Infektionsschutz: Redaktionelle Betreuung und Qualitätssicherung Referenznummer der Bekanntmachung: 123-02.05-20.0179-17-I-F
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50825
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bzga.de
Abschnitt II: Gegenstand
Infektionsschutz: Redaktionelle Betreuung und Qualitätssicherung
Infektionsschutz: Redaktionelle Betreuung
In Teilen beim Auftraggeber, hauptsächlich beim Auftragnehmer
Auftragsgegenstand ist die redaktionelle Betreuung der Internetportale www.impfen-info.de und www.infektionsschutz.de, der Online- und Printmedien im Bereich Infektionsschutz (Impfaufklärung, Hygieneaufklärung, Risiko- und Krisenkommunikation) sowie die Pressearbeit. Damit verbunden sind koordinierende Aufgaben in engerAbstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Auftraggebers und einem für das Contentmanagementsystem (CMS) und die Erstellung von Printmedien verantwortlichen Dritten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Infektionsschutz: Redaktionelle Betreuung
Ort: Marburg
NUTS-Code: DE724 Marburg-Biedenkopf
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
§ 135 Abs. 1 und 2 GWB:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
In Teilen beim Auftraggeber, hauptsächlich beim Auftragnehmer
Infektionsschutz: Redaktionelle Betreuung
Auftragsgegenstand ist die redaktionelle Betreuung der Internetportale www.impfen-info.de und www.infektionsschutz.de, der Online- und Printmedien im Bereich Infektionsschutz (Impfaufklärung, Hygieneaufklärung, Risiko- und Krisenkommunikation) sowie die Pressearbeit, insbesondere im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV 2 Virus über die Ansteckungsfähigkeit der neuen Mutationen, Verbreitung, Schwere der Erkrankung und Wirksamkeit der Impfung sowie der bedarfsgerechten Entwicklung von sich jeweils ergebenen Informationsmaßnahmen zu neuen oder aktualisierten Corona-Verordnungen zu informieren.
Ort: Marburg
NUTS-Code: DE724 Marburg-Biedenkopf
Land: Deutschland
Da das aufgrund der Coronakrise für diesen Auftrag mehr Leistungen erforderlich wurden, wurde bereits eine erste Auftragserweiterung von 19.435 € netto in Form einer Nebenabrede nach § 132 Abs. 3 GWB vereinbart. Die Auftragswerterhöhung aus der 1. Nebenabrede reicht jedoch nicht mehr für die zusätzlich erforderlich gewordenen Leistungen aus. Da die Leistung sowohl für die Krisenbewältigung als auch für die Bearbeitung der Themen Impfen und Hygiene weiterhin erforderlich ist, erfolgt eine weitere Auftragswerterhöhung über den Abschluss einer zweiten Nebenabrede in Höhe von 58.823 € netto nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB. Danach kann eine Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit vorgenommen werden, wenn Änderungen aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte.
Das Auftreten des SARS-CoV 2 Virus an sich stellt zwar nach 1 ½ Jahren Corona Pandemie keine neue Änderung dar, jedoch war der Verlauf der Pandemie mit ihren jeweiligen Wellen nicht prognostizierbar gewesen. Besonders das Auftreten der neuen Virusvarianten und deren Verbreitung in Deutschland (aktuell Gamma-Mutation P1) und die beginnende Impfmüdigeit verursachen Mehrbedarfe an neuen Aufklärungsmedien und Informationen für die Allgemeinbevölkerung, die nicht abzusehen waren. Zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgabe gemäß Errichtungserlass vom 20.07.1967 zur Aufklärung der Bevölkerung zum Infektionsschutz sind wir verpflichtet u.a. über die Ansteckungsfähigkeit der neuen Mutationen, Verbreitung, Schwere der Erkrankung und Wirksamkeit der Impfung sowie der bedarfsgerechten Entwicklung von sich jeweils ergebenen Informationsmaßnahmen zu neuen oder aktualisierten Corona-Verordnungen zu informieren.