1530-3.4.3.4.1/2021 - Nachtrag (CR3) zum EVB-IT Erstellungsvertrag 4600000454 (17/6220) Referenznummer der Bekanntmachung: 1530-3.4.3.4.1/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
1530-3.4.3.4.1/2021 - Nachtrag (CR3) zum EVB-IT Erstellungsvertrag 4600000454 (17/6220)
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat in 2016 für die Neuentwicklung eines IT-Systems, mit dem sämtliche Ingenieurbauwerke gem. DIN 1076 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwaltet werden sollen, ein offenes Vergabeverfahren durchgeführt (s. EU-Bekanntmachung 2016/S 201-364143 vom 13.10.2016), das erfolglos war. Dieses Verfahren wurde aufgehoben und im Anschluss wurde eine Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union vorgenommen (s. EU-Bekanntmachung 2017/S 059-110188 vom 22.03.2017, „SIB-Bauwerke 2 - Realisierung“). Den Zuschlag erhielt die Fa. European Dynamics Deutschland GmbH für die Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Fa. European Dynamics Deutschland GmbH und European Dynamics S.A. (im folgenden kurz „ED“).
Der bisherige Auftragnehmer soll nunmehr mit der Realisierung des Weiterentwicklungspakets 2 (kurz „WEP2“), sowie die Konzeption und Realisierung des Weiterentwicklungspakets 3 (kurz „WEP3“) beauftragt werden.
Bei der Beschaffung handelt es sich um einen Nachtrag zum Erstellungsvertrag zur Neugestaltung SIB Bauwerke, einem IT-System, mit dem sämtliche Ingenieurbauwerke gem. DIN 1076 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwaltet werden sollen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wird gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV gestattet, wenn der Nachtrag aus technischen Gründen von nur einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann.
Es wurde daher zunächst festgestellt, dass die technischen Besonderheiten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können (OLG Düss. v. 12.2.2014 - VII Verg 29/13). Dies betrifft zum einen die Realisierung des WEP2 sowie die Konzeption und Realisierung des sog. WEP3.
Aus der konzipierten Systemarchitektur des WEP2 wird ersichtlich, dass es sich bei der Realisierung der SIB-BW 2.0 um keine modulare Anwendung im eigentlichen Sinne handelt (Prinzip der losen Kopplung zwischen Fachmodulen ist nicht umgesetzt). Fachmodule bauen auf eine einheitliche Infrastruktur auf und kommunizieren über eine einheitliche Infrastruktur. Die Umsetzung der fachlichen Anforderungen im Rahmen der Weiterentwicklungspakete haben sich den durch die vorgenannte Infrastruktur vorgegebenen Bedingungen unterzuordnen. Diese Bedingungen sind aber nicht statisch, sie ändern sich mit jeder Anpassung der verwandten Komponenten. Letzteres erfolgt laufend im Rahmen des Wartungsvertrages durch den bestehenden Auftragnehmer und beinhaltet neben dem Austausch der Module auch die notwendigen Anpassungen im Programm. D.h. im Rahmen einer Weiterentwicklung ist laufend abzugleichen, ob die Voraussetzungen der Infrastruktur mit den realisierten Weiterentwicklungen harmonisieren; dies schließt ein wirkungsvolles Management zur Vermeidung von Regressionsfehlern und dergleichen ein. Letzteres kann derzeit vertraglich und technisch nicht abgebildet werden.
Die macht auch fachlich keinen Sinn, wenn zwei Firmen unabhängig voneinander an einem Modul arbeiten und dabei nicht sichergestellt werden kann, dass unter identischen technischen Rahmenbedingungen gearbeitet wird. Solange der Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer läuft, bleibt aus technischer Sicht nur die Entscheidung, dass der bisherige Auftragnehmer auch die Weiterentwicklung vornimmt.
In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass die Weiterbeauftragung eines bestimmten Softwareherstellers im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb begründet ist, wenn die Weiterbeauftragung das Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und andernfalls entstehenden hohen Umstellungsaufwand vorbeuge und aus Sicht des Auftraggebers zur Sicherstellung eines jederzeit störungsfreien Betriebs erforderlich sei (vgl. OLG Düss., Beschl. V. 22.05.2013, Verg 16/12 Rn. 40; Beschl. v. 12.02.2014, VII Verg 29/13, Rn. 26).
Gem. § 14 Abs. 6 VgV muss das Nichtbestehen einer vernünftigen Alternative durch die Ergebnisse einer Marktanalyse verifiziert werden.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen wäre durch eine Marktanalyse herauszufinden, ob andere Unternehmen, die von ihrer Ausstattung her für die Leistung in Betracht kommen könnten, grundsätzlich in der Lage wären, die geforderten Weiterentwicklungsleistungen für sich betrachtet zu erbringen. Dies macht jedoch in diesem Fall keinen Sinn, da sich die technischen Besonderheiten hier aus der im Rahmen des Wartungsvertrages vorzunehmenden Anpassungen auf der Grundlage einer einheitlichen Infrastruktur ergeben. Nur mit dieser Kombinationsleistungen ist ein störungsfreier Betrieb sicherzustellen. Diese aber kann nur durch den bisherigen Auftragnehmer erbracht werden, solange der Wartungsvertrag läuft.
Somit wird die Vergabe gem. §§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), 17 Abs. 5 VgV im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
1530-3.4.3.4.1/2021 - Nachtrag (CR3) zum EVB-IT Erstellungsvertrag 4600000454 (17/6220)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.