1530-3.4.3.4.1/2021 - Nachtrag zum EVB-IT Erstellungsvertrag 4600000454 (17/6220)
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
1530-3.4.3.4.1/2021 - Nachtrag zum EVB-IT Erstellungsvertrag 4600000454 (17/6220)
EVB-IT Erstellungsvertrag inkl. Pflege für die Neuentwicklung eines Systems SIB-Bauwerke 2. Gegenstand der Ausschreibung war die Systemrealisierung von SIB-Bauwerke 2 per EVB-IT Erstellungsvertrag mit den Rahmenbedingungen a) Erstellung des neuen Systems als Festpreisauftrag und b) nach Endabnahme eine 3-jährige Pflege und Weiterentwicklung des Systems im Bedarfsfall mit einer Abrechnung nach Aufwand.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Neugestaltung SIB-Bauwerke 2.0
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Erhöhung der Vertragsobergrenze für die Pflege und Weiterentwicklung.
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Die Vertragsobergrenze für Pflege und Fortschreibungen wurde von 447.579,61 € zzgl. MwSt. auf 1.250.000,- € zzgl. MwSt. erhöht.
Bei der konzipierten Systemarchitektur handelt es sich um eine modulare Anwendung. Fachmodule bauen auf eine einheitliche Infrastruktur auf & kommunizieren über eine einheitliche Infrastruktur. Der lfd. Wartungsvertrag mit dem AN beinhaltet neben dem Austausch der Module auch die notwendigen Anpassungen im Programm. D.h. im Rahmen einer Weiterentwicklung ist laufend abzugleichen, ob die Voraussetzungen der Infrastruktur mit den realisierten Weiterentwicklungen harmonisieren; dies schließt ein wirkungsvolles Management zur Vermeidung von Regressionsfehlern & dgl. ein. Letzteres kann dz. vertraglich & technisch nicht abgebildet werden. Wenn zwei unterschiedliche Firmen unabhängig voneinander an einem Modul arbeiten, können identische Rahmenbedingungen nicht sichergestellt werden. Solange der Wartungsvertrag mit dem AN läuft, bleibt aus technischer Sicht nur die Entscheidung, dass der bisherige AN auch die Weiterentwicklung vornimmt & eine Erhöhung der Vertragsobergrenze vorgenommen wird.