LZPD / Polizeiboote Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 5.2/1000718517/AUL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
LZPD / Polizeiboote
Der Auftrag umfasst die Planung, Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Polizeibooten zum Einsatz auf dem Rhein ("Rheinstreifenboote") und zum Einsatz auf dem Kanal ("Kanalstreifenboote"). In 2021 wird je ein Rheinstreifenboot und ein Kanalstreifenboot abgerufen. Ab 2022 wird pro Kalenderjahr mindestens ein Polizeiboot in der Ausführung als Rheinstreifenboot oder als Kanalstreifenboot abgerufen werden. Der Bedarf der Wasserschutzpolizei NRW wird auf mindestens fünf Polizeiboote geschätzt. Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung zuzüglich der optionalen Verlängerungszeiträume können - abhängig vom konkreten Bedarf und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - insgesamt bis zu maximal 14 Polizeiboote beauftragt werden.
Polizeipräsidium Duisburg - Anleger der Wasserschutzpolizei Duisburg - Ruhrort Vinckeufer 16 47119 Duisburg Der Ort der Übergabe und Endabnahme für die Polizeiboote ist das
Polizeipräsidium Duisburg - Anleger der Wasserschutzpolizei
Duisburg - Ruhrort
Die Endabnahme für jedes Polizeiboot erfolgt nach vorausgegangener Erprobung des betreffenden Polizeibootes. Voraussetzung für die Endabnahme ist jeweils eine erfolgreich beendete Probe- und Messfahrt sowie eine finale Abnahmefahrt auf dem Rhein jeweils mit dem Auftraggeber.
Auftragsgegenstand sowohl in Bezug auf die Rheinstreifenboote als auch auf die Kanalstreifenboote sind die Planung, Konstruktion, Herstellung, erfolgreiche Erprobung sowie die Überführung und Übergabe von je einem Rheinstreifen- und Kanalstreifenboot in 2021 sowie von mindestens einem Polizeiboot (Rheinstreifen- und/oder Kanalstreifenboot) an die Wasserschutzpolizei NRW beim Polizeipräsidium Duisburg pro Kalenderjahr ab 2022.
Eine Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt nach Bedarf durch die Erteilung eines Einzelauftrages unter Bezugnahme auf die hier zu vergebende Rahmenvereinbarung und ihre Anlagen zuzüglich folgender Konkretisierungen:
- konkrete Bezeichnung des Auftragsgegenstandes (Ausführungsvariante Rheinstreifen- oder Kanalstreifenboot)
- Stückzahl
- Benennung der Lieferfrist
- Festlegung des konkreten Übergabe-/Abnahmetermins,
- Netto-Einzelpreis für den konkreten Auftragsgegenstand.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Tag der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung Leistungen abzurufen, d.h. der Auftraggeber hat die Möglichkeit, auch am letzten Tag der Vertragslaufzeit letztmalig maximal zwei weitere Polizeiboote in Auftrag zu geben. Für einen Einzelauftrag, dessen Bestelldatum innerhalb und dessen Lieferdatum außerhalb der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung liegt, gelten die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung fort.
Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung können - abhängig vom konkreten Bedarf und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln - insgesamt bis zu maximal 14 Polizeiboote beauftragt werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich durch die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung, den Auftragnehmer noch im Kalenderjahr 2021 mit der Herstellung und Lieferung folgender Polizeiboote zu beauftragen:
- 1 Rheinstreifenboot
- 1 Kanalstreifenboot (zusammen "Mindest-Bestellmenge für 2021").
Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit Beginn des Kalenderjahres 2022 pro Kalenderjahr (als Kalenderjahr gilt die Zeit vom 01.01. - 31.12. eines Jahres) ein weiteres Polizeiboot zu beauftragen ("jährliche Mindest-Bestellmenge"). Die jeweils benötigte Ausführungsvariante (Rheinstreifenboot oder Kanalstreifenboot) wird bei Erteilung eines Einzelauftrages mitgeteilt.
Zusätzlich zur jährlichen Mindest-Bestellmenge hat der Auftraggeber ab dem Kalenderjahr 2022 die Option, ein weiteres Polizeiboot (Rheinstreifenboot oder Kanalstreifenboot) zu beauftragen. Pro Kalenderjahr können danach maximal zwei Polizeiboote beauftragt werden. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf einer über die jährliche Mindest-Bestellmenge hinausgehenden Menge oder ein Ausgleichsanspruch besteht ebenso wenig wie ein Zurückweisungsrecht eines Einzelauftrages.
Die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Boote sind den Leistungsbeschreibungen Rheinstreifenboot und Kanalstreifenboot zu entnehmen, die Bestandteil der Vergabeunterlagen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
LZPD / Polizeiboote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens wurde kein wertungsfähiges Angebot eingereicht, das den Bedingungen des Auftraggebers entspricht. Zudem stellte der Auftraggeber nach Eingang der Angebote fest, dass die Vergabeunterlage im Hinblick auf die Sicherstellung der Qualität des Beschaffungsobjekts grundlegend überarbeitet werden muss. Das Vergabeverfahren wird daher gem. § 63 Abs. 1 S. 1, Nr. 1 VgV und gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben.
Der Auftraggeber wird für die verfahrensgegenständliche Leistung zeitnah erneut ein Vergabeverfahren im Rahmen eines EU-weiten offenen Verfahrens einleiten.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0DE37
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]