Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Verfahrenszuständigkeit für das Modul der gewerblichen Förderung des Förderprogramms "Unwetterhilfe" Referenznummer der Bekanntmachung: 432-003633-00-101-79520
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Verfahrenszuständigkeit für das Modul der gewerblichen Förderung des Förderprogramms "Unwetterhilfe"
Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Verfahrenszuständigkeit für das Modul der gewerblichen Förderung des Förderprogramms "Unwetterhilfe"
Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die NRW.BANK das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei im öffentlichen Auftrag.
Nach der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sind erhebliche Anstrengungen für den Wiederaufbau notwendig. Die Grundlage hat der Bund mit dem nationalen Fonds "Aufbauhilfe 2021" geschaffen. Dieser Fonds sichert die Finanzierung für die Wiederherstellung der Infrastruktur sowie der Entschädigungsmaßnahmen. Er wird mit bis zu 30 Milliarden Euro Bundesmitteln ausgestattet. Im Einzelnen wird auf den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) verwiesen (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/32039).
Im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) wird die NRW.BANK mit der Durchführung der Fördermaßnahme "Unwetterhilfe" (Arbeitspaket Aufbauhilfe für gewerbliche Unternehmen - die konkrete Bezeichnung der Fördermaßnahme gibt sich aus der jeweils gültigen Richtlinie) sowie ggf. weiterer ergänzender Hilfsprogramme gemäß der in Aufstellung befindlichen Förderrichtlinie für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen beauftragt werden.
Die NRW.BANK zieht im Rahmen dieser Zuständigkeit einen externen Dienstleister hinzu, der sie auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung als Verwaltungshelfer umfassend auf sämtlichen Stufen des Verwaltungsverfahrens unterstützt und hierbei ausschließlich im Auftrag, im Namen und auf fachliche Weisung der NRW.BANK tätig wird. Eine eigene hoheitliche Kompetenz kommt dem Dienstleister nicht zu.
Hierbei erwartet die NRW.BANK innerhalb des vorgebebenen Rechtsrahmens - insbesondere der vorgegebenen Richtlinien und haushaltsrechtlichen Vorgaben (vgl. u.a. VV zu § 44 und § 53 LHO NRW) - die weitestmögliche Eigenständigkeit des Dienstleisters. Dieser hat die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte selbst zu schulen, anzuleiten, zu steuern und zu überwachen. Dies schließt nicht aus, dass die NRW.BANK in ihrer Funktion als Bewilligungsbehörde jederzeit weitere Kontrollen auch des Tagesgeschäftes und/oder Freigabeerfordernisse umsetzen kann.
Beschaffungsgegenstand ist vor diesem Hintergrund eine Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Verfahrenszuständigkeit für das Modul der gewerblichen Förderung des Förderprogramms "Unwetterhilfe". Dazu ist die NRW.BANK berechtigt, einen übergeordneten Projektleiter und bis zu 12 Teams abzurufen.
Jedes Team besteht aus einem Teamleiter (Vollzeit) und je zehn Vollzeitäquivalenten (Sachbearbeiter), unter denen ein juristischer Sachbearbeiter und je drei Sachbearbeiter mit Versicherungserfahrung zu sein haben. Zur detaillierten Bedarfssteuerung ist die NRW.BANK dazu berechtigt und die Auftragnehmerin dazu verpflichtet, die Größe einzelner Teams einvernehmlich zu reduzieren (z.B. kann bei einem Gesamtbedarf von 37 Vollzeitäquivalenten die Kopfzahl in den 4 Teams angepasst werden, und zwar etwa wie folgt: Team 1: Teamleiter und 10 Sachbearbeiter, Team 2: Teamleiter und 9 Sachbearbeiter, Team 3 und 4: je 1 Teamleiter und 7 Sachbearbeiter).
Die NRW.BANK kann bis zu 12 Teams zeitgleich ganz oder teilweise abrufen. Diese verbindliche Höchstabnahmegrenze reduziert sich ab dem 1. Juli 2022 auf bis zu 10 Teams und ab dem 1. Juli 2023 auf bis zu 5 Teams.
Mit Zuschlagserteilung gelten der Projektleiter und drei Teams bis zum 30. Juni 2022 als abgerufen (befristete Mindestabnahmeverpflichtung / Grundleistung). Darüber hinaus besteht keine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK. Ein stufenweiser Aufbau dieser Kapazitäten über einen Zeitraum von neun Kalendertagen (zuzüglich gesetzlicher Feiertage in Nordrhein-Westfalen) ist zulässig.
Jeden Team-Abruf und jede Team-Reduzierung wird die NRW.BANK der Auftragnehmerin jeweils mindestens 14 Tage im Voraus ankündigen. Team-Abrufe können befristet sein (mindestens auf einen Monat) und sich wiederholen.
Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass bis November/Dezember 2021 eine Aufstockung auf 5 bis 7 Teams erforderlich sein wird. Je nach Ausgestaltung und Ausweitung der Förderprogramme kann eine weitere Aufstockung bis hin zu den max. 12 Teams erforderlich werden, da die zügige Abarbeitung vorliegender Anträge sicherzustellen ist. Diese "Akutphase" wird sich nach subjektiver Einschätzung der NRW.BANK im 2. oder 3. Quartal des Jahres 2022 auf ein dann besser planbares und niedrigeres Niveau einpendeln (Auszahlungs- und Nachweisphase). Die Auszahlungsphase überschneidet sich zunächst noch mit der Antragsphase und sollte sich ab dem 3. bis 4. Quartal des Jahrs 2022 mit einem Bedarf auf 2 bis 4 Teams auswirken.
Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass nach dieser Rahmenvereinbarung 241.120 Personentage abgerufen werden. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von bis zu 632.155 Personentagen.
Diese Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2022. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf von der NRW.BANK schriftlich gekündigt wird, höchstens aber auf insgesamt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Höchstlaufzeit endet sie automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 625 BGB findet keine Anwendung.
Die NRW.BANK behält sich vor, die vorliegende Ausschreibung aufzuheben, soweit die zu ihrer Durchführung erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können oder - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht oder nicht unter Beteiligung der Auftragnehmerin bewilligt oder ausgezahlt werden dürfen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1.) Bieter bzw. Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 6 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
(2.) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Nachunternehmer niedergelassen ist, entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 6 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung) für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. §§ 45 Abs. 5 VgV und § 50 VgV bleiben unberührt.
Der Umsatz des Bieters in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung) muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr mindestens [Betrag gelöscht] EUR betragen haben.
Nachweis von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum). Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Empfänger / Referenzkunden zu überprüfen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Der Nachweis der Referenzen hat durch jeden Bieter bzw. jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 03 und bei weitergehendem Erläuterungsbedarf auf Anlagen zu diesem Vordruck erfolgen. Soweit ein Bieter mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden.
Jede Referenz ist im Hinblick auf die nachfolgend geforderten Referenzleistungen aussagekräftig zu erläutern. Es gelten die folgenden Mindestbedingungen , deren Erfüllung anhand der erforderlichen aussagekräftigen Referenzerläuterung - nicht pro Referenz - nachgewiesen sein müssen:
Mindestbedingungen
(1.) a) Mindestens drei Referenzen mit folgenden Referenzleistungen:
- Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Wege der Verwaltungshilfe
- mit mindestens einer Teamleitung und mindestens 10 Sachbearbeitern
b) Alternativ: Mindestens eine Referenzen mit folgenden Referenzleistungen:
- Durchgängige Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Wege der Verwaltungshilfe
- für einen Zeitraum von mindestes sechs Monaten im Referenzzeitraum
- mit mindestens einer Teamleitung und mindestens 10 Sachbearbeitern
(2.) Mindestens drei Referenzen mit folgenden Referenzleistungen:
- Projektmanagement
- einschließlich der Steuerung eines Projektteams bestehend aus mindestens 30 Personen,
- Aufbau einer Organisations- und Governance-Struktur mit klar definierten Eskalationseben,
- Budget- und Zeitplanung sowie -überwachung sowie Projektfortschrittsmessung,
- Berichterstattung und Frühwarnindikatoren für Projektrisiken und
- Reflektion und Optimierung der Strategie zur Projektabwicklung.
(3.) a) Mindestens vier Referenzen mit folgenden Referenzleistungen:
- Bearbeitung eines Projekts mit Schwerpunkt im Bereich Zuwendungen und § 44 BHO oder LHO
b) Alternativ: Mindestens eine Referenzen mit folgenden Referenzleistungen:
- Durchgängige Bearbeitung eines Projekts mit Schwerpunkt im Bereich Zuwendungen und § 44 BHO oder LHO
- für einen Zeitraum von mindestes sechs Monaten im Referenzzeitraum
(1.) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). § 50 VgV bleibt unberührt.
(2.) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a von Ausschlussgründen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Die schnelle Beseitigung der Schäden und der Wiederaufbau der Infrastruktur haben jetzt oberste Priorität. Die im Hinblick hierauf begründete Dringlichkeit macht die Einhaltung der in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 VgV vorgesehenen Angebotsfrist unmöglich.
Von der Laufzeitbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf vier Jahre unberührt bleibt die in Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung vorgesehene Unterstützungsverpflichtung der Auftragnehmerin im Hinblick auf sich eventuell anschließender Gerichts- und Insolvenzverfahren (keine rechtliche Schriftsatzbearbeitung). Diese Verpflichtung gilt unbefristet und gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung durch die NRW.BANK auch über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung im Übrigen hinaus. Dies ist zur Wahrung der Rechte der NRW.BANK zwingend erforderlich.
Bieter sind zum Öffnungstermin nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DEX3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Auf die gesetzliche Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.