Sanierung/Umbau der Pavillons des Gymnasiums Nottuln zur Clusterschule
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nottuln
NUTS-Code: DEA35 Coesfeld
Postleitzahl: 48301
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nottuln.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung/Umbau der Pavillons des Gymnasiums Nottuln zur Clusterschule
Die Gemeinde Nottuln plant den Umbau des Rupert-Neudeck-Gymnasiums zur Clusterschule nach erfolgter Durchführung der Phase Null. Die Umbauarbeiten dazu sollen mit den Pavillons 8/9 beginnen. Die Fertigstellung hierfür ist bis Sommer 2023 geplant.
Ziel des Verfahrens ist die Beauftragung eines*r Architekten*in für die Sanierung der beiden hier beschriebenen Pavillons 8/9 und eine in Aussichtstellung für die weitere Beauftragung der Sanierung für die weiteren verbleibenen Pavillons des Campus.
Die vorliegende Machbarkeitsstudie weist eine geschätzte Gesamtsumme (Bau- und Nebenkosten) von ca. 10.000.000 € aus.
48301 Nottuln
Planungsleistung Architektur LPH 1-8 nach HOAI 2021 für den Umbau des Rupert-Neudeck-Gymnasiums in Nottuln zur Clusterschule
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Bewerberbogen
Bitte im Bewerberbogen ausfüllen.
Bitte im Bewerberbogen ausfüllen.
1. Angaben zu personellen Ausstattung des Büros 2. Refernenzen über mind. 2 gleichwertige Projekte mit Angaben zur BGF, Baukosten, Baujahr, Bauherr*innen mit Kontaktdaten. Als Referenzobjekte sind nur Projekte aus den letzten 10 Jahren gültig.
Gerforderte Berufsqualifikation gem. § 75 (1) VgV. Als Berufsqualifikation wird der Beruf Architekt*in gefordert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.