) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe des Landes NRW vorliegt.
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft sind die zuvor genannten Unterlagen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen. Zusätzlich ist die Erklärung einer Bietergemeinschaft einzureichen.
(b) Hinweis Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe sind die zuvor genannten Eigenerklärungen für jedes Drittunternehmen zu erbringen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, mit dem Angebot einzureichen:
- Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer;
- Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter.
(c) Hinweis Nachunternehmer:
Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern sind die zuvor genannten Eigenerklärungen für jeden
Nachunternehmer, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, einzureichen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen je Nachunternehmer einzureichen:
- Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
- Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen!).
1) Referenzen:
Der Bieter weist nach, dass für einen Zeitraum von 12 Monaten, mindestens 50 % der zu reinigenden Fläche in den letzten drei Jahren ordnungsgemäß und einwandfrei gereinigt wurden.
Beispiel: Die zu reinigende Fläche im Bildungszentrum der AOK NORDWEST beträgt 3.766 qm. Gefordert werden nun zwei Referenzen, die nachweisen, dass eine vergleichbare Einrichtung mit mindestens 1.883 qm pro Referenz innerhalb der letzten drei Jahre ordnungsgemäß und einwandfrei gereinigt wurde.
2) Erklärung zur Qualifikation der Objektleitung:
Der Bieter erklärt, dass die für den Auftrag abgestellte/n Objektleitung/en über ein Zertifikates zum/zur geprüfte/
n Objektleiter/-in im Gebäudereiniger-Handwerk verfügt (Zertifikat/e sind beizufügen).
Verfügt/verfügen die Objektleitung/en nicht über ein solches Zertifikat, ist stattdessen eine qualifizierte
Referenz (vom Kunden bestätigt) beizufügen, dass der/die Genannte/n mehr als ein Jahr als Objektleiter/-in im
Gebäudereiniger-Handwerk erfolgreich gearbeitet hat/haben.
Die Unrichtigkeit der vorstehenden Erklärung führt zum Ausschluss von diesem Vergabeverfahren bzw. berechtigt nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist.
1) Der Auftragnehmer weist spätestens acht (8) Wochen nach Zuschlag der Auftraggeberin nach, dass er
über eine Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem
Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verfügt, welche Personen-, Sach- und
Vermögensschäden (einschließlich Schäden wegen datenschutzrechtlicher Verstöße) in Höhe von mindestens
drei (3) Millionen Euro und Schlüsselverlustschäden in Höhe von mindestens einhundert (100) Tausend Euro
pro Kalenderjahr abdeckt.
2) Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieses Vertrags und Abwicklung aller
Einzelverträge / Einzelabrufe aufrechterhalten. Auf Nachfrage der Auftraggeberin ist dies durch Vorlage
geeigneter Dokumente nachzuweisen. Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die
Auftraggeberin nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem
Grund berechtigt. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin, insbesondere Schadensersatzansprüche,
bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKREAP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".