Lieferung und Wartung eines SPECT-CT Referenznummer der Bekanntmachung: 2021JBA007
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA53 Hagen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44309
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-westfalen.de
Adresse des Beschafferprofils: www.kk-service.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Wartung eines SPECT-CT
Lieferung und Wartung eines SPECT-CT für die Klinikum Westfalen GmbH
Gegenstand der Ausschreibung sind Lieferung, Installation und Wartung einer Doppelkopf SPECT Gammakamera, in Verbindung mit einem Mehrzeilen-CT System (SPECT-CT System). Es wird ein Neugerät geliefert. Das SPECT-CT System ist ein Mehrzeilen-CT (mindestens 2 Zeilen), integriert in einem gemeinsamen Gehäuse. Die SPECT/CT Aufnahmen sind in einem zusammenhängenden automatischen Verfahren durchführbar. Einzelne Anforderungen sind ein möglichst kurzer SPECT/CT Tunnel, ein guter Patientenzugang (z.B. Untersuchung im Bett), Technologien zur CT Dosisreduktion für bestmögliche Dosisausnutzung, um eine möglichst geringe Patientendosis Belastung zu erzielen. SPECT oder CT Aufnahmen müssen auch autark, also jeweils für sich allein, durchführbar sein. Gefordert wird eine Mehrzeilen CT Funktionalität mit 2 oder mehr Zeilen. Der Einsatz des SPECT/CT Systems erfolgt schwerpunktmäßig für die onkologische, kardiologische und neurologische Routine. Das System dient zur Durchführung aller gängigen nuklearmedizinischen Untersuchungen wie Ganzkörper, SPECT, SPECT/CT, dynamischen, planaren und getriggerten Untersuchungen.
Lieferung und Installation erfolgen in Absprache mit dem Auftraggeber. Insbesondere für bauliche Belange und die Anbindung an die IT Infrastruktur ist ein Austausch erforderlich.
Gegenstand ist zudem ein Vollwartungsvertrag ohne Vakuumelemente und ohne Detektoren und Kristalle inkl. Photomultiplier der Gammakamera (Variante 1). Als optionale Alternativposition werden die Kosten für einen Vollwartungsvertrag mit Vakuumelementen, Detektoren, Kristallen und Photomultiplier der Gammakamera abgefragt (Variante 2). Die Bieter sind verpflichtet beide Varianten anzubieten. Die Entscheidung welche Variante beauftragt wird, wird nach Kenntnis der Angebotsinhalte vor Zuschlagsentscheidung durch den Auftraggeber getroffen
Der Zuschlag wird auf eine der beiden möglichen Varianten erteilt. Die Entscheidung, welche Variante beauftragt wird, wird nach Kenntnisnahme der Angebotsinhalte durch den Auftraggeber vor Zuschlagsentscheidung getroffen. Den Zuschlag erhält das für die jeweilige Variante wirtschaftlichste Angebot. Zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Angebote ist jeweils zu 60 % der Wertungspreis gemäß Preisblatt und zu 40 % die Qualität der Leistung gemäß Leistungsverzeichnis maßgeblich.
In den Wertungspreis fließen folgende Komponenten ein: Preis für das Gerät inklusiver aller geforderten Bestandteile, Lieferung und betriebsbereite Übergabe zuzüglich Wartung für fünf Jahre.
Für die Auswertung der Preise wird das preislich günstigste in der Wertung verbliebene Angebot als Referenzwert herangezogen und erhält die für den Preis maximal zu erreichende Punktzahl (60 Punkte). Für alle anderen Angebote wird die prozentuale Abweichung zum Referenzwert berechnet. Der Punktabzug wird im selben Verhältnis vorgenommen. Beispiel:
Wenn ein Wertungspreis 10 Prozent über dem günstigsten Preis liegt, erhält das Angebot mit dem höheren Preis 10 Prozent weniger von den zu erreichenden 60 Punkten, also 54 Punkte.
Für die Auswertung der fachlichen Qualität wird das Angebot mit der besten fachlichen Qualität als Referenz herangezogen und erhält die für die Qualität maximal zu erreichende Punkte (40 Punkte). Für alle anderen Angebote wird die prozentuale Abweichung zum Referenzwert berechnet. Der Punktabzug wird im selben Verhältnis vorgenommen.
Beispiel:
• Maximal zu erreichende Punkte z.B. 202
• Bieter A erreicht mit der angebotenen Anlage 200
• Bieter B erreicht mit der angebotenen Anlage 180
• Bieter A mit der höchsten Punktzahl: 200/200x40=40
• Bieter B mit der zweithöchsten Punktzahl: 180/200x40=36
Für die Entscheidung darüber, ob Variante 1 (Basisleistung) oder Variante 2 (Basisleistung plus optionaler Alternativposition) beauftragt wird, werden zunächst getrennt die Angebote mit den Preisen der Angebote für Variante 1 (Basisleistung) und den Preise für Variante 2 (Basisleistung plus optionaler Alternativposition) verglichen. Für jede Variante wird dann eine eigene Rangfolge gebildet und jeweils das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Den Zuschlag erhält dann entweder das wirtschaftlichste Angebot für die Variante 1 (Basisleistung, Wartungsvertrag ohne Vakuumelemente) oder das wirtschaftlichste Angebot für die Variante 2 (optionale Alternativposition, Wartungsvertrag mit Vakuumelemente). Maßgeblich für die Entscheidung ist, ob die vorgesehenen finanziellen Mittel ausreichen, um zusätzlich zur Basisleistung den erweiterten Wartungsumfang der Variante 2 zu bezahlen.
Der Auftraggeber schließt den Vertrag.
Der Auftraggeber wird nach Zuschlag die Finanzierung über einen Leasingvertrag abwickeln. Der Auftraggeber wählt dazu nach Zuschlag selbstständig den Leasinggeber. Die Abrechnung über den Kauf erfolgt zwischen dem Auftragnehmer und dem Leasinggeber. Die Abrechnung der Wartung erfolgt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Der Vertrag über die Wartung enthält für die Providersteuerung Service Level Agreements und ein Sonderkündigungsrecht für den Fall von definierten Schlechtleistungen. Im Kaufvertrag sind zwei Jahre Garantie und Verfügbarkeit aller Ersatzteile über die ganze Vertragslaufzeit (mindestens 10 Jahre) festgelegt.
Der Vertrag für die Wartung wird mit einer Laufzeit von 60 Monaten abgeschlossen. Nach Abschluss der Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate wenn er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Der Vertrag endet automatisch 12 Jahre nach Inbetriebnahme.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Wartung eines SPECT-CT
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an