Herstellung und Einrüstung eines Forschungsfahrzeuges nach dem „Wizard-of-Oz“-Prinzip (inkl. zu lieferndes Trägerfahrzeug) Referenznummer der Bekanntmachung: Z4h-Forschungsfahrzeug Wizard-F4/EU-2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung und Einrüstung eines Forschungsfahrzeuges nach dem „Wizard-of-Oz“-Prinzip (inkl. zu lieferndes Trägerfahrzeug)
Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung will die BASt ein Versuchsfahrzeug nach dem „Wizard-of-Oz“- Prinzip zur Untersuchung von Automatisierungseffekten und Aspekten der Mensch-Maschinen-Interaktion nach technologisch aktuellem Stand beschaffen. Die Anforderungen an die Messtechnik sowie an die Fahrzeug- und Verkehrssicherheit zum Betreiben des Versuchsfahrzeuges sind einzuhalten und nachzuweisen. Die vorliegende Ausschreibung beinhaltet die Anforderungen an ein vom AN zu beschaffendes Grundfahrzeug und die erforderlichen Fahrzeug- und Steuerungsumbauten zur Realisierung des „Wizard-of-Oz“- Prinzips.
Bergisch Gladbach
Für Bewertungen der Mensch-Maschine-Interaktion beim automatisierten Fahren soll ein Forschungsfahrzeug mit einem sog. „Wizard-of-Oz“-Steuerungsprinzip beschafft werden, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden kann. Dieses Prinzip vermittelt bei nicht aufgeklärten Probanden den überzeugenden Eindruck, dass es sich um eine technisch umgesetzte Automatisierungsfunktion handelt. Dieser subjektive Fahreindruck resultiert aus der Steuerung durch einen zweiten Fahrer, der sich (für die Probanden unsichtbar und zurückgesetzt) im Fahrzeug befindet (von dessen Anwesenheit im Fahrzeug die Probanden zu keinem Zeitpunkt Kenntnis erlangen); für das Funktionieren des Versuchskonzeptes gilt diese Anforderung auch nach Abschluss des Versuches bis zur Aufklärung der Probanden fort. Dieser Fahrzeugaufbau ermöglicht sowohl Fahrerverhalten zu beobachten, als auch fahrerische Leistungsfähigkeit in anspruchsvollen bzw. kritischen Verkehrssituationen zu messen. Das Funktionieren des Untersuchungskonzeptes hängt entscheidend davon ab, dass Probanden naiv hinsichtlich der lediglich vorgetäuschten Automatisierungsfunktion (ADF) sind. Weiterhin sollen auch kritische Aspekte (bspw. Grenzen menschlicher Leistungsfähigkeit im Umgang mit Fahrzeugautomatisierung als auch die Neigung zum Missbrauch automatischer Funktionen, etc.) untersucht werden. Eine Veröffentlichung des vorliegenden Konzeptes muss deshalb unterbleiben und die vorliegende Beschreibung (wie auch der Fahrzeugaufbau insgesamt) muss vertraulich gehandhabt werden.
Der AN soll auch das für den weiteren Umbau benötigte Grundfahrzeug beschaffen, da hier bereits einige Punkte in Bezug auf den Um- und weiteren Ausbau beachtet werden müssen, wie z.B. Platzbedarf für die Umbauten, ausreichende Energieversorgung und Klimatisierung. Die detaillierte Ausstattung das Fahrzeuges wird zwischen AG und AN nach der Bestimmung des zu nutzenden Fahrzeuges durch den AN, solange nicht bereits durch die folgenden Anforderungen bestimmt wird, festgelegt. Zur Durchführung der geplanten Versuche ist es unabdingbar, dass gegenüber dem Probanden (1. Fahrer) die Illusion eines automatisiert fahrenden Fahrzeuges zu jeder Zeit aufrecht gehalten wird. Die Illusion wird erzeugt durch einen 2. Fahrer im Fond des Fahrzeuges, der die komplette Fahraufgabe übernimmt, während der Proband davon ausgeht von einem automatisiert fahrenden Fahrzeug gefahren zu werden.
