Schnellbuslinien SB91 und SB92/93
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S 179-433185)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergheim
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50124
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rhein-erft-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schnellbuslinien SB91 und SB92/93
Der Rhein-Erft-Kreis ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Er beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 2 i) VO 1370/2007 für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen auf den Schnellbuslinien SB 91 und SB 92/93 in Form eines Dienstleistungsauftrags gemäß § 108 Abs. 1 GWB an die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG). Linie - Linienverlauf:
SB91 - Dormagen - S-Bahnhof Worringen - Pulheim Bahnhof - S-Bahnhof Weiden-West – Frechen-Rathaus - Hürth ZOB - Brühl-Mitte - Brühl Bahnhof
SB92/93 - Elsdorf Busbahnhof - Bergheim Bahnhof - S-Bahnhof Sindorf - Kerpen-Rathaus - Erftstadt Lechenich - Erftstadt Liblar - Brühl Bahnhof - Wesseling Stadtbahn
Fahrplan: Mo bis Fr stündlich von 5.00 bis 21.00 Uhr, Sa stündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr, So zweistündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr; Einzelheiten zu den Linienverläufen und dem Fahrplan ergeben sich aus den Liniensteckbriefen, die unter https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung (dort im Download-Bereich: Nahverkehrsplan 2015-2020 „Aktualisierung 2020“) einsehbar sind.
Die Leistungen umfassen ca. 1,0 Mio. Fahrplankilometer / Jahr. Der Umfang der Verkehrsdienste kann sich ggf. auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer / Jahr erhöhen.
Der Betreiber ist verpflichtet, bei der Erbringung der Verkehrsdienste die Einhaltung der im Nahverkehrsplan des Rhein-Erft-Kreises insbesondere dort unter Ziff. 7, 9 und 10 und aufgeführten Qualitäts- und Bedienungsstandards mindestens zu gewährleisten. Der Nahverkehrsplan ist abrufbar unter: https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/20181212_nvp-klein.pdf Darüber hinaus gelten auch die nachfolgenden Anforderungen. Bei Widersprüchen zum Nahverkehrsplan geht diese Bekanntmachung vor.
Fahrzeugstandards: Die einzusetzenden Fahrzeuge müssen eine hochfeste Bestuhlung mit Polstersitzen und 2-Punkt-Gurten und einem Sitzabstand von mindestens 69 cm. Die Fahrzeuge müssen jeweils über mindestens 37 Sitzplätze verfügen, wobei davon zwei Klappsitze zulässig sind. Es dürfen nur vollklimatisierte Fahrzeuge eingesetzt werden, die eine Erstzulassung ab dem 15. Juni 2020 oder danach haben. Aus Gründen der Barrierefreiheit müssen Niederflurfahrzeuge mit einer Rampe eingesetzt werden, wobei eine manuelle Rampe ausreichend ist. Je Bus müssen zwei Sondernutzungsflächen für Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen zur Verfügung stehen, die den Vorgaben der VDV-Schrift 230 entsprechen müssen und eine Mindestgröße von 900 mm x 1300 mm aufweisen müssen. In den Bussen müssen Ablagen zur Gepäckaufbewahrung zur Verfügung stehen (z.B. auf Radkästen). Es muss sowohl eine akustische als auch eine optische Fahrgastinformation geben. Automatische Ansagen müssen ITCS-gestützt erfolgen. Die Bordrechner/Fahrscheindrucker müssen über ITCS sowie eine E-Ticketing Funktion nach VDV-KA-Standard verfügen. Die Fahrzeuge müssen über WLAN verfügen; je Fahrgast ist dabei ein Datenvolumen von 100 MB nach Anmeldung für 3 Stunden vorzusehen. Es muss eine ausreichende Anzahl von USB-Ladedosen im Bus vorhanden sein. An allen Fahrzeugtüren sind Fahrgastzählsysteme vorzusehen. Sofern Dieselfahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese mindestens der Schadstoffklasse Euro VI-D entsprechen. An der Vorderseite sowie der rechten Seite der Fahrzeuge ist eine Voll-LED-Matrix nach BO Kraft inkl. des Hinweises auf das Produkt Schnellbus vorzusehen; an der Hinterseite sowie an der linken Seite muss die Liniennummer ersichtlich sein. Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, Lichtsignalanlagen anzusteuern. Ausnahmsweise einsetzbare Reservefahrzeuge müssen einen vergleichbaren Komfort anbieten. Ergänzende Anforderungen und Angaben sind aus Platzgründen in Ziff. VI.1 dieser Bekanntmachung festgelegt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Rhein-Erft-Kreis ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Er beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 2 i) VO 1370/2007 für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen auf den Schnellbuslinien SB 91 und SB 92/93 in Form eines Dienstleistungsauftrags gemäß § 108 Abs. 1 GWB an die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG).
