Einrichtung und Betrieb eines Bürger-Service-Centers für das Bundesministerium für Bildung und Forschung Referenznummer der Bekanntmachung: 04513-8-1(2021)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmbf.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einrichtung und Betrieb eines Bürger-Service-Centers für das Bundesministerium für Bildung und Forschung
Das BMBF sucht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 01.02.2022 mit der Option zu einer Verlängerung um bis zu zwei Jahre einen Betreiber für einen Bürgerservice.
Hauptkontaktstelle für Fragen von Bürgerinnen und Bürger an das BMBF ist die Telefonzentrale, über die telefonische und schriftliche Anfragen eingehen. Auf Grund der immer größer werdenden Vielzahl der Anfragen beauftragt das BMBF externe Dienstleister damit, einen Teil der eingehendenden telefonischen und elektronischen Anfragen zu bearbeiten. Vorrangiges Ziel des Bürgerservice ist die professionelle (d.h. schnelle, verständliche, höfliche) sowie qualitativ hochwertige (d.h. kompetente und inhaltlich richtige) Beantwortung von Bürgeranfragen, die an das BMBF gerichtet sind. Weitere Ziele sind derzeit eine nicht rechtsverbindliche Beratung von Bürgerinnen und Bürgern vor allem bei Fragen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG, kurz AFBG) sowie eine Weiterbildungsberatung. Diese inhaltliche Beratung erfordert große Flexibilität bei hohem Service Level und gleichbleibend hoher Qualität der Auskunfts- und Beratungsgespräche über verschiedene - auch barrierefreie - Kommunikationskanäle.
s. Ziffer II.1.4 und Leistungsbeschreibung
Option zu einer Verlängerung um bis zu zwei Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder vergleichbares Register (nicht älter als sechs Monate, wobei für die Berechnung der Tag maßgeblich ist, an dem die Angebotsfrist endet), soweit die Eintragung für den jeweiligen Leistungserbringer nach den jeweils einschlägigen Rechtsnormen vorgeschrieben ist (Auszug in Kopie beizufügen) (Angabe im Bieterbogen Ziffer VI).
Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (Angabe im Bieterbogen Ziffer VII.1). Sollte ein Unternehmen erst seit weniger als drei Jahren bestehen, sind die entsprechenden Angaben für die Geschäftsjahre seit Unternehmensgründung zu machen. Es ist zudem gesondert und unter Angabe des Gründungszeitpunkts zu erklären, dass das betreffende Unternehmen seit weniger als drei Jahren besteht.
Erklärung darüber, dass der Bieter spätestens bei Beginn der Leistung über eine marktübliche Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung verfügt und dem Auftraggeber entsprechende Nachweise der Versicherung nach Zuschlag unverzüglich vorlegt (Angabe im Bieterbogen Ziffer VII.2).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Ein-gang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergan-gen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung
erfolgt zehn Ka-lendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen
Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber
gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen
spätes-tens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung o-der zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeun-terlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]