Universitätsklinikum Münster - Gebäude 7610 - Knochenmarktransplantationszentrum | 657-58 GMP Monitoringsystem inkl. Feldgeräte Referenznummer der Bekanntmachung: 657-G58
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ukm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Universitätsklinikum Münster - Gebäude 7610 - Knochenmarktransplantationszentrum | 657-58 GMP Monitoringsystem inkl. Feldgeräte
GMP Monitoringsystem inkl. Feldgeräte
An das bestehende Knochenmarktransplantationszentrum wird ein Erweiterungsbau angebaut. Vor das bestehende Gebäude, welches U-förmig gebaut ist, wird ein Riegel vorgestellt, so dass im Grundriss ein Gebäude mit Innenhof entsteht. Das Gebäude hat 4 Obergeschosse und wird auf gleicher Höhe erweitert. Darunter werden 2 Tiefgeschosse errichtet. Aufgrund der Bodenverhältnisse muss ein spezieller Baugrubenverbau und teilweise eine Pfahlgründung erfolgen. Der Rohbau wird konventionell errichtet. Die Fassade wird aus Blechkassetten hergestellt. Die Fenster erhalten einen außenliegenden Sonnenschutz. Das Dach wird als Flachdach mit Gründachaufbau realisiert.
Der Innenausbau und die technische Ausrüstung sind geprägt von den hohen hygienischen Anforderungen an die KMT-Bereiche und die Errichtung eines GMP-Bereiches für die Apotheke. Die Versorgung des Gebäudes wird über den Anschluss an das vorhandene AWT-System gewährleistet. Die vertikale Erschließung erfolgt über einen Aufzug und Treppenhäuser.
Erstellung eines GMP-Monitoringsystems als eigenständiges System unter Nutzung der beim AG vorhandenen Server (virtual Server) mit folgende Hauptanforderungen:
zuverlässige und permanente Datenerfassung und -speicherung,
- Datenvisualisierung und Trenddarstellung,
- Alarmierung bei Grenzwertverletzungen,
- erfüllt die Anforderungen an computergestützte Systeme entsprechend GAMP 5, Anhang 11 des EU GMP Leitfaden und 21 CFR Part 11
Das Monitoringsystem besteht aus folgenden Bestandteilen:
- Hardware(-Komponenten),
- Software(-Komponenten) und Softwarefunktionen,
- Sensorik(-Komponenten) mit Überwachung Türkontakte und Alarmierungskomponenten sowie
- Sonstiges (Dienstleistungen & Dokumentation)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Briem Steuerungstechnik GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürtingen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 72622
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6XYYXH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.