Das Fahrzeug muss also so umgebaut werden, dass es sicher aus dem Fahrzeugfond von einem 2. Fahrer gesteuert werden kann. Dies muss auch im öffentlichen Straßenverkehr, z.B. auf Bundesautobahnen sichergestellt sein. Dem 2. Fahrer müssen alle zur Ausführung der Fahraufgabe notwendigen Funktionen zur Verfügung stehen. Der Fahrzeugfond muss zur Aufrechterhaltung der Illusion zudem sowohl gegenüber dem Probanden im vorderen Teil der Fahrgastzelle als auch gegenüber dem Fahrzeugaußenbereich vollständig optisch und akustisch abgeschirmt sein. Eine schematische Darstellung des Fahrzeugaufbaus ist in einer Abbildung dargestellt.
Das HMI soll am Platz des Probanden möglichst nahtlos in das bestehende Kombiinstrument bzw. Lenkrad integriert werden. Das HMI soll zu einem späteren Zeitpunkt separat ausgeschrieben werden. Vom AN der Umbaumaßnahmen ist lediglich die Nutzung eins Bedienelementes des Lenkrades zu prüfen, gegebenenfalls ein Bedienelement anzubauen und die benötigten Daten über CAN-BUS zu übergeben.
Die für das Fahrzeug vorzusehenden Mess- und Aufzeichnungssysteme sind nicht Umfang dieser Leistungsbeschreibung. Es wird in diesem Dokument lediglich festgelegt, welche Signale vom Grundfahrzeug und dem System zur Steuerung durch den 2. Fahrer zur Verfügung gestellt werden sollen.
In dem neu zu beschaffendem Fahrzeug soll aus Gründen der Kompatibilität und aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit einem solchen Fahrzeugaufbau die prinzipiell gleichen Mess- und Aufzeichnungssystem wie im bestehenden Fahrzeug verwendet werden. Die für das bestehende Fahrzeug speziell erstellte Software kann ohne erheblichen Mehraufwand auf das neue Fahrzeug übertragen werden. Dies verbessert auch die Vergleichbarkeit der Daten, zudem sind bereits alle Tools zur weiteren Bearbeitung und Auswertung der Daten vorhanden.
Es sollen alle relevanten Daten des Fahrzeuges und des Steuerungssystems des 2. Fahrers zeitsynchron und ausfallsicher aufgezeichnet werden können. Die erforderlichen Signale sind in der Tabelle 2 Signale für die Mess- und Aufzeichnungssoftware aufgeführt. Alle Signale sollen vom AN über eine CAN-Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Sollten vom System des AN standardmäßig mehr Signale zur Übertragung angeboten werden, sollen diese ebenfalls übertragen werden. Sollten einzelne Werte der Auflistung nicht vom Fahrzeug bzw. dem Steuerungssystem für den 2. Fahrer zur Verfügung gestellt werden können, sind hierfür separate Messsysteme zu verwenden. Diese können nach Vereinbarung auch vom AG beschafft und verbaut werden.
Die Bewertung des Angebots wird unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Kriterien und des Angebotspreises durchgeführt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
a) fachliche Bewertung: Auswahl Grundfahrzeug (max. 10 Pkt.), Vorgehensweise und technische Umsetzung des Fahrzeugsumbaus (max. 30 Pkt.), Technische Realisierung der 2. Steuerungsfunktion und aller in den Kapiteln (4 und 5 der Leistungsbeschreibung) beschriebenen Zusatzfunktionen (max. 35 Pkt.), Daten- bzw. Signalaustausch zwischen Grundfahrzeug und 2 Steuerungssystem (max. 10 Pkt.), Vorgehensweise bei der Umrüstung, der Übergabe der Leistung, der Erstellung der Dokumentation und sonstigen Unterstützungsaufgaben, zeitlicher Rahmen (max. 10 Pkt.) = Gesamtpnkte max. 100 Pkt.
b) Ermittlung des wirtschaftlichensten Angebots: nach der einfachen Richtwertmethode: gewichtete Leistungspunkte/Angebotspreis x 1.000 = Leistungsquotient.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der BASt zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BASt gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt die BASt dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BASt geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BASt.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Die BASt ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.