Rahmenvertrag Schadstofferkundung und Analytik 2021/2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 33 ZV 110/21 V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40837
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Ratingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Schadstofferkundung und Analytik 2021/2023
Die Stadt Ratingen betreibt und unterhält im Stadtgebiet Ratingen ca. 322 Gebäude, welche baujahresbedingt mit Baujahren vor 1996 als schadstoffverdächtig einzustufen sind. Die Summe der Bruttogeschossflächen (BGF) der schadstoffverdächtigen Gebäude beläuft sich auf ca. 372.791 m². Zu den einzelnen schadstoffverdächtigen Liegenschaften existieren teilweise bereits
Schadstoffinformationen aus vorhergegangenen Maßnahme
bezogenen Schadstofferkundungen vor.
Stadtgebiet Ratingen Ratingen
Der Rahmenvertrag mit der Stadt Ratingen-Gebäudemanagement, ist mit einer Laufzeit von 1 Jahren und nachfolgender Option
für eine Verlängerung um ein weiteres Jahr abzuschließen. Daraus resultierende Aufträge dürfen für eine zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Maßnahme die [Betrag gelöscht] Euro (netto) nicht überschreiten. Das Erreichen der Auftragssumme wird nicht garantiert. Der Jahresumsatz wird auf [Betrag gelöscht] EUR geschätzt aber nicht garantiert.
Ausführungszeit:
01.09.2021 bis 31.08.2022 mit 1jähriger Verlängerungsoption
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYY5D6BQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV.
Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß § 160 Absatz 3 GWB, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.