Standard-IAM
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bitmarck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Standard-IAM
Erweiterung/Weiterentwicklung eines bereits überlassenen ePA-IAM zu einem einheitlichen und anwendungsübergreifenden Standard-IAM
Essen und Hamburg
Gegenstand des Beschaffungsvorhabens besteht darin, eine im Rahmen eines vorherigen Beschaffungsvorhabens bereits beschaffte bzw. überlassene Standardsoftwarekomponente der elektronische Patientenakte (ePA), nämlich das Identity Access Management der elektronischen Patientenakte (ePA-IAM) zu einem ganzheitlichen und anwendungsübergreifenden Standard-IAM weiterzuentwickeln bzw. zu erweitern. Dieses Standard-IAM soll zwar das bereits beschaffte ePA-IAM umfassen, jedoch auch anwendungsübergreifend (also außerhalb des ePA-Systems) eingesetzt werden können.
Die Optionen umfassen zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Planung, Migration und Integration des vom Auftragnehmer zu entwickelnden Standard-IAM.
Die unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) angegebenen Auftragswerte sind fiktiv. Die Veröffentlichung des tatsächlichen Auftragswertes unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 VgV.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Weiterentwicklung/Erweiterung des ePA-IAM zu dem Standard-IAM kann wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von dem Auftragnehmer durchgeführt werden. Allein der Auftragnehmer hat die erforderliche immaterialgüterrechtliche Rechtsposition (Nutzungsrechte), um die bereits überlassene Standardsoftware gem. der Leistungsbeschreibung weiterzuentwickeln. Anders als bei Individualsoftwarekomponenten hat weder der Auftraggeber noch ein Dritter die Kenntnis oder die immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte, die zur Leistungserbringung erforderlichen Anpassungen an der Standardsoftware auf Quellcodeebene zu erbringen. Es bestehen auch keine vernünftigen Ersatzlösungen zur Strukturierung des Beschaffungsvorhabens im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV. Insbesondere die Beschaffung eines gänzlich neuen Standard-IAM stellt keine vernünftige Ersatzlösung dar, denn dies hätte dazu geführt, dass bei dem Auftraggeber nicht ein anwendungsübergreifendes Standard-IAM im Einsatz wäre, sondern zwei separate IAM. Dies würde bedeuten, dass der Auftraggeber ein gänzlich neues Standard-IAM beschafft, obgleich er auf dem Fundament eines bereits beschafftes ePA-IAM weiterentwickeln könnte, was zu einer Verdreifachung des Auftragswerts und zu einer doppelten Infrastrukturaufwendung führen würde. Überdies sprechen regulatorische und technische Argumente gegen den Betrieb zweier separater, voneinander getrennter IAM. Es müssten zwei unterschiedliche IAM-Systeme, die in starker Abhängigkeit stehen, separat betrieben und gewartet werden, was neben den Kosten auch die Fehleranfälligkeit und das Auftreteten von Schnittstellenproblemen erhöhen würde. Überdies hätten beide Systeme einen separaten Wartungs- und Weiterentwicklungszyklus, weshalb während des gesamten Lebenszyklus speziell auf Versionsupgrades Rücksicht genommen werden müsste, um Inkompatibilitäten zwischen den beiden Systemen zu vermeiden. Weiter müssten bei einem Betrieb von zwei parallelen Systemen immer auch beide Systeme permanent verfügbar sein, was zu einer höheren Ausfallquote führen würde. Überdies dürfte aus regulatorischer Sicht festzustellen sein, dass bei einem Parallelbetrieb eine weitaus umfangreichere Prüfung durch die Sicherheitsgutachter im Rahmen der Anbieterzulassung des SigD erforderlich würde
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT127 Wiener Umland / Südteil
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rise-world.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de