Linie – Linienverlauf:
— SB91 – Dormagen – S-Bahnhof Worringen – Pulheim Rathaus – S-Bahnhof Weiden-West – Frechen-Rathaus – Hürth ZOB – Brühl Bahnhof,
— SB92/93 – Elsdorf Busbahnhof – Bergheim Bahnhof – S-Bahnhof Sindorf – Kerpen-Rathaus – Erftstadt Lechenich – Erftstadt Liblar – Brühl-Mitte – Brühl Bahnhof – Wesseling Stadtbahn.
Fahrplan: Mo bis Fr stündlich von 5.00 bis 21.00 Uhr, Sa stündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr, So zweistündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr; Einzelheiten zu den Linienverläufen und dem Fahrplan ergeben sich aus den Liniensteckbriefen, die unter https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung (dort im Download-Bereich: Nahverkehrsplan 2015-2020 „Aktualisierung 2020“) einsehbar sind.
Die Leistungen umfassen ca. 1,0 Mio. Fahrplankilometer/Jahr. Der Umfang der Verkehrsdienste kann sich ggf. auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer/Jahr erhöhen.
Der Betreiber ist verpflichtet, bei der Erbringung der Verkehrsdienste die Einhaltung der im Nahverkehrsplan des Rhein-Erft-Kreises insbesondere dort unter Ziff. 7, 9 und 10 und aufgeführten Qualitäts- und Bedienungsstandards mindestens zu gewährleisten. Der Nahverkehrsplan ist abrufbar unter: https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/20181212_nvp-klein.pdf Darüber hinaus gelten auch die nachfolgenden Anforderungen. Bei Widersprüchen zum Nahverkehrsplan geht diese Bekanntmachung vor.
Fahrzeugstandards: Die einzusetzenden Fahrzeuge müssen möglichst Überlandbestuhlung und einen Sitzabstand von mindestens 68 cm aufweisen. Eine Konferenzbestuhlung mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen ist ausgeschlossen. Die Fahrzeuge müssen je nach zu erwartenden Fahrgastzahlen ausreichend Sitzplätze bieten. Es dürfen nur vollklimatisierte Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Fahrzeuge dürfen bei Betriebsbeginn in der Regel maximal 6 Monate alt sein. Aus Gründen der Barrierefreiheit müssen Niederflurfahrzeuge mit einer Rampe eingesetzt werden, wobei eine manuelle Rampe ausreichend ist. Eine Mehrzweckfläche für Rollstühle und Kinderwagen ist vorzusehen. Eine Gepäckaufbewahrung ist wünschenswert. Es dürfen ausschließlich Standard-Solo- und Gelenkbusse eingesetzt werden. Es muss sowohl eine akustische als auch eine optische Fahrgastinformation geben. Es sollen Echtzeitdaten geliefert werden. Die Bordrechner/Fahrscheindrucker müssen über ITCS sowie eine E-Ticketing Funktion nach VDV-KA-Standard verfügen. Die Fahrzeuge müssen über kostenfreies WLAN für die Fahrgäste verfügen, im Falle von nachzurüstenden Fahrzeugen spätestens ab dem 30.4.2021. Alle Sitzgruppen sind mit USB-Steckdosen auszustatten, im Falle von nachzurüstenden Fahrzeugen spätestens ab dem 30.4.2021. Eine Videoüberwachung in den Fahrzeugen ist vorzusehen. An allen Fahrzeugtüren sind Fahrgastzählsysteme vorzusehen. Sofern Dieselfahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese mindestens der Schadstoffklasse Euro VI entsprechen. An der Vorderseite sowie der rechten Seite der Fahrzeuge ist eine Voll-LED-Matrix nach BO Kraft inkl. des Hinweises auf das Produkt Schnellbus vorzusehen. Die Fensterbereiche müssen grundsätzlich von Werbung freigehalten werden. Nur in Ausnahmefällen ist beim Einsatz von Reservefahrzeugen eine Abweichung von den genannten. Ergänzende Anforderungen und Angaben sind aus Platzgründen in Ziff. VI.1) dieser Bekanntmachung festgelegt.
