Absaugen, Wiederbefüllung sowie Entsorgung Abscheider Bereich BwDLZ Köln Referenznummer der Bekanntmachung: 6002156768-BwDLZ Köln
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Absaugen, Wiederbefüllung sowie Entsorgung Abscheider Bereich BwDLZ Köln
Abschluss eines RV für die Dauer von 4 Jahren über das Absaugen, die Wiederbefüllung sowie Entsorgung von Abscheidern im Bereich des BwDLZ Köln.
Bereich Köln, Hürth sowie Hilden
Die Leistung ist für Fett-/Leichtflüssigkeitsbascheider sowie Ölabscheider in diversen Liegenschaften des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Köln zu erbringen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung. Die detaillierte Leistungsbeschreibung liegt den Vergabeunterlagen bei.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 3 Monate zum Abgabetermin Teilnahmeantrag),
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB (BAAINBW-B-V 034), mit fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signatur versehen.
- zum Abgabetermin Teilnahmeantrag gültiger Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb,
- zum Abgabetermin Teilnahmeantrag gültige Zertifizierung des Unternehmens nach DIN EN 1825 oder gleichwertig,
- zum Abgabetermin Teilnahmeantrag gültige Zertifizierung des Unternehmens nach DIN EN 858 oder gleichwertig.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dem Teilnahmeantrag sind die in III.1.1 bis III.1.3 geforderten Erklärungen und Nachweise beizufügen sowie eine EMail-Adresse anzugeben.
Bewerber und Bieter mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben gleichwertige Bescheinigungen oder Urkunden einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zum Nachweis der geforderten Teilnahmerqualifikationen einzureichen.
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit