Anmietung von Büroflächen zur Schulnutzung, Aachener Str. 744-750, 50933 Köln
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadt-koeln.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung von Büroflächen zur Schulnutzung, Aachener Str. 744-750, 50933 Köln
Aufgrund fehlender kurzfristiger Perspektiven für neue Schulplätze hat der Verwaltungsvorstand der Stadt Köln beschlossen, die Identifizierung, Sicherung und Entwicklung weiterer Grundstücksflächen oder Bestandsimmobilien für neue Schulen weiter zu forcieren. Als ein Gebäude wurde der Komplex Aachener Str. 744-750 identifiziert, dessen Raumprogramm sich für eine weiterführende Schule mit geringen Umbauten im Gebäude realisieren lässt.
Aufgrund fehlender kurzfristiger Perspektiven für neue Schulplätze hat der Verwaltungsvorstand der Stadt Köln beschlossen, die Identifizierung, Sicherung und Entwicklung weiterer Grundstücksflächen oder Bestandsimmobilien für neue Schulen weiter zu forcieren. Als ein Gebäude wurde der Komplex Aachener Str. 744-750 identifiziert, dessen Raumprogramm sich für eine weiterführende Schule mit geringen Umbauten im Gebäude realisieren lässt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Abschluss des Mietvertrags fällt nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EG. Bei einem Vertrag, der sowohl Elemente eines öffentlichen Bauauftrags als auch Elemente eines Mietvertrags aufweist, ist zur Bestimmung seiner rechtlichen Qualifizierung immer auf den Hauptgegenstand des Vertrages abzustellen. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als „Mietvertrag“, sondern auf den tatsächlichen Inhalt des Vertrages an. Im Schwerpunkt liegt hier in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 22.4.2021, RS. C-537/19 - Wiener Gate 2, ein Mietvertrag vor, der nach Art. 10 der Richtlinie nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt. Nach Art. 10 der Richtlinie 2014/24/EG bzw. § 107 Abs. 1 Nummer 2 GWB ist die Anmietung von vorhandenen Gebäuden vergaberechtsfrei möglich, sie unterfällt nicht dem Vergaberecht. Ein Bauaufträge läge nur vor, wenn der Mieter maßgebenden Einfluss auf die Bauleistungen nähme. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung, ob die Anforderung der Mieterin über das hinausgehen, was ein Mieter üblicherweise verlangen kann. Wenn sich diese im Rahmen dessen bewegen, was ein Mieter normalerweise verlangen darf, handelt es sich nicht um einen Bauauftrag. Auch hier ist es möglich, trotz der von der Stadt Köln gestellten Anforderungen an die Nutzung der Immobilie, diese nach einer kompletten oder teilweisen Räumung umgehend an Dritte wiederzuvermieten. Zwar sind für den Schulbetrieb einige bauliche Veränderungen notwendig (Brandschutz, Schallschutz, Umbau der sanitären Anlagen), die aber gemessen am Volumen des Vertrags über die Dauer der Laufzeit nur einen Anteil von 16% ausmachen und keine derartigen baulichen Veränderungen begründen, die eine Wiedervermietung nur nach umfangreichen Umbauten erlauben würden. Nach dem Ende der Mietzeit kann das Gebäude mit nur wenigen Umbauten wieder in ein Bürogebäude zurückgebaut werden. Dafür müssen im Grunde nur die Klassenräume wieder in Büroräume umgewandelt werden. Die weiteren Flächen sind auch so für eine Büronutzung geeignet. Die Maßnahmen im Rahmen des Brandschutzes, die jetzt für den Schulbetrieb umgesetzt werden, sind auch für die Nutzung als Bürogebäude geeignet. In Abgrenzung zu anderen Entscheidungen handelt es sich bei den Umbauten nicht um Sonderbauwünsche, die im Nachgang kostenintensiv entfernt werden müssen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis: Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt sich nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Das Formular ist an dieser Stelle missverständlich formuliert und soll gemäß Nachfrage beim technischen Support des Europäischen Amtsblatts (SIMAP Help Desk) den Tag der Entscheidung über den Abschluss des Vertrags, nicht aber das Datum des Vertragsschlusses wiedergeben. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Bei Punkt V.2.4) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert 1 EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes entspricht nicht dem eigentlichen Auftragswert. Dieser wird als Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnis nicht veröffentlicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt
gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.