Der Rhein-Erft-Kreis ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Er beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 2 i) VO 1370/2007 für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen auf den Schnellbuslinien SB 91 und SB 92/93 in Form eines Dienstleistungsauftrags gemäß § 108 Abs. 1 GWB an die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG).
Linie – Linienverlauf:
— SB91 – Dormagen – S-Bahnhof Worringen – Pulheim Rathaus – S-Bahnhof Weiden-West – Frechen-Rathaus – Hürth ZOB – Brühl Bahnhof,
— SB92/93 – Elsdorf Busbahnhof – Bergheim Bahnhof – S-Bahnhof Sindorf – Kerpen-Rathaus – Erftstadt Lechenich – Erftstadt Liblar – Brühl-Mitte – Brühl Bahnhof – Wesseling Stadtbahn.
Fahrplan: Mo bis Fr stündlich von 5.00 bis 21.00 Uhr, Sa stündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr, So zweistündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr; Einzelheiten zu den Linienverläufen und dem Fahrplan ergeben sich aus den Liniensteckbriefen, die unter https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung (dort im Download-Bereich: Nahverkehrsplan 2015-2020 „Aktualisierung 2020“) einsehbar sind.
Die Leistungen umfassen ca. 1,0 Mio. Fahrplankilometer/Jahr. Der Umfang der Verkehrsdienste kann sich ggf. auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer/Jahr erhöhen.
Der Betreiber ist verpflichtet, bei der Erbringung der Verkehrsdienste die Einhaltung der im Nahverkehrsplan des Rhein-Erft-Kreises insbesondere dort unter Ziff. 7, 9 und 10 und aufgeführten Qualitäts- und Bedienungsstandards mindestens zu gewährleisten. Der Nahverkehrsplan ist abrufbar unter: https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/20181212_nvp-klein.pdf Darüber hinaus gelten auch die nachfolgenden Anforderungen. Bei Widersprüchen zum Nahverkehrsplan geht diese Bekanntmachung vor.
Fahrzeugstandards: Die einzusetzenden Fahrzeuge müssen möglichst Überlandbestuhlung und einen Sitzabstand von mindestens 68 cm aufweisen. Eine Konferenzbestuhlung mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen ist ausgeschlossen. Die Fahrzeuge müssen je nach zu erwartenden Fahrgastzahlen ausreichend Sitzplätze bieten. Es dürfen nur vollklimatisierte Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Fahrzeuge dürfen bei Betriebsbeginn in der Regel maximal 6 Monate alt sein. Aus Gründen der Barrierefreiheit müssen Niederflurfahrzeuge mit einer Rampe eingesetzt werden, wobei eine manuelle Rampe ausreichend ist. Eine Mehrzweckfläche für Rollstühle und Kinderwagen ist vorzusehen. Eine Gepäckaufbewahrung ist wünschenswert. Es dürfen ausschließlich Standard-Solo- und Gelenkbusse eingesetzt werden. Es muss sowohl eine akustische als auch eine optische Fahrgastinformation geben. Es sollen Echtzeitdaten geliefert werden. Die Bordrechner/Fahrscheindrucker müssen über ITCS sowie eine E-Ticketing Funktion nach VDV-KA-Standard verfügen. Die Fahrzeuge müssen über kostenfreies WLAN für die Fahrgäste verfügen, im Falle von nachzurüstenden Fahrzeugen spätestens ab dem 30.4.2021. Alle Sitzgruppen sind mit USB-Steckdosen auszustatten, im Falle von nachzurüstenden Fahrzeugen spätestens ab dem 30.4.2021. Eine Videoüberwachung in den Fahrzeugen ist vorzusehen. An allen Fahrzeugtüren sind Fahrgastzählsysteme vorzusehen. Sofern Dieselfahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese mindestens der Schadstoffklasse Euro VI entsprechen. An der Vorderseite sowie der rechten Seite der Fahrzeuge ist eine Voll-LED-Matrix nach BO Kraft inkl. des Hinweises auf das Produkt Schnellbus vorzusehen. Die Fensterbereiche müssen grundsätzlich von Werbung freigehalten werden. Nur in Ausnahmefällen ist beim Einsatz von Reservefahrzeugen eine Abweichung von den genannten Mindestanforderungen möglich. Ergänzende Anforderungen und Angaben sind aus Platzgründen in Ziff. VI.1) dieser Bekanntmachung festgelegt
Beginn: 25/09/2021
Laufzeit in Monaten: 120
Beginn: 25/09/2021
Ende: 31/12/2028
Laufzeit in Monaten: ca. 87
Ergänzend zu Ziff. II.7: Der Rhein-Erft-Kreis beabsichtigt, die Verkehrsleistungen zunächst nur für ca. 50-60 Monate fest zu beauftragen. Eine Verlängerung der Laufzeit auf bis zu 120 Monate wird optional vorgesehen.
Zusätzlich zu den unter II.2.4) dargestellten Anforderungen hat der Betreiber auch noch die folgenden Anforderungen zu erfüllen.
Sozialstandards: Der Betreiber muss seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) gemäß § 2 Abs. 2 TVgG NRW bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem nach § 3 Abs. 1 TVgG NRW einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass diese Pflicht entsprechend für sämtliche Nachunternehmen gilt.
Beförderungsentgelt: Der Betreiber hat die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) einschließlich Übergangs-/Anerkennungstarife einschließlich dem NRW-Tarif anzuwenden. Vgl. hierzu konkret: https://www.vrs.de/tickets/tarifbestimmungen. Damit verbunden sind die Teilnahme an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Sieg und der Abschluss eines Kooperationsvertrags mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg.
Die Ziff. II.2.4 )und VI.1) enthalten wesentliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die von wesentlichen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Aufgabenträger eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. So ist die dauerhafte Bedienung der Haltestellen in Köln und Dormagen davon abhängig, dass die Stadt Köln diesbezüglich langfristig einen Finanzierungsbeitrag übernimmt. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag. Der Betreiber ist verpflichtet, im Fall einer Unterauftragsvergabe einen bedeutenden Teil der Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Er darf daher nur den überschießenden Teil an einen oder mehrere Unterauftragnehmer vergeben.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Vergabe der Verkehrsleistungen auf den Linien SB91 und SB92/93 erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung, nicht aber auf Teilleistungen, beziehen (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Entgegen der Angabe in IV.1.1) dieser Bekanntmachung erfolgt die Direktvergabe nicht auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 sondern auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 GWB. Die Angabe in IV.1.1) erfolgte nur, weil diese ein Pflichtfeld ist und keine andere passende Auswahlmöglichkeit bestand.
Ergänzend zu Ziff. II.7: Der Rhein-Erft-Kreis beabsichtigt, die Verkehrsleistungen zunächst nur für ca. 50-60 Monate fest zu beauftragen. Eine Verlängerung der Laufzeit auf bis zu 87 Monate wird optional vorgesehen.
Zusätzlich zu den unter II.2.4) dargestellten Anforderungen hat der Betreiber auch noch die folgenden Anforderungen zu erfüllen.
Sozialstandards: Der Betreiber muss seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) gemäß § 2 Abs. 2 TVgG NRW bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem nach § 3 Abs. 1 TVgG NRW einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass diese Pflicht entsprechend für sämtliche Nachunternehmen gilt.
Beförderungsentgelt: Der Betreiber hat die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) einschließlich Übergangs-/Anerkennungstarife einschließlich dem NRW-Tarif anzuwenden. Vgl. hierzu konkret: https://www.vrs.de/tickets/tarifbestimmungen. Damit verbunden sind die Teilnahme an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Sieg und der Abschluss eines Kooperationsvertrags mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg.
Die Ziff. II.2.4) und VI.1) enthalten wesentliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die von wesentlichen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Aufgabenträger eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. So ist die dauerhafte Bedienung der Haltestellen in Köln und Dormagen davon abhängig, dass die Stadt Köln diesbezüglich langfristig einen Finanzierungsbeitrag übernimmt. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag. Der Betreiber ist verpflichtet, im Fall einer Unterauftragsvergabe einen bedeutenden Teil der Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Er darf daher nur den überschießenden Teil an einen oder mehrere Unterauftragnehmer vergeben.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Vergabe der Verkehrsleistungen auf den Linien SB91 und SB92/93 erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung, nicht aber auf Teilleistungen, beziehen (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Entgegen der Angabe in IV.1.1) dieser Bekanntmachung erfolgt die Direktvergabe nicht auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 sondern auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 GWB. Die Angabe in IV.1.1) erfolgte nur, weil diese ein Pflichtfeld ist und keine andere passende Auswahlmöglichkeit bestand.