Anmietung von Büroflächen zur Schulnutzung, Aachener Str. 744-750, 50933 Köln
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadt-koeln.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung von Büroflächen zur Schulnutzung, Aachener Str. 744-750, 50933 Köln
Aufgrund fehlender kurzfristiger Perspektiven für neue Schulplätze hat der Verwaltungsvorstand der Stadt Köln beschlossen, die Identifizierung, Sicherung und Entwicklung weiterer Grundstücksflächen oder Bestandsimmobilien für neue Schulen weiter zu forcieren. Als ein Gebäude wurde der Komplex Aachener Str. 744-750 identifiziert, dessen Raumprogramm sich für eine weiterführende Schule mit geringen Umbauten im Gebäude realisieren lässt.
Aufgrund fehlender kurzfristiger Perspektiven für neue Schulplätze hat der Verwaltungsvorstand der Stadt Köln beschlossen, die Identifizierung, Sicherung und Entwicklung weiterer Grundstücksflächen oder Bestandsimmobilien für neue Schulen weiter zu forcieren. Als ein Gebäude wurde der Komplex Aachener Str. 744-750 identifiziert, dessen Raumprogramm sich für eine weiterführende Schule mit geringen Umbauten im Gebäude realisieren lässt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Abschluss des Mietvertrags fällt nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EG. Bei einem Vertrag, der sowohl Elemente eines öffentlichen Bauauftrags als auch Elemente eines Mietvertrags aufweist, ist zur Bestimmung seiner rechtlichen Qualifizierung immer auf den Hauptgegenstand des Vertrages abzustellen. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als „Mietvertrag“, sondern auf den tatsächlichen Inhalt des Vertrages an. Im Schwerpunkt liegt hier in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 22.4.2021, RS. C-537/19 - Wiener Gate 2, ein Mietvertrag vor, der nach Art. 10 der Richtlinie nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt. Nach Art. 10 der Richtlinie 2014/24/EG bzw. § 107 Abs. 1 Nummer 2 GWB ist die Anmietung von vorhandenen Gebäuden vergaberechtsfrei möglich, sie unterfällt nicht dem Vergaberecht. Ein Bauaufträge läge nur vor, wenn der Mieter maßgebenden Einfluss auf die Bauleistungen nähme. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung, ob die Anforderung der Mieterin über das hinausgehen, was ein Mieter üblicherweise verlangen kann. Wenn sich diese im Rahmen dessen bewegen, was ein Mieter normalerweise verlangen darf, handelt es sich nicht um einen Bauauftrag. Auch hier ist es möglich, trotz der von der Stadt Köln gestellten Anforderungen an die Nutzung der Immobilie, diese nach einer kompletten oder teilweisen Räumung umgehend an Dritte wiederzuvermieten. Zwar sind für den Schulbetrieb einige bauliche Veränderungen notwendig (Brandschutz, Schallschutz, Umbau der sanitären Anlagen), die aber gemessen am Volumen des Vertrags über die Dauer der Laufzeit nur einen Anteil von 16% ausmachen und keine derartigen baulichen Veränderungen begründen, die eine Wiedervermietung nur nach umfangreichen Umbauten erlauben würden. Nach dem Ende der Mietzeit kann das Gebäude mit nur wenigen Umbauten wieder in ein Bürogebäude zurückgebaut werden. Dafür müssen im Grunde nur die Klassenräume wieder in Büroräume umgewandelt werden. Die weiteren Flächen sind auch so für eine Büronutzung geeignet. Die Maßnahmen im Rahmen des Brandschutzes, die jetzt für den Schulbetrieb umgesetzt werden, sind auch für die Nutzung als Bürogebäude geeignet. In Abgrenzung zu anderen Entscheidungen handelt es sich bei den Umbauten nicht um Sonderbauwünsche, die im Nachgang kostenintensiv entfernt werden müssen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis: Der Gesamtauftragswert wird mit EUR 1 angegeben, da das Formular ohne Angabe des Werts nicht ausgefüllt werden kann. Der Wert entspricht nicht dem eigentlichen Auftragswert. Dieser wird als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht veröffentlicht. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Pflichtangabe nach § 135 Abs. 3 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
siehe § 160 Absatz 3 GWB
• innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der Stadt Köln nach Erkennen des Verstoßes gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren
• spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist bei Verstößen gegen Vergabevorschriften in der Bekanntmachung
• spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind
• spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind
• innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Stadt Köln, der Rüge nicht abhelfen zu wollen
siehe § 135 Absatz 2 GWB
• 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die Stadt Köln über den Abschluss des Vertrages, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss
Im Fall der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU