Lieferung Geschwindigkeitsmessgeräte und Säule/Gehäuse f. d. stationäre Geschwindigkeitsüberwachung Referenznummer der Bekanntmachung: 30 5 - 21332
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33102
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung Geschwindigkeitsmessgeräte und Säule/Gehäuse f. d. stationäre Geschwindigkeitsüberwachung
Lieferung einer Säule/Gehäuse f. d. stationäre Geschwindigkeitsüberwachung, von drei Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräten sowie Zubehör für den mobilen Einsatz (2-fach)
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Bußgeldbehörde des Straßenverkehrsamtes des Kreises Paderborn ist als Kreisordnungsbehörde gem. § 48 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten mit mobilen und stationären Überwachungsanlagen innerhalb des Kreisgebietes zuständig. Auch die Verfolgung und Ahndung der festgestellten Verstöße obliegt dem Kreis Paderborn.
An bislang acht stationären Messstandorten wurden bzw. werden Geschwindigkeitsmessungen mit stationären Geschwindigkeitsmessanlagen mit in der Fahrbahn verlegten piezoelektrischen Drucksensoren sowie mit Laserscanner-Geschwindigkeitsmessanlagen durchgeführt.
Das Bildmaterial wird durch den Kreis Paderborn bearbeitet. Die Auswertung erfolgt mit „TraffiDesk“ der Jenoptik Robot GmbH, die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenverfahren mit „SC-OWI“ der Nagarro GmbH.
An zwei mit Sensoren ausgestatteten Messplätzen in Delbrück, B 64, die versetzt in einem Abstand von ca. 170 m aufgestellt sind (zur Überwachung jeweils einer Fahrtrichtung) sind Fahrbahnschäden aufgetreten, so dass diese aktuell nicht mehr betrieben werden können.
An der Örtlichkeit gelten die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gem. § 3 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Seit Jahren erfolgen dort bereits Geschwindigkeitsüberwachungen. Es kommt dennoch zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere von LKWs. Die B 64 zählt im Kreisgebiet zu einer der unfallträchtigsten Straßen.
Die Geschwindigkeitsüberwachung soll nunmehr, ohne einen Eingriff in den Fahrbahnbelag, mittels Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräten stationär erfolgen. Zu diesem Zweck soll eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage an dem unten genannten Standort am rechten Fahrbahnrand aufgestellt werden, die zeitweise mit zwei Geschwindigkeitsmessgeräten bestückt wird, so dass dann zeitgleich eine Überwachung beider Fahrtrichtungen erfolgt.
Geplanter Standort: Delbrück, B 64, Abschnitt 35, Stat. 2.170, Fahrtrichtung Paderborn (westl. Einmündung Linnenstraße – geführt als Messplatz 11; siehe Kartenausschnitt und Foto)
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In jede Fahrtrichtung ist ein Fahrstreifen (jeweils ca. 4 m breit) und ein Seitenstreifen (jeweils ca. 2 m breit) vorhanden. Außerdem befindet sich noch ein Randstreifen von 0,60 m zwischen Seitenstreifen und Leitplanke in Fahrtrichtung Paderborn (s. Foto).
Der exakte Standort wird nach Vertragsabschluss einvernehmlich festgelegt.
Die Vorderkante der Säule/des Außengehäuses muss sich aber mindestens in einem Abstand von 1,70 m hinter der Vorderkante der vorhandenen Seitenschutzplanke (Einzeldistanzschutzplanke 2,0) befinden.
Es muss dennoch gewährleistet sein, dass bei Überwachung des Gegenverkehrs die Beweisfotos die Qualität erreichen, die eine Identifizierung der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers beweissicher möglich macht.
Eine Zähleranschlusssäule mit Stromanschluss ist an der Örtlichkeit vorhanden (zur Versorgung der bisherigen TraffiPhot S-Messanlage).
Der Auftragnehmer hat die technische Realisierbarkeit der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Anforderungen ggf. direkt am künftigen Standort der stationären Anlage zu überprüfen.
Mit Erteilung des Auftrags haftet der Auftragnehmer bezüglich der fehlerfreien Funktionalität und Ausführung.
Es sollen insgesamt drei Laserscanner-Geschwindigkeitsmessanlagen geliefert werden. Zwei der drei Laserscanner-Geschwindigkeitsmessanlagen werden wechselweise für die mobile Geschwindigkeitsmessung eingesetzt. Es ist daher Zubehör in zweifacher Ausführung für den mobilen Einsatz auf einem Stativ erforderlich.
Alle Mitarbeiter der Geschwindigkeitsüberwachung des Kreises Paderborn sind bereits hinsichtlich der Bedienung der Geschwindigkeitsmessanlage „TraffiStar S350“ der Jenoptik Robot GmbH im stationären Betrieb und der Auswertung der Messergebnisse geschult.
Die Lieferung der Säule sowie der Geschwindigkeitsmessgeräte und des Zubehörs hat schnellstmöglich zu erfolgen. Angaben zur Lieferfrist enthalten die „Besonderen Vertragsbedingungen“.
Die passive Sicherheit gem. DIN EN 12767 ist durch einen entsprechenden Prüfbericht für die Säule nachzuweisen. Der Prüfbericht ist mit dem Angebot einzureichen.
Die Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte müssen zwingend über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für den mobilen und stationären Einsatz verfügen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben lt. Eigenerklärung zur Eignung:
Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
Erklärung, dass vom Unternehmer in den letzten fünf Jahren vergleichbare Leistungen ausgeführt worden sind.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, drei Referenznachweise aus den letzten fünf Jahren mit mindestens folgenden Angaben:
Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die Referenznachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Angaben zu Arbeitskräften
Erklärung, dass dem Unternehmer die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Falls das Angebot in die engere Wahl gelangt, Angabe der Zahl der in den letzten fünf Jahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten angeben. Benennung der für die Leitung vorgesehenen Personen.
Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die o.g. Angaben bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Angaben zur Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes
Falls das Angebot/der Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zur Bestätigung der Angaben.
Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Falls das Angebot/der Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Falls das Angebot/der Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für den Unternehmer zuständigen Versicherungsträgers
Eigenerklärung zur Eignung / Eigenerklärung zu §§ 123, 124 GWB
Erklärung des Bieters zu Unteraufträgen/zur Eignungsleihe, Verpflichtungserklärung Dritter Unteraufträge/Eignungsleihe
Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
PTB-Zulassung zwingend erforderlich
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter und deren Bevollmächtigte sind nicht zugelassen. Es sind ausschließlich elektronische Angebote zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.