Projekt 484: Schablone zur Konkretisierung des Standes der Technik in dezidierten KRITIS-Branchen (Stand Technik KRITIS Konkret) Referenznummer der Bekanntmachung: P 484
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 484: Schablone zur Konkretisierung des Standes der Technik in dezidierten KRITIS-Branchen (Stand Technik KRITIS Konkret)
Im Rahmen des Projektes sind folgende Leistungen zu erbringen:
1) Die Überarbeitung eines Vorgehensschemas zur Erstellung von KRITIS-Grundschutzprofilen:
Ein fertiger Entwurf zum Vorgehensschema liegt vor. Das Vorgehen basiert auf der Methode des IT-Grundschutzes des BSI. Ergebnis soll ein veröffentlichungsreifes Vorgehensschema sein, dass Anwender selbst zur Erstellung von KRITIS-Grundschutzprofilen befähigt.
2) Das überarbeitete Schema soll in der Branche Mineralöl angewandt werden für:
-die Anlagenkategorie Tankstellennetz
-die Anlagenkategorie Raffinerie
-die Anlagenkategorie Mineralölfernleitung
3) Das überarbeitete Schema soll in der Branche Transport und Verkehr angewandt werden für:
-gemeinsam die Anlagenkategorien Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber,Verkehrsunternehmen) sowie Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
Ergebnis der Anwendung des überarbeiteten Schemas für die verschiedenen Anlagenkategorien sollen fertige KRITIS-Grundschutzprofile sein.
Beim Auftragnehmer
siehe Abschnitt II Punkt II.1.4
AP 6 - Bei AP 6 handelt es sich um eine optionale Leistung. Diese muss vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Ausschluss eines Interessenskonflikts
Bestätigen Sie, dass weder Sie noch Ihre Partner im Fall einer Bietergemeinschaft noch ggf. Unterauftragnehmer Interessen haben, die mit der Ausführung der Leistungen dieses Projekts im Widerspruch stehen und die sich ggf. nachteilig auf das Projektergebnis auswirken könnten? Eingeschlossen von dieser Bestätigung ist das bei dem Projekt eingesetzte Personal.
Bitte mit „JA“ oder „NEIN“ beantworten.
Ein Interessenskonflikt liegt beispielsweise bei einer Verpflichtung gegenüber oder Kooperation mit dem Betreiber einer im Projekt zu betrachtenden Anlagenkategorie vor oder durch eine sonstige wirtschaftliche Abhängigkeit vom genannten vor.
Mindestanforderung: Wurde die Frage mit „Nein“ beantwortet (= es besteht ein Interessenskonflikt), so erläutern Sie den Konflikt und stellen Sie dar, wie Sie ihn auflösen wollen. Das Angebot kann in diesem Fall nur berücksichtigt werden, wenn der beschriebene Lösungsansatz vom BSI als ausreichend beurteilt wird.
Führen Sie im Angebot lediglich den Titel des Kriteriums sowie Ihre Antwort auf. Verzichten Sie auf die wörtliche oder sinngemäße Zitierung des Kriteriums.
2. Referenzen
Legen Sie geeignete Referenzen der beteiligten Unternehmen vor. Referenzen sind geeignet, wenn die der Referenz zu Grunde liegenden Projekte hinsichtlich der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit im Wesentlichen ähnliche Anforderungen an die Unternehmen gestellt haben wie die ausgeschriebene Leistung. Dies ist bei der vorliegenden Ausschreibung insbesondere gegeben, bei Erfahrungen in der Beratung, Untersuchung oder Prüfung von Anlagen hinreichender Komplexität mit Methoden des IT-Grundschutz.
Die genannten Referenzen müssen insbesondere die Fähigkeit der beteiligten Unternehmen belegen,
1) die IT-Grundschutz Methodik zu verwenden,
2) Anlagen bzw. IT-Verbünde mit vergleichbarer Größe und Komplexität zu den im Projekt zu betrachtenden Anlagenkategorien zu betrachten und zu bewerten.
Gehen Sie bei der Erstellung des Referenznachweises auf die folgenden Punkte ein:
- Auftraggeber inkl. Fachbereich
- (detaillierte) Darstellung des Auftragsgegenstands / der Tätigkeit
- Umfang / Betroffener Erfahrungsbereich
- Dauer
- Auftragsvolumen
- Die Darstellung sollte zwei Seiten pro Referenzprojekt nicht überschreiten.
- Es werden keine Referenzschreiben früherer Auftraggeber benötigt.
Mindestanforderungen: Insgesamt sind mindestens drei geeignete Referenzen vorzulegen. Die beiden oben aufgeführten Unterpunkte müssen durch je zwei geeignete Referenzen belegt werden, wobei eine Referenz zur Abdeckung mehrerer Bereiche herangezogen werden darf.
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.