Arbeitnehmerüberlassung Winterdienst Referenznummer der Bekanntmachung: 47-10028325-21 (2021-121)
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 47799
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Autobahn.de
Adresse des Beschafferprofils: www.Autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitnehmerüberlassung Winterdienst
Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Niederlassung Rheinland für
Arbeiten im Straßenbetriebsdienst einschl. Winterdienst 2021/2022
Die Autobahn GmbH des Bundes Autobahnmeisterei Ratingen Brachter Str. 45a 40882 Ratingen, Die Autobahn GmbH des Bundes Autobahnmeisterei Duisburg Carl-Benz-Straße 11-15 47058 Duisburg, Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland, Autobahnmeisterei Mönchengladbach Waldniehler Straße 600 41068 Mönchengladbach, Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland, Autobahnmeisterei Köln Dürener Straße 466 50858 Köln, Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland, Autobahnmeisterei Leverkusen Bonner Straße 71 51379 Leverkusen, Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland, Autobahnmeisterei Remscheid Talsperre 23 42859 Remscheid, Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland, Autobahnmeisterei Bonn Euskirchener Straße 1-5 53347 Alfter-Oedekoven, Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland, Autobahnmeisterei Düren Nordstraße 149 52353 Düren
Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Niederlassung Rheinland für
Arbeiten im Straßenbetriebsdienst einschl. Winterdienst 2021/2022
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bedingung an die Auftragsausführung:
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen folgende Angaben vorzulegen.
Verleiherlaubnis gemäß §1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über einen Wegfall der Erlaubnis unverzüglich zu unterrichten.
Nachweis über die persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers:
Angabe über Ausschlussgründe gemäß § 42 VgV bzw. § 31 UVgO in Verbindung mit § 123 und § 124 GWB
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
Eintragung in das Berufsregister Ihres Sitzes oder Wohnsitzes
Näheres siehe Vergabeunterlagen - Eigenerklärung zur Eignung.
Nachweis der Eignung durch Angabe:
- des Umsatzes des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen
- Versicherungsnachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung bzw. eine Eigenerklärung zur Bereitschaft des Abschlusses einer solchen Versicherung bei Auftragsvergabe
Näheres siehe Vergabeunterlagen.
- drei Referenzen zu Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind
- Angabe der Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal
Näheres siehe Vergabeunterlagen.
Qualifikation, Fertigkeiten und Kenntnisse der angebotenen Personen:
- abgeschlossene Berufsausbildung (Straßenwärter oder artverwandter Beruf:
Maurer, Garten-Landschaftsbauer, Straßenbauer)
- Führerschein Klasse CE
- Eignung zur Tätigkeit im Verkehrsraum
- Schicht- und Nachtdiensttauglichkeit
- Leistung von Rufbereitschaft nach Plan
- Leistung von Überstunden sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit
- technisches Verständnis
- Teamfähigkeit
- Flexibilität
Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.
Erfahrung im Bereich der Grün-&Gehölzpflege, sowie Qualifikation zum Führen von
Motorkettensägen.
Die auftragsspezifischen Nachweise sind auf Verlangen der Vergabestelle einzureichen.
Sonstiger Nachweis:
Weitere unabdingbare Voraussetzung für den Einsatz des/der Arbeitnehmer/s beim Entleiher ist, dass für ihn gültige Bescheinigungen der Arbeitsmedizinischen Untersuchung G20 und G25 vorhanden sind, diese sind dem Entleiher vor Arbeitsaufnahme des/der Arbeitnehmer/s vorzulegen.
Überlässt der Verleiher Arbeitskräfte, die für ihre Tätigkeit eine Arbeitsgenehmigung benötigen, so ist er verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen jeweils vorzulegen. Zudem hat der Verleiher zu gewährleisten, dass die überlassenen Arbeitskräfte über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haften im Rahmen der vertraglichen Ausführung gesamtschuldnerisch
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYYVDE8G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Absendung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege bzw. 15 Kalendertagen nach einer Versendung mit anderen Kommunikationsmitteln gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.