Logistikleistung zur geplanten Großflächenplakatierung zum Infektionsschutz 2021 Referenznummer der Bekanntmachung: BZgA_RV_04_21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bzga.de
Abschnitt II: Gegenstand
Logistikleistung zur geplanten Großflächenplakatierung zum Infektionsschutz 2021
Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung umfasst:
a. Die zu erbringende Leistung besteht in der Übernahme der Logistikleistungen zur geplanten Großflächenplakatierung zum Infektionsschutz im Jahr 2021 mit dem FAW im Umfang von 30.000 Citylightplakaten (CLP plano) und 22.000 Großflächenplakaten (18/1 gefalzt und gemappt).
b. Die Leistung umfasst insbesondere:
- Lagereingang
- Konfektionierung
- Ausgabe der Plakate an die Plakatierer
- Handling und Abrechnung der Folgekosten
Des Weiteren ergibt sich die Leistung aus dem anliegenden Vertrag (Anlage 2).
Deutschlandweit
Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung umfasst:
a. Die zu erbringende Leistung besteht in der Übernahme der Logistikleistungen zur geplanten Großflächenplakatierung zum Infektionsschutz im Jahr 2021 mit dem FAW im Umfang von 30.000 Citylightplakaten (CLP plano) und 22.000 Großflächenplakaten (18/1 gefalzt und gemappt).
b. Die Leistung umfasst insbesondere:
- Lagereingang
- Konfektionierung
- Ausgabe der Plakate an die Plakatierer
- Handling und Abrechnung der Folgekosten
Des Weiteren ergibt sich die Leistung aus dem anliegenden Vertrag (Anlage 2).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die ausgeschriebene Leistung kommt aufgrund technischer Besonderheiten nur ein Bieter in Betracht. Bei Logistikleistungen hat nur ein Bieter den Zugang zu 90 % der Werbeflächen deutschlandweit. Vorliegend handelt es sich um eine deutschlandweite Plakatieraktion, sodass nur dieser eine Bieter diese ausführen kann. Auch durch die Beauftragung mehrerer kleinerer Unternehmen könnte nicht deutschlandweit in dem geplanten Umfang plakatiert werden. Aufgrund dessen ist nur der eine Bieter in der Lage, den Auftrag technisch auszuführen. Die Eignung des Bieters ist im Vorfeld geprüft und bejaht worden.
Auch die Beauftragung von Media- und Logistikunternehmen einzeln kommt nicht in Betracht, da die Medialeistungen nur gemeinsam mit der Logistikleitung bei dem gleichen Bieter gebucht und realisiert werden kann. Reine Logistikanbieter mit bundesweiter Ausrichtung außerhalt der Branchenstruktur gibt es nicht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Logistikleistung zur geplanten Großflächenplakatierung zum Infektionsschutz 2021
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.