FE 07.0308/2020/EGB- Neue Prüfverfahren und -parameter: Übertragung des Bewertungshintergrundes des Verformungswiderstandes von Walzasphalt für die vertragliche Anwendung von Performance-Anforderungen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2g-FE 07.0308/2020/EGB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 07.0308/2020/EGB- Neue Prüfverfahren und -parameter: Übertragung des Bewertungshintergrundes des Verformungswiderstandes von Walzasphalt für die vertragliche Anwendung von Performance-Anforderungen
FE 07.0308/2020/EGB-Neue Prüfverfahren und -parameter: Übertragung des Bewertungshintergrundes des Verformungswiderstandes von Walzasphalt für die vertragliche Anwendung von Performance-Anforderungen
Der Verformungswiderstand von Walzasphalten wurde in vielen einzelvertraglichen Regelungen mit dem Prüfverfahren gemäß TP Asphalt-StB, Teil 25 B1 „Einaxialer Druck-Schwellversuch“ nachgewiesen und bewertet. Für dieses Prüfverfahren existiert somit ein langjähriger empirischer Erfahrungshintergrund (z.B. Karcher 2005), der für Versuchsergebnisse gilt, welche an Marshall-Probekörpern bestimmt wurden. Die bei der Probekörperherstellung angewendete schlagende Verdichtung in eine starre Verdichtungsform bewirkt jedoch einen um ein Vielfaches höheren Verformungswiderstand als bei praxisgerechten Probekörpern, welche aus walzverdichteten Befestigungen bzw. Asphalt-Probeplatten gebohrt werden. Bei der letzten Überarbeitung in 2019 wurde die o.g. Prüfvorschrift dahingehend angepasst, dass die Prüfung zukünftig nur an walzverdichteten Probekörpern durchgeführt werden soll.
Darüber hinaus entsprechen die Beanspruchungsbedingungen im o.g. Prüfverfahren nicht den Beanspruchungen des Asphaltes in der Straßenbefestigung. Zum einen fehlt eine radiale Spannungskomponente, welche durch die Stützwirkung umgebenden Materials in-situ gegeben ist. Zum anderen fehlen horizontale Spannungskomponenten, die in der Befestigung ein seitliches Ausweichen des Probekörpers begünstigen. Dies führt zu einer Beeinflussung der Prüfergebnisse durch das Gesteinskörnungsgerüst des geprüften Asphaltes, was zu unterschiedlichen Bewertungsniveaus in Abhängigkeit der geprüften Asphaltart führt.
Ziel des Projektes ist die Erarbeitung eines Vorschlages für das technische Regelwerk, das eine insgesamt praxisgerechte Bewertung des Widerstandes gegen bleibende Verformungen bei Wärme ermöglicht. Auch Anforderungswerten für diese Performance-Eigenschaft sollen erarbeitet werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 07.0308/2020/EGB- Neue Prüfverfahren und -parameter: Übertragung des Bewertungshintergrundes des Verformungswiderstandes von Walzasphalt für die vertragliche Anwendung von Performance-Anforderungen